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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.08.1976, Az.: 5 AZR 95/75

Betriebsinhaberwechsel; Arbeitgeber; Schuldner; RückständigeLohnforderungen; Betriebsübergang; Betriebskapital; Betriebsübernahme; Rückständige Löhne

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.08.1976
Aktenzeichen
5 AZR 95/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 10.01.1975 - AZ: 3 Sa 933/74

Fundstellen

  • DB 1977, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1168 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem Betriebsinhaberwechsel nach § 613a BGB wird der neue Arbeitgeber Schuldner etwaiger rückständiger Lohnforderungen.

2. Ein aus Anlaß des Betriebsübergangs zwischen dem neuen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer vereinbarter Erlaß rückständiger Löhne ist wirksam, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. Das kann der Fall sein, wenn sich ein bisheriger Arbeitskollege in einer Notlage bereit findet, den Betrieb weiterzuführen und dabei nennenswertes Betriebskapital nicht übernimmt.