Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.09.1974, Az.: 4 AZR 566/73
Schichtführer in kommunalem Schlachthof; Meister; Arbeiter; Angestellter; Tätigkeitsmerkmale; Angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.09.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 566/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 23.05.1973 - 2 Sa 126/72
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 BAT
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- § 72 Ziff. 1 BAT
- § 1 Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 8. 7. 1970
- § 4 Abs. 5 TVG
Fundstellen
- AP Nr 80 zu §§ 22, 23 BAT
- DB 1975, 64 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Schichtführer in einem kommunalen Schlachthof, dem die Überwachung und Inganghaltung der Anlagen, die Vornahme von Wasserproben und einfache Schreibarbeiten obliegen, ist Arbeiter und nicht Angestellter.
2. Ein solcher Schichtführer übt nicht die Tätigkeit eines "Maschinenmeisters" im Sinne der Merkmale der VergGr. VII BAT Fallgruppe 34 aus.
3. Obwohl grundsätzlich für unter § 72 Ziffer 1 BAT fallende Arbeiter der gesamte BAT sowie dessen Anlage 1 a Geltung haben, kann ein solcher Arbeiter keine tarifliche Mindestvergütung nach Tätigkeitsmerkmalen beanspruchen, die ausdrücklich eine "angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit" fordern.
4. Für Arbeitnehmer mit technisch-maschinell-handwerklichen Aufgaben kommt die Fallgruppe 1 der VergGr. VII BAT nicht in Betracht, weil sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.