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Bundessozialgericht
Urt. v. 17.12.1969, Az.: 5 RKn 19/66

Knappschaftliche Versicherungspflicht; Doppelbeschäftigung; Nichtknappschaftliche Arbeiten; Knappschaftliche Arbeiten; Überwiegende Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.12.1969
Aktenzeichen
5 RKn 19/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1970, 404 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 2 zu § 1 RKG

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Beschäftigter sowohl Arbeiten, die unter die Kn ArbeitenV vom 11.02.1933 fallen als auch nicht knappschaftliche Arbeiten verrichtet, besteht knappschaftliche Versicherungspflicht nur dann, wenn er überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet.