Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.1993, Az.: 3 StR 458/93
Differenzierung zwischen Teilnahme an der Vortat und Begünstigung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Begünstigung; Sicherung des Vorteils der Vortat i. S. d. § 257 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 458/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 04.03.1993
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1994, 187-188 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1994, 94
Verfahrensgegenstand
Begünstigung
Redaktioneller Leitsatz
Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat i. S. des § 257 StGB dient, setzt das Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils beim Vortäter voraus.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16. November 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Themelis K. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 1993, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen ließ die Ehefrau des Angeklagten, die Mitangeklagte Annegret K. in der Zeit vom 25. Januar 1989 bis zum 3. Mai 1990 dem Konto ihres Stiefsohnes bei der Deutschen Bank in K. das nur von ihr und dem Angeklagten bedient wurde, insgesamt 17 von ihr zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin veruntreute Schecks über einen Gesamtbetrag von ca. 1.420.000 DM gutschreiben. Von diesem Konto hob der Angeklagte in der Zeit vom 15. Februar 1989 bis zum 12. Dezember 1990 in 34 Fällen Beträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt ca. 1.215.000 DM ab. Einen weiteren im März 1991 ebenfalls rechtswidrig erlangten Scheck über 25.579,39 DM ließ die Ehefrau des Angeklagten seinem Konto bei der Nationalbank in Griechenland gutschreiben. Am 19. Juni 1991 hob der Angeklagte von diesem Konto 25.695,79 DM ab und löste es gleichzeitig auf. Die Strafkammer hat die Abhebungen des Angeklagten von den Bankkonten als Begünstigungen im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen nicht getragen.
1.
Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der Rechtspflege, die dadurch bewirkt wird, daß der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wieder hergestellt werden könnte. Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde. Wesentlich für den Tatbestand ist danach, daß der Vortäter sich zur Zeit der angeblichen Begünstigungshandlung noch im Genuß des durch die Tat erlangten Vorteils befindet. Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des § 257 StGB dient, setzt also das Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils beim Vortäter voraus (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280, 281; BGH NStZ 1987, 22).
Dies hat das Landgericht bei einigen Abhebungen des Angeklagten von dem Bankkonto bei der Deutschen Bank verkannt. Nach den Feststellungen - die Strafkammer geht ersichtlich davon aus, daß der Kontostand bei der ersten Einzahlung ausgeglichen war und außer den festgestellten keine weiteren Einzahlungen erfolgt sind - wies dieses Konto am 24. April 1989 durch die bis dahin erfolgten Scheckgutschriften durch die Ehefrau einen Habenstand von 38.763 DM aus. Nur diesen aus den Vortaten seiner Ehefrau noch vorhandenen Vorteil konnte der Angeklagte durch eine Abhebung sichern. Soweit der Angeklagte jedoch mit der Abhebung vom 24. April 1989 über 49.000 DM das Konto mit 10.327 DM überzog, sicherte er in Höhe von 10.327 DM keine aus der Vortat vorhandenen Vorteile mehr, sondern nahm Überziehungskredit in Anspruch. Dies gilt auch für die daran anschließenden Abhebungen vom 26. April, 8. Mai, 10. Mai, 18. Mai und 6. Juni 1989, wodurch der Angeklagte das Konto mit insgesamt 64.337 DM ins Soll führte. Die von der Ehefrau des Angeklagten daraufhin ab dem 1. August 1989 auf das Konto der Deutschen Bank eingereichten Schecks konnten infolgedessen auch nur insoweit Begünstigungshandlungen zugängliche Vorteile erbringen, als durch die Gutschriften das Konto wieder ins Haben geführt wurde. Dies war nach den Feststellungen des Urteils bis zur Scheckgutschrift vom 14. November 1989 nur zum Teil der Fall. Erfolgten jedoch Gutschriften auf das im Soll befindliche Konto, ohne es ins Haben zu führen, ist naheliegend, daß diese nach den allgemein üblichen Bankbedingungen auf den Überziehungskredit angerechnet worden sind, so daß die Vorteile der Tat bereits hierdurch verbraucht und Begünstigungen durch den Angeklagten rechtlich nicht mehr möglich waren.
Ein Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf einzelner Begünstigungen kommt jedoch nicht in Betracht. Insoweit erscheinen weitere Feststellungen möglich, so z.B. an Hand der Kontoauszüge über den Kontostand zu Beginn der Einzahlungen und über die anschließenden Kontobewegungen.
2.
Bei der Sachverhaltsaufklärung wird der neue Tatrichter zu berücksichtigen haben, daß schon nach den bislang festgestellten Gesamtumständen sich das Verhalten des Angeklagten tatsächlich und rechtlich als Beihilfe zu den Straftaten seiner Ehefrau darstellen kann. Teilnahme an der Vortat und nicht Begünstigung kommt nämlich dann in Betracht, wenn bereits vor der Tat die spätere Vorteilssicherung abgesprochen ist. Die Hilfeleistung wirkt sich dann bereits auf die Tatbegehung aus und fördert diese (Stree in Schönke/Schröder 24. Aufl., § 257 Anm. 6).
Der lange Tatzeitraum, das nur von den beiden Angeklagten bediente Konto, die in vielen Fällen zeitgleichen Einzahlungen und Abhebungen, wiederum z.T. in übereinstimmender Höhe sowie das auch im übrigen gleichbleibende Vorgehen sprechen dafür, daß der Angeklagte bereits vor Begehung der Taten seine Ehefrau durch entsprechende Zusagen im Hinblick auf die Verschleierung der Scheckgutschriften unterstützt und hierdurch ihre Taten wesentlich gefördert hat. Auch die Feststellungen der Strafkammer, die Gelder seien zumindest teilweise bei den Angeklagten, möglicherweise zur Finanzierung ihres Lebenszuschnitts, verblieben (UA S. 16), durch die Abhebungen der Geldbeträge habe der Verbleib des Geldes im Interesse beider Angeklagten verschleiert werden sollen (UA S. 14) oder es habe eine Verständigung der beiden Angeklagten über die gutgeschriebenen Schecks gegeben (UA S. 49), legen dies nahe.
Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten Themelis Kiriakou betrifft, insgesamt aufzuheben.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach