Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2008, Az.: III ZA 7/08
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.2008
- Aktenzeichen
- III ZA 7/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 21738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 14.06.2007 - AZ: 3 O 260/06
- OLG Frankfurt am Main - 13.02.2008 - AZ: 4 U 144/07
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dörr und Dr. Herrmann,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Hucke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 4 U 144/07 - wird zurückgewiesen. Eine derartige Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gleichzeitig wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann; dies gilt auch, wenn - wie hier - für die Durchführung dieser Beschwerde zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; daneben hat es der Beklagte auch versäumt, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936).
Hucke