Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.2007, Az.: BVerwG 7 B 41.07 (7 C 44.07)
Leistung von Sicherheiten für den Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 41.07 (7 C 44.07)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 40685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 29.09.2005 - AZ: 8 E 1976/03(2)
- VG Darmstadt - 30.09.2005 - AZ: VG 8 E 1976/03 (2)
- VGH Hessen - 09.05.2007 - AZ: 6 UE 42/06
- nachfolgend
- BVerwG - 13.03.2008 - AZ: BVerwG 7 C 44.07
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Mai 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren wird auf je 14 600 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, nach welchen Vorgaben Sicherheiten für den Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen zu leisten sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 44.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Krauß
Guttenberger