Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1997, Az.: 3 StR 40/97
Strafzumessung als Aufgabe des Tatrichters; Möglichkeit der revisionsrechtlichen Überprüfung der Richtigkeit der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 40/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 16.10.1996
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessgegner
Johannes H. aus K. (Dänemark), geboren am ... 1955 in O. (Dänemark)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Mai 1997,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler, Dr. Boetticher, Pfister als
beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Oktober 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
Rechtsfehler bei der Strafzumessung sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafe ist für die vom Landgericht festgestellte Einfuhr von ca. 8 kg Haschisch, wovon 4 kg zum Eigenverbrauch und 4 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Dänemark bestimmt waren, zwar sehr milde, verbleibt aber auch unter Orientierung an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts nicht in dem Bereich, den der Bundesgerichtshof bei erheblichen Mengen gehandelter Betäubungsmittel als unvertretbar milde beurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 9 und 10; StGB § 46 I Strafhöhe 10; BGH MDR 1996, 552).
Auch das Absehen von einer Maßregel nach § 69 StGB hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
Im Anfechtungsumfang hat die Überprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler (§ 301 StPO) ergeben.
Blauth
Winkler
Boetticher
Pfister