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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1955, Az.: 2 AZR 228/54

Befristetes Probearbeitsverhältnis; Handlungsgehilfen; Fristlose Kündigung; Ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhalts; Fristlose Entlassung; Nachschieben von Kündigungsgründen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.12.1955
Aktenzeichen
2 AZR 228/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 07.04.1954

Fundstellen

  • BAGE 2, 245 - 252
  • AP Nr. 1 zu § 67 HGB
  • DB 1956, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1956, 236 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 807-808 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein befristetes Probearbeitsverhältnis eines Handlungsgehilfen kann nur aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden.

2. Sofern die Revision nach ihrem Vorbringen geltend macht, das Berufungsgericht habe eine ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes als solchen nicht vorgenommen, ist eine Verletzung des ZPO § 286 gerügt.

3. Bei fristloser Entlassung ist das Nachschieben von Kündigungsgründen, die erst nach der Kündigung entstanden sind, nicht zulässig. Allerdings können nachträglich entstandene Kündigungsgründe insofern von Bedeutung sein, als sie das frühere Verhalten des Gekündigten in einem neuen Licht erscheinen lassen.