Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1988, Az.: BVerwG 5 C 27.86
Sozialhilfe; Gesundheitshilfe; Erholungskur; Kostenübernahme; Krankenversicherungszuschuß; Minderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 27.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 24.02.1983 - AZ: 5 K 2712/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.07.1985 - AZ: 8 A 1400/83
Rechtsgrundlagen
- § 36 BSHG
- § 2 Abs. 2 BSHG i.d.F. des Art. 21 2. HStruktG vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523)
- § 28 BSHG i.d.F. des Art. 21 2. HStruktG vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523)
- § 187 RVO
Fundstellen
- BVerwGE 79, 356 - 361
- NJW 1988, 2966-2967 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 60 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 141 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
In welcher Höhe vorbeugende Gesundheitshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Erholungskur zu gewähren ist, richtet sich nach den Vorschriften des BSHG über den Einsatz des Einkommens und Vermögens. Der dem Hilfesuchenden von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte Zuschuß mindert aus Gründen des Nachrangs die zu gewährende Sozialhilfe, begrenzt diese aber nicht auf den Zuschußbetrag.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juni 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Dr. Pietzner
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die 1949 geborene Klägerin und ihre 1980 geborene Tochter bezogen von Mai 1981 an Hilfe zum Lebensunterhalt. Der beklagte Träger der Sozialhilfe übernahm auch den von der Klägerin der Barmer Ersatzkasse (BEK) geschuldeten Krankenversicherungsbeitrag. Nachdem ein Facharzt für Innere Medizin bei der Klägerin einen nervösen Erschöpfungszustand, Untergewicht und anfallsweise Herzrhythmusstörungen festgestellt und sie aufgrund dessen für eine Müttererholungskur für kurfähig erklärt hatte, beantragte die Klägerin beim Beklagten, die Kosten für einen in Aussicht genommenen Kuraufenthalt von vier Wochen insoweit zu übernehmen, als diese nicht durch einen von der BEK zu gewährenden Zuschuß von 18 DM/Tag gedeckt werden würden. Unter Berufung auf die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Änderung des § 36 BSHG lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Leistungen der Sozialhilfe in der Regel den Leistungen entsprechen sollten, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung zu gewähren seien; das seien aber die von der BEK in Aussicht gestellten 18 DM/Tag. Noch vor der (ablehnenden) Bescheidung des Widerspruchs führte die Klägerin (mit ihrer Tochter) vom 19. April bis zum 17. Mai 1982 eine Erholungskur durch. Die hierdurch für die Klägerin entstandenen und am Ende ungedeckt gebliebenen Kosten beliefen sich auf 1.153 DM.
Der Klage, gerichtet darauf, die Kosten für die Erholungskur in der soeben genannten Höhe zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG hat es im wesentlichen ausgeführt: Diese Vorschrift schließe die Hilfegewährung nicht aus. Zwar sei deren Wortlaut nicht eindeutig. Aus der Entstehungsgeschichte der mit § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG übereinstimmenden Vorschrift, der Systematik des Gesetzes und der Verschiedenheit der Voraussetzungen für die Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht einerseits und dem Sozialhilferecht andererseits ergebe sich jedoch, daß mit der genannten Vorschrift lediglich der Leistungsrahmen angepaßt werden sollte, insbesondere hinsichtlich der Regelintervalle. Nicht unterstellt werden könne, der Gesetzgeber habe durch einen "gesetzestechnischen Kunstgriff" die vorbeugende Gesundheitshilfe weitgehend leerlaufen lassen wollen. Dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip lasse sich - fehle es an bereiten eigenen Mitteln des Hilfesuchenden - das der Versicherung nicht fremde Prinzip der Selbstbeteiligung nicht entgegenhalten.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin, daß die Klage abgewiesen wird, weil der eindeutige, damit allein maßgebliche und daher einer darüber hinausgehenden Auslegung nicht zugängliche Wortlaut des Satzes 2 des § 36 Abs. 2 BSHG die Übernahme von Kosten ausschließe, die über die Leistung des Trägers der Krankenversicherung hinausgingen; dies sei mit der Gesetzesänderung beabsichtigt gewesen, um öffentliche Gelder einzusparen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie hält die Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG durch das Berufungsgericht für zutreffend.
Auch der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Auffassung des Berufungsgerichts bei und verweist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG.
II.
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere den den Anspruch der Klägerin rechtfertigenden § 36 BSHG in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 21 Nr. 11 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) erhalten hat, zutreffend ausgelegt, namentlich den Satz 2 des § 36 Abs. 2 BSHG.
Vorbeugende Gesundheitshilfe, insbesondere eine nach ärztlichem Gutachten im Einzelfall erforderliche Maßnahme der Erholung, war von jeher eine Hilfe in besonderer Lebenslage, die der Träger der Sozialhilfe gewähren sollte (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 BSHG a.F.). Das Grundanliegen dieser Hilfemöglichkeit ist durch die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Änderung des § 36 Abs. 2 BSHG nicht in Frage gestellt worden. Vielmehr sind lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfe strenger geworden. Dies ist auf zweierlei Weise erreicht worden. Zum einen ist im (nunmehrigen) Satz 1 die Bezeichnung der Hilfe geändert worden: Erholungskur statt Maßnahme der Erholung; und die Erforderlichkeit der Erholungskur darf nicht mehr jeder Arzt feststellen, sondern nur ein Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt (eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Hilfesuchende dort gegen Krankheit versichert ist und eine - teilweise - Übernahme der Kosten durch diesen Träger in Betracht kommt). Zum anderen ist in dem dem Absatz 2 angefügten Satz 2 auf die Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung verwiesen. Das besagt in bezug auf eine Erholungskur - und insoweit bestehen zwischen den Beteiligten keine Meinungsunterschiede - zweierlei: Sie ist aus Mitteln der Sozialhilfe nur zu finanzieren, wenn auch ein Träger der Krankenversicherung unter den in § 187 Abs. 1 RVO bestimmten Voraussetzungen eine solche Maßnahme mittels eines Zuschusses (mit-)finanzieren würde; und sie kann (regelmäßig) nur alle drei Jahre gewährt werden (s. § 187 Abs. 2 RVO).
Die genannte Verweisung über das soeben Gesagte hinaus dahin zu verstehen, daß Sozialhilfe nur in der Höhe gewährt werden kann, in der ein Träger der Krankenversicherung einem krankenversicherungspflichtigen und erholungsbedürftigen Arbeitnehmer einen Zuschuß zu den Kosten einer Erholungskur gewähren würde, hieße, daß die "vorbeugende Gesundheitshilfe" in der Gestalt einer Erholungskur tatsächlich nicht mehr gewährt werden würde; denn der Hilfesuchende, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist und der die Kosten einer erforderlichen Erholungskür mangels ausreichenden eigenen Einkommens und Vermögens nicht bezahlen kann (vgl. § 28 BSHG), würde die Kur nicht durchführen können, weil die Sozialhilfe - wäre sie ihrer Höhe nach, auf einen Zuschuß beschränkt, den ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß seiner Satzung leisten würde (hier: 18 DM/Tag) - bei weitem nicht ausreichen würde, die den konkreten Bedarf des Hilfesuchenden ausmachenden tatsächlichen Kosten zu decken. Nicht anders erginge es dem Hilfesuchenden, der (noch) Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist und der infolgedessen den erwähnten Zuschuß erhält; denn diesem würde der Träger der Sozialhilfe - träfe die hier abgelehnte Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu - entgegenhalten können, er erhalte bereits von seiner Krankenversicherung den Betrag, der als Sozialhilfe in Höhe des Zuschusses der Krankenversicherung in Betracht komme.
Mit seiner Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG vernachlässigt der Beklagte den Gesamtzusammenhang, in dem diese Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz steht. Dabei läßt er außer acht, daß - wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - die Grundbedingungen für die Hilfegewährung nach dem Bundessozialhilfegesetz einerseits und für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits verschieden sind. Der auf die Gewährung eines Zuschusses beschränkten Regelung des § 187 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO (vgl. aber auch den Satz 2 des § 187 Abs. 1 RVO) liegt zugrunde, daß es sich bei dem Empfänger um einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt, der aus seiner Versicherungspflichtigen Tätigkeit Einkommen erzielt, das er zuvörderst einzusetzen in der Lage ist, nicht anders als er es tun würde, wenn er seinen Urlaub zu dem Zweck anderwärts verbringen würde, der der Gewährung von Urlaub zugrunde liegt, nämlich sich zu erholen. Geht es um mehr als nur um die allgemeine Erholung, nämlich um eine Maßnahme der in § 187 Abs. 1 Satz 1 RVO beschriebenen Art. dann übernimmt der Träger der Krankenversicherung im Interesse der über die normale Erholung hinausgehenden Gesunderhaltung des Arbeitnehmers dadurch einen Teil der Aufwendungen für die "Erholung", daß er einen durch Satzung bestimmten Betrag als Zuschuß gewährt. Ganz anders ist die Lage desjenigen, der nicht Arbeitnehmer ist und infolgedessen kein Einkommen erzielt. Auf eine solche Person paßt die Zuschußregelung, wie sie in § 187 Abs. 1 RVO getroffen ist, offensichtlich nicht. In bezug auf eine solche Person läßt sich in Übereinstimmung mit der im Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung
- - siehe Fichtner in Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1983, § 36 Rdnr. 8 a; Giese in Gottschick/Giese. Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl. 1985, § 36 Rdnr. 6.3; Oestreicher, Bundessozialhilfegesetz. Loseblattkommentar, Stand November 1987, § 36 Rdnr. 17; Schellhorn in Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz. 12. Aufl. 1985, § 36 Rdnr. 19; Zink in Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz. Loseblattkommentar, Stand Juli 1987, § 36 Absnr. 49;
- vgl. auch Nr. 36.04 der vom Landkreistag Baden-Württemberg und Städtetag Baden-Württemberg herausgegebenen Sozialhilferichtlinien (Stand 1. November 1987); Nr. 36.0 der Sozialhilferichtlinien des Bayerischen Städtetages, des Landkreisverbandes Bayern und des Verbandes der bayerischen Bezirke in der Fassung vom 1. Oktober 1985 (veröffentlicht in AMBl. S. A 122); Nr. 2 des Runderlasses des niedersächsischen Sozialministers betreffend Leistungen der Sozialhilfe; Erholungskuren nach § 36 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 22. September 1982 (Nds. MBl. S. 1738) -
die Bedarfslage nur nach den einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes beurteilen. Das betrifft zum einen die "abstrakte" Bedarfslage, nämlich ob in gesundheitlicher Hinsicht ein Zustand besteht, der als solcher vorbeugende Gesundheitshilfe erfordert; insoweit kommt es kraft der Verweisung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG auf die in § 187 Abs. 1 Satz 1 RVO bestimmten Voraussetzungen an. Zum zweiten betrifft dies die "konkrete" Bedarfslage, ob nämlich der (abstrakt) Hilfebedürftige mangels des Vorhandenseins eigener Mittel den (abstrakt) bestehenden Bedarf nicht befriedigen kann (vgl. § 28 BSHG). Ist dieser Hilfebedürftige nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, dann ist die Sozialhilfe naturgemäß unabhängig von der Zuschußregelung in § 187 Abs. 1 RVO allein in Anwendung des § 3 BSHG zu bemessen. Ist er dagegen Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung - wie die Klägerin -, dann vermindert sich die in gleicher Weise zu bemessende Sozialhilfe aus dem Grunde des Vorrangs der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (s. § 2 Abs. 2 BSHG) um den vom Träger der Krankenversicherung gewährten Zuschuß.
Auch im übrigen ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, etwa unter dem Aspekt der Erforderlichkeit der vorbeugenden Gesundheitshilfe und insbesondere unter demjenigen des Nachrangs einer Leistung von Sozialhilfe gegenüber einer in Betracht zu ziehenden umfassenderen Leistung der BEK. Hierzu hat das Berufungsgericht das Bundesverwaltungsgericht bindende tatsächliche Feststellungen getroffen. Der Beklagte selbst hat daher im Revisionsverfahren zu Recht seinen Vortrag auf die vorstehend erörterte Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 180 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Dr. Pietzner