Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.02.1972, Az.: 5 AZR 330/71
Fürsorgepflicht; Sonderurlaub; Unbezahlter Sonderurlaub; Erkrankung während des Sonderurlaubs; Lohnfortzahlungsanspruch; Anspruch auf Rückgängigmachung des Sonderurlaubs; Krankenkasse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.02.1972
- Aktenzeichen
- 5 AZR 330/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 26.07.1971 - 1 Sa 217/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1972, 497
- DB 1972, 443 (Kurzinformation)
- DB 1972, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zu einem gesetzlichen oder Tarifurlaub von drei Wochen ohne besonderen Grund einen unbezahlten "Sonderurlaub" von weiteren drei Wochen und ist der Arbeitnehmer in einem Zeitraum erkrankt, der teils im Tarifurlaub, teils im Sonderurlaub liegt, so besteht mangels entsprechender Vereinbarung grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückgängigmachung des Sonderurlaubs mit der Folge, daß der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen hat und damit die Leistungspflicht der Krankenkasse entfällt.