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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1980, Az.: 2 StR 94/80

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei haltendem Fahrzeug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1980
Aktenzeichen
2 StR 94/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 06.09.1979

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

Prozessführer

Günther Matthias A. aus S., dort geboren am ... 1956

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. 1.

      soweit er wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen, im ersten Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, im zweiten Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Tatwaffe (Knallgaspistole) eingezogen.

2

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.

3

I.

1.

Die auf § 275 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Vom Angeklagten wird ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht behauptet, sondern lediglich vermutet. Davon abgesehen wäre die Rüge aber auch unbegründet.

4

2.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es weder nach § 265 StPO noch gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eines Hinweises auf die Möglichkeit der Einziehung der Tatwaffe (BGHSt 16, 47 f;  22, 336, 338 f).

5

3.

Erfolglos ist auch die Rüge, er sei nicht darauf hingewiesen worden, daß im zweiten Fall (Zug) eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Betracht komme (§ 265 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, wurde er darauf hingewiesen, "daß auch eine Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfolgen kann". Dieser Hinweis war nicht auf den ersten Fall beschränkt.

6

II.

1.

Zu Recht wendet sich der Angeklagte jedoch mit seiner Sachbeschwerde gegen die Verurteilung gemäß § 316 a StGB im ersten Fall. Nach den getroffenen Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, als er nachts vor der von ihm besuchten Gaststätte ein Taxi mit laufendem Motor ohne Fahrer stehen sah, dieses zu stehlen. Während er versuchte, einen Gang einzulegen, kam der Taxifahrer N. aus der Gaststätte. - Er hatte dort Gäste von seinem Eintreffen benachrichtigt, den Motor des Fahrzeugs aber wegen der kühlen Witterung nicht abgestellt. - Der Zeuge N. zog den Angeklagten aus seinem Fahrzeug heraus. Daraufhin wurde dieser handgreiflich. In der Absicht, "wenigstens" an das Geld des Taxifahrers zu gelangen, schlug er auf ihn ein. Nachdem der Zeuge in das Taxi geflüchtet war, richtete der Angeklagte seine Knallgaspistole auf den Kopf des Zeugen und forderte ihn auf, sein Geld herauszugeben, den Wagen zu verlassen und zu verschwinden, andernfalls werde er abdrücken. Der Taxifahrer konnte jedoch den Angeklagten abwehren, indem er die Autotür mit voller Wucht gegen ihn schlug. Er fuhr dann davon.

7

Die Strafkammer hat in dem auf die Erlangung des Geldes gerichteten Handeln des Angeklagten (außer der vorsätzlichen Körperverletzung) ein Verbrechen i.S. des § 316 a StGB gesehen.

8

Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen nicht getragen. § 316 a StGB setzt u.a. die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs voraus. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Tat während eines vorübergehenden Halts des Fahrzeugs begangen wird. Sie muß aber in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muß im Tatplan als Transportmittel eine Rolle spielen (BGHSt 19, 191 f;  22, 114, 116;  BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 194/79 -). Diese Voraussetzung ist bei einem Täter, der ein haltendes Kraftfahrzeug entdeckt und dessen Führer während dieses Aufenthalts erpressen will, nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1972 - 5 StR 54/72 -). Hier wird nicht eine durch die Fortbewegung eines Kraftfahrzeug geschaffene Gefahrenlage ausgenutzt. Der Fall unterscheidet sich insofern nicht von dem Überfall auf einen sonstigen Straßenpassanten. Daß es sich bei dem Zeugen N. um einen Taxifahrer handelt, ändert daran nichts. Zwar ist § 316 a StGB u.a. durch die Häufung von Überfällen auf Taxifahrer veranlaßt worden (BGHSt 13, 27, 29). Dennoch findet diese Vorschrift auch auf Taten zum Nachteil solcher Fahrer nur Anwendung, wenn sie unter Ausnutzung einer Gefahrensituation in dem vorstehend dargelegten Sinn begangen worden sind (BGH, Urteil vom 14. März 1972 - 5 StR 54/72 -).

9

Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 316 a StGB in dem Fall N. kann danach nicht bestehenbleiben. Ihre Aufhebung umfaßt zugleich die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Körperverletzung.

10

Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat angesichts der zum Teil unklaren Feststellungen nicht in der Lage. Obwohl nach ihnen der Angeklagte den Zeugen aufgefordert hat, aus dem Wagen auszusteigen und zu "verschwinden", und er an dessen beabsichtigter Wegnahme vorher nur durch das Erscheinen des Zeugen gehindert worden war, geht das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung (S. 9 UA) lediglich davon aus, daß er den Zeugen zur Herausgabe des Geldes habe zwingen wollen.

11

2.

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dessen Ausführungen zum Fall Zug erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

12

3.

Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall N. hat auch die der Gesamtstrafe zur Folge. Hiervon wird die Einziehung der in beiden Fällen als Tatwaffe benutzten Pistole nicht berührt (BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79 -).

Schumacher
Müller
Meyer
Maier
Theune