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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1986, Az.: VI ZR 242/84

Wohnung; Polizeilich gemeldet; Beweislast; Wassereinbruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1986
Aktenzeichen
VI ZR 242/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1986, 1083-1084 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1986, 705 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Begriff der Wohnung i. S. der §§ 180 ff. ZPO kommt es auf das tatsächliche Wohnen an; wo der Adressat einer Zustellung polizeilich gemeldet ist, ist unwesentlich.

2. Die Beweislast dafür, daß der Kläger es schuldhaft versäumt habe, den Schaden abzuwenden (hier: Vorwurf nicht rechtzeitiger Auslagerung der durch einen Wassereinbruch gefährdeten Sachen), trifft den Beklagten.