Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.2024, Az.: BVerwG 2 AV 2.24
Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung eines Senatsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 AV 2.24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 28809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:261124B2AV2.24.0
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2024
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Hartung und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses des Senats vom 11. Juni 2024 - 2 AV 2.24 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag der Klägerin, die Tatsachenfeststellungen in dem Beschluss des Senats vom 11. Juni 2024 zu berichtigen und zu ergänzen, gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO unter Mitwirkung derjenigen Richterinnen und Richter, die an dem angegriffenen Beschluss mitgewirkt haben.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung nach § 119 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet.
Der Beschluss des Senats vom 11. Juni 2024 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO. Die Bezeichnung der Klägerin als "ehemalige Richterin" entspricht der Rechtslage im Anschluss an das Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 4. Mai 2023 - RiSt 1/21 - ungeachtet der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde.
Auch die Rüge der Klägerin, die Einzelheiten ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom Dezember 2020 sowie ihre weiteren Anträge und Rechtsbehelfe gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin im Verfahren VG 5 K 59/24 oder im Zusammenhang damit seien in den Beschlussgründen nicht erwähnt worden, rechtfertigt keine Ergänzung der Beschlussgründe. Die beanstandeten Auslassungen des Sach- und Streitstands sind nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2024 - 2 AV 3.24 - Rn. 4, 6 f. und vom 25. November 2024 - 2 AV 4.24 - Rn. 7). Ebenso wenig sind die Beschlussgründe um einen Hinweis auf die von der Klägerin beantragte Akteneinsicht zu ergänzen. Es bedarf keiner Ergänzung zur Substantiierung einer Gehörsverletzung, die in einem parallel erhobenen Anhörungsrügeverfahren gemäß § 152a VwGO geltend gemacht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 3). Dies gilt ebenso, soweit die Klägerin die Nichterwähnung ihres Vorbringens zur sog. institutionellen Befangenheit des Verwaltungsgerichts München moniert.
Der Klägerin geht es in der Sache um die inhaltliche Korrektur einer von ihr für falsch gehaltenen Entscheidung, der das Verfahren der Tatbestandsberichtigung nach §§ 119 Abs. 1 und 122 Abs. 1 VwGO aber nicht dient (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 C 36.16 -).
Das Tatbestandsberichtigungsverfahren ist in Ermangelung eines Gerichtskostentatbestandes gebührenfrei.