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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.08.1963, Az.: 5 AZR 395/62

Fristlose Entlassung; Wichtiger Grund; Fristlose Kündigungen; Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts; Betriebsveräußerung; Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit; Zusicherung einer pensionsähnlichen Leistung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.08.1963
Aktenzeichen
5 AZR 395/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Saarbrücken 25.07.1962

Fundstellen

  • BAGE 14, 294 - 304
  • DB 1963, 1543-1544 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2341 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der aus der zwingenden Natur der Vorschriften über die fristlose Entlassung aus wichtigem Grund abgeleitete Satz, daß fristlose Kündigungen nicht erschwert werden dürfen, ist in dieser allgemeinen Fassung nicht richtig; er kann vielmehr nur dann Geltung beanspruchen, wenn es sich um eine für den kündigenden Vertragspartner unzumutbare Erschwerung seines fristlosen Kündigungsrechts handelt.

2. Ist bei einer Betriebsveräußerung der Veräußernde berechtigt, ein auf Lebenszeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis dann fristlos zu kündigen, wenn es ihm nicht gelingt, den Erwerber zur Übernahme des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen, so enthält eine für einen solchen Fall dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesicherte pensionsähnliche Leistung zwar objektiv eine Erschwerung der fristlosen Entlassung, eine solche Zusicherung bedeutet jedoch unter den gegebenen Umständen eine zumutbare Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts des Arbeitgebers.