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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.1985, Az.: 2 StR 368/85

Geltung des deutschen Strafrechts für die Tat eines Ausländers im Ausland; Hehlerei als auslieferungsfähige Straftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.07.1985
Aktenzeichen
2 StR 368/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 28.02.1985

Fundstelle

  • NStZ 1985, 545

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

Prozessführer

Vizedirektor Wojciech K. aus Ki. (Polen), dort geboren am ... 1947,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juli 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1985 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Die Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung hat das Landgericht zu treffen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen polnischen Staatsangehörigen, wegen einer in Frankreich begangenen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO). Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben.

2

Der Angeklagte wurde bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 8. November 1984 vorläufig festgenommen, befand sich vom 9. November 1984 bis zum 28. Februar 1985, dem Tag der Hauptverhandlung, in Untersuchungshaft und begab sich dann nach Polen. Die Strafkammer war der Ansicht, die Tat des Angeklagten sei nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB dem deutschen Strafrecht unterworfen, weil Hehlerei in Frankreich strafbar sei, und die französischen Strafverfolgungsbehörden erklärten, ein Auslieferungsersuchen werde nicht gestellt.

3

Das Landgericht hat nicht bedacht, daß vor einer Verurteilung des Angeklagten durch ein deutsches Gericht auch die Frage einer Auslieferung nach Polen hätte geklärt werden müssen. Nach dem in der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB enthaltenen Prinzip der "stellvertretenden Strafrechtspflege" gilt das deutsche Strafrecht für die Tat eines Ausländers im Ausland dann, wenn der in der Bundesrepublik betroffene Täter anderenfalls ohne Strafe bliebe, weil die ausländische Strafrechtspflege nicht wirksam werden kann (OLG Karlsruhe, Die Justiz 1963, 304; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl., § 3 Rdn. 1 a). Das Prinzip folgt aus dem Interesse daran, daß ein ausländischer Straftäter durch Eintritt in den Staat, der ihn ergreift, aber nicht ausliefert oder ausliefern kann, einer gerechten Verfolgung nicht entgeht (vgl. Oehler, Internationales Strafrecht 2. Aufl., S. 506).

4

Die deutsche Strafgerichtsbarkeit ist mithin erst gegeben, wenn zur Gewißheit des Gerichts feststeht, daß der Täter auch an seinen Heimatstaat nicht ausgeliefert wird oder werden kann (BGH GA 1976, 242; OLG Karlsruhe a.a.O.; Oehler a.a.O.). Im vorliegenden Fall hätte die Strafkammer zumindest eine Entschließung der nach § 74 IRG zuständigen Behörde wegen einer Auslieferung nach Polen herbeiführen müssen (vgl. BayObLG GA 1958, 244). Eine Überantwortung des Angeklagten an seinen Heimatstaat war hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Hehlerei ist nach deutschem Recht (§ 3 Abs. 2 IRG) eine auslieferungsfähige Straftat; sie ist auch in Polen (Art. 215, 216 des polnischen Strafkodex) mit Strafe bedroht.

5

Mit der Volksrepublik Polen findet ein vertragloser Rechtshilfeverkehr statt (vgl. Uhlig/Schomburg, IRG, Anhang C). Ob er auch Auslieferungen umfaßt, konnte die Strafkammer ohne weitere Aufklärung nicht beurteilen. Das Prozeßhindernis kann nicht mehr beseitigt werden. Der Angeklagte befindet sich in seinem Heimatstaat und ist damit dessen Strafgewalt unterworfen.

6

Bei der gegebenen Sachlage waren die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO).

7

Da die Entscheidung über die Entschädigung für erlittenen Freiheitsentzug vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird.

Herdegen
Meyer
Maier
RiBGH Theune befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Herdegen
RiBGH Niemöller befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Herdegen