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Bundessozialgericht
Urt. v. 19.06.1979, Az.: 5 RJ 16/78

Hinterbliebenenrente; Sohn; Wehrdienst; Volljährigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.06.1979
Aktenzeichen
5 RJ 16/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR 2200 § 1268 Nr 12

Amtlicher Leitsatz

Nach der Übergangsregelung des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters Art 10 Nr 3 Abs 1 vom 31.07.1974 (BGBl I 1974, 1713) steht der Witwe eines Versicherten die Hinterbliebenenrente nach RVO § 1268 Abs 2 S 1 Nr 2 auch für die Zeit zu, in der sich ihr Sohn nach Beendigung des Wehrdienstes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Berufsausbildung befindet.