Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1986, Az.: VI ZR 242/84
Wohnung; Polizeilich gemeldet; Beweislast; Wassereinbruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 242/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1986, 1083-1084 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1986, 705 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für den Begriff der Wohnung i. S. der §§ 180 ff. ZPO kommt es auf das tatsächliche Wohnen an; wo der Adressat einer Zustellung polizeilich gemeldet ist, ist unwesentlich.
2. Die Beweislast dafür, daß der Kläger es schuldhaft versäumt habe, den Schaden abzuwenden (hier: Vorwurf nicht rechtzeitiger Auslagerung der durch einen Wassereinbruch gefährdeten Sachen), trifft den Beklagten.