Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.02.1964, Az.: 1 AZR 251/63
Einstellungsverhandlung; Gesundheitszustand; Schadenersatz; Offenbarungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.02.1964
- Aktenzeichen
- 1 AZR 251/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 09.04.1963 - 3 Sa 79/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 261 - 270
- DB 1964, 266 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 555 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1964, 464
- MDR 1964, 537 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1197-1199 (Volltext mit amtl. LS) "Haftung des Arbeitnehmers auf Schadensersatz bei Nichtoffenbarung des Gesundheitszustandes bei Einstellungsverhandlungen"
- VersR 1964, 740 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitnehmer muß bei den Einstellungsverhandlungen die Frage des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß beantworten.
2. Ungefragt muß der Arbeitnehmer seinen Gesundheitszustand bei den Einstellungsverhandlungen dem Arbeitgeber offenbaren, wenn er damit rechnen muß, infolge einer bereits vorliegenden Krankheit seiner Arbeitspflicht im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht nachkommen zu können.
3. Der Arbeitnehmer, der gegen die vorgenannten Verpflichtungen auch nur fahrlässig verstößt, haftet dem Arbeitgeber auf Schadenersatz.