Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1979, Az.: IV ZB 28/79
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berfungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten; Pflicht eines Rechtsanwalts zur Überprüfung der richtigen Adressierung der Rechtsmittelschrift vor deren Unterzeichnung in Kindschaftssachen; Anwalt; Verschulden; Unterschrift; Adresse; Rechtsmittelgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1979
- Aktenzeichen
- IV ZB 28/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.12.1978
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittelschrift unterschreibt, ohne nachzuprüfen, ob sie an das richtige Rechtsmittelgericht adressiert ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 15. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 4.000,00 DM.
Gründe
Durch Urteil vom 28. September 1978 hat das Amtsgericht Kaufbeuren - Zweigstelle Marktoberdorf - ausgesprochen, daß der Beklagte der nichteheliche Vater des Klägers ist und den Beklagten gleichzeitig zur Zahlung des Regelunterhalts an den Kläger verurteilt. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 2. Oktober 1978 zugestellt. Dieser hat zunächst mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1978, der an das Landgericht - Berufungskammer - Kempten adressiert war und dort am 30. Oktober 1978 einging, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 27. November 1978 zurücknahm. Mit Schriftsatz vom 13. November 1978 - eingegangen am 14. November 1978 - hat er bei dem Oberlandesgericht München Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorgetragen und an Eides Statt versichert:
Er habe am 27. Oktober 1978, nachdem er von seiner Kanzleiangestellten Carola F. darauf hingewiesen worden sei, daß die Berufungsfrist am 2. November 1978 ablaufe, die Verfügung getroffen, daß gegen das Urteil zum Oberlandesgericht München Berufung einzulegen sei. Gleichzeitig sei die genannte Kanzleiangestellte angewiesen worden, unverzüglich den Berufungsschriftsatz zu fertigen und zur Unterzeichnung vorzulegen. Sie sei dieser Aufforderung unverzüglich nachgekommen und habe den Schriftsatz vom 27. Oktober 1978 zur Unterzeichnung vorgelegt. Da er sich dabei in einer Besprechung befunden habe, sei ihm die Seite 2 zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei die Seite 1 aufgeklappt gewesen sei. Er habe daher nicht bemerkt, daß die Berufung entgegen seiner Weisung an das Landgericht gerichtet gewesen sei. Hierin liege kein Verschulden seinerseits, weil sich die Kanzleiangestellte in siebenjähriger Tätigkeit bei ihm stets als zuverlässig erwiesen habe und er daher mit Recht davon habe ausgehen dürfen, daß die Berufung an das richtige Gericht adressiert sei.
Durch den am 28. Dezember 1978 zugestellten Beschluß vom 15. Dezember 1978 hat das Oberlandesgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert und gleichzeitig die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 10. Januar 1979 bei dem Oberlandesgericht München eingelegte und gleichzeitig begründete sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er weiterhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist begehrt.
Er ist der Ansicht, ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten liege nicht vor, da dieser sich darauf habe verlassen dürfen, daß seine Anweisung, die Berufung an das Oberlandesgericht zu richten, befolgt werde. Außerdem sei das Landgericht in der Lage gewesen, die versehentlich an dieses Gericht gerichtete Berufung rechtzeitig an das Oberlandesgericht weiterzuleiten.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.
Der Beklagte hat die Berufungsfrist deshalb versäumt, weil sein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz die an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift unterschrieb, ohne nachzuprüfen, ob die Berufungsschrift an das richtige Rechtsmittelgericht gerichtet war. Hierin liegt ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, da in Kindschaftssachen der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die richtige Adressierung zu überprüfen (BGH VersR 1978, 460). Wäre der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte er bemerkt, daß die Berufungsschrift an das für die Berufung nicht zuständige Landgericht (§ 72 GVG) gerichtet war. Alsdann hätte er noch rechtzeitig dafür sorgen können, daß die Berufung bei dem zuständigen Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) eingelegt wurde. Ob das irrtümlich angerufene Landgericht zeitlich in der Lage gewesen wäre, die Rechtsmittelschrift an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten und dadurch eine Versäumung der Berufungsfrist zu verhindern, kann dahingestellt bleiben, da dieser Umstand keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (BGH FamRZ 1979, 223, 224).
Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.000,00 DM.
Rottmüller