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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.11.2020, Az.: 2 BvQ 89/20

Darlegungsanforderungen an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.11.2020
Aktenzeichen
2 BvQ 89/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 44318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201117.2bvq008920

Verfahrensgang

vorgehend
AG Berlin-Lichtenberg - 20.08.2020 - AZ: 35 M M 768/20
LG Berlin - 08.10.2020 - AZ: 51 T 313/20
LG Berlin - 09.11.2020 - AZ: 51 T 313/20

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts L... vom 20. August 2020 - 35 M M 768/20 - und des Landgerichts B... vom 6. Oktober 2020 - 51 T 313/20 - und vom 9. November 2020 - 51 T 313/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.