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Art. 20 BayBO - Zustimmung im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Amtliche Abkürzung
BayBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2132-1-B

1Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des Art. 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.