§ 73a HmbDG - Abschöpfung von erlangten Vorteilen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch einen schuldhaften Verstoß gegen ihr oder ihm obliegende Pflichten oder für einen solchen Verstoß etwas erlangt hat, hat das Erlangte dem Dienstherrn auf Verlangen herauszugeben, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften die Herausgabe des Erlangten oder die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder das Erlangte auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. § 49 Absatz 2 HmbBG gilt entsprechend. Umfang und Wert des Erlangten können geschätzt werden.
(2) Die Herausgabe nach Absatz 1 ist in der jeweils abschließenden Entscheidung anzuordnen. Ist dies nicht erfolgt, kann die Herausgabe nachträglich durch Bescheid angeordnet werden, solange kein Verwertungsverbot nach § 79 eingetreten ist.