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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1961, Az.: 1 AZR 207/59

Kurzarbeit; Lohnminderung; Änderungskündigung; Betriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.12.1961
Aktenzeichen
1 AZR 207/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 29.04.1959 - 2 Sa 562/58

Fundstellen

  • BB 1962, 220
  • DB 1962, 306 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 654 (amtl. Leitsatz) "Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur auf Grund einer Vereinbarung kollektiv- oder einzelvertraglichen Charakters einführen. Andernfalls bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung.

2. Eine förmliche Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit braucht nicht alle Einzelheiten zu regeln, wenn hierüber zwischen den Betriebspartnern Einigkeit besteht. Bleiben die bisherigen täglichen Arbeitszeiten bestehen und wird nur in der Weise verkürzt gearbeitet, daß die Arbeitszeit einer ganzen Woche für jeweils die Hälfte der Belegschaft ausfällt, dann ist für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 56 Abs. 1 a BetrVG kein Raum.

3. Eine Betriebsvereinbarung ist in aller Regel nur gültig, wenn der Betriebsratsvorsitzende, der sie unterzeichnet, zu dem Abschluß durch gültigen Beschluß des Betriebsrats ermächtigt ist. Fehlt ein solcher Beschluß, dann kann die Betriebsvereinbarung noch nachträglich durch die Mehrheit des Betriebsrats ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt werden.

4. Ein nur kraft Nachwirkung geltender Tarifvertrag kann durch eine Betriebsvereinbarung, auch zuungunsten der Arbeitnehmer, ersetzt werden.

5. Eine Betriebsvereinbarung kann jedenfalls in ihrem normativen Teil nicht durch Irrtumsanfechtung rückwirkend beseitigt werden.