Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.10.1969, Az.: 5 AZR 501/68
Teilurlaub; Wartezeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.10.1969
- Aktenzeichen
- 5 AZR 501/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 12.09.1968 - 2 Sa 651/67
Rechtsgrundlagen
- § 5 BUrlG
- Urlaubsabkommen für die Textilindustrie in Westfalen
- vom 16. Juni 1965
Fundstellen
- BB 1970, 36
- DB 1970, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Teilurlaub im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor erfüllter Wartezeit ist auch dann in vollem Umfange nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. b BUrlG zu gewähren, wenn der Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses sich auf zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre verteilt. Eine gesonderte Berechnung des Teilurlaubs für die auf das Eintrittsjahr entfallende Zeit gemäß § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG ist nicht zulässig.