Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1992, Az.: BVerwG 5 C 82.88
Sozialhilfe; Pflegegeld; Anrechnungsbefreiung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 82.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 16.03.1987 - AZ: 19 K 4333/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.11.1988 - AZ: 8 A 1148/87
Rechtsgrundlagen
- § 7 Satz 2 BSHG
- § 11 Abs. 1 BSHG
- § 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG
- § 69 Abs. 3 BSHG
- § 76 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 90, 217 - 220
- DVBl 1992, 1497 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 673 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 43, 109 - 113
- FamRZ 1993, 183 (amtl. Leitsatz)
- FuR 1992, 371 (red. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1993, 306
- MDR 1993, 396 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1993, 27
- NJW 1993, 676 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
- RsDE 1981, 84
- ZfSH/SGB 1993, 76-78
Amtlicher Leitsatz
Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hat, ist von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG einzusetzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr.
Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger lebte seit seiner Eheschließung mit seiner Ehefrau und einem 1977 geborenen gemeinsamen Sohn in Haushaltsgemeinschaft. Die Ehefrau des Klägers leidet an einer angeborenen Querschnittslähmung. Sie bezog deshalb seit 1978 vom Beklagten ein monatliches Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Ihre Wartung und Pflege wurde durch den Kläger übernommen, der seit Juni 1982 keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachging.
Der Beklagte gewährte der aus dem Kläger, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese belief sich für den Monat Juni 1986 auf 1.245,61 DM. Durch Bescheid vom 25. Juni 1986 bewilligte der Beklagte als Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 1986 nur noch einen um 394 DM verminderten Betrag. Dieser Abzug ergab sich daraus, daß der Beklagte das Pflegegeld der Ehefrau, das monatlich 788 DM betrug, als Einkommen des Klägers anrechnete, dem Kläger aber gleichzeitig einen Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in Höhe der Hälfte dieses Betrages zuerkannte. Entsprechend verfuhr der Beklagte auch für die Monate August und September 1986. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Kürzung wurde zurückgewiesen.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1986 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 394 DM monatlich, somit also 1.182 DM zu bewilligen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger das dessen Ehefrau gewährte Pflegegeld - im Ergebnis zur Hälfte - als Einkommen zuzurechnen. Der Berücksichtigung als Einkommen der Ehefrau habe § 76 Abs. 1 BSHG entgegengestanden, wonach "Leistungen nach diesem Gesetz" außer Betracht blieben. Das Pflegegeld habe auch kein nach § 76 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigendes eigenes Einkommen des Klägers dargestellt. Zwar sei nach dem Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen, daß die entsprechenden Zuflüsse an Geld von der Ehefrau des Klägers an diesen weitergereicht worden seien. Durch die Weitergabe an den nicht getrennt lebenden Ehegatten hätten die Zuwendungen ihren rechtlichen Charakter als "Leistungen nach diesem Gesetz" indessen nicht verloren. Sinn der in § 76 Abs. 1 BSHG getroffenen Regelung sei es, eine Anrechnung einzelner Leistungen nach diesem Gesetz auf andere Leistungsarten auszuschließen. Das gebiete es, bei nicht getrennt lebenden Ehegatten diese Leistungen auch dann außer Betracht zu lassen, wenn sie von dem leistungsberechtigten Empfänger an dessen Ehegatten weitergeleitet würden. Denn sähe man derartige Leistungen als Einkommen des nicht selbst leistungsberechtigten Ehegatten - hier des Klägers - an, so müßten diese Beträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt an den leistungsberechtigten Ehegatten - hier die Ehefrau des Klägers - Berücksichtigung finden mit der Folge, daß der dargelegte Sinn des § 76 Abs. 1 BSHG verfehlt würde.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 76 Abs. 1 BSHG.
Der Kläger verteidigt die Gründe des angefochtenen Urteils.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung ohne Verletzung von Bundesrecht zurückgewiesen. Seine Auffassung, der Kläger habe für die Monate Juli bis September 1986 einen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich weiteren 394 DM, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Streitig ist insoweit zwischen den Beteiligten allein, ob der Beklagte das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Ehefrau des Klägers nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an diesen weitergereicht hat, zu Recht als Einkommen des Klägers angesehen hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz und weiterer, hier nicht einschlägiger Leistungen. Daß diese Formulierung nicht so umfassend gemeint war, wie ihr Wortlaut nahelegt, ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber die Herausnahme der "Leistungen nach diesem Gesetz" aus dem Einkommensbegriff lediglich als Klarstellung bezeichnete (BT-Drucks. 3/2673, S. 8). Darin wird eine teleologische Einschränkung des Einkommensbegriffs dahin erkennbar, das Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG dann, wenn es seinem gesetzlichen Zweck entsprechend verwendet wird und in diesem Rahmen an eine nahestehende Pflegeperson gelangt, hinsichtlich dieser Person in der Regel wie eine Leistung nach diesem Gesetz zu behandeln.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Einkommens in § 76 Abs. 1 BSHG an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (BVerwGE 29, 295 <297>; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 38.67 - <NDV 1968, S. 333/334>; vgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 51).
Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 <109 ff.>; 70, 278 <284>; 88, 86 <90>; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - <FEVS 23, S. 45/47> und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 8>). Seine Zweckbestimmung liegt vielmehr darin, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so sicherzustellen, daß ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in seiner häuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird (vgl. BT-Drucks. 3/2673, S. 2; 8/2534, S. 13 f.; 9/842, S. 91; BVerwGE 88, 86 <91>). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (s. § 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG) unentgeltlich geleistet werden; erst für die neben oder anstelle der Wartung und Pflege durch sie erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft ist vom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG; vgl. BVerwGE 88, 86 <90>; Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1974 <a.a.O.>). Auch und gerade der Umstand, daß das Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 BSHG grundsätzlich neben den finanziellen Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährt wird, zeigt, daß dabei nicht wirtschaftlich meßbare Belastungen durch die Pflege selbst im Vordergrund stehen (vgl. BVerwGE 29, 108 <110>). Vielmehr soll die Sozialleistung "Pflegegeld" den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, nicht nur vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, sondern auch durch darüber hinausgehende Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe auszudrücken (vgl. BVerwGE 70, 278 <284>; 88, 86 <90 f.>; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 <a.a.O.> und vom 12. Oktober 1981 <a.a.O.>).
Diese sozialpolitische Zweckbestimmung des Pflegegeldes würde vereitelt, wenn einer nahestehenden Pflegeperson, der der Pflegebedürftige das Pflegegeld bestimmungsgemäß zur Deckung ihrer Aufwendungen und als Anerkennung für ihre Hilfeleistungen zugewendet hat, - wie hier - zugemutet würde, diese Mittel zur Hälfte zur Deckung ihres allgemeinen Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Das Pflegegeld würde entgegen der eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes wie Entgelt behandelt, das es bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Zuwendung an die nahestehende Pflegeperson - wie hier - gerade nicht ist. Es könnte die ihm zugedachte Funktion, dem Pflegebedürftigen ein zusätzliches Mittel zur Erhaltung der unentgeltlichen Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn in die Hand zu geben, nicht mehr erfüllen.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Vorhalt der Revision, daß der Kläger bei entgeltlicher Übernahme der Pflegeleistungen durch einen Dritten in der Lage gewesen wäre, durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Beklagte wäre nämlich bereits durch § 7 Satz 2 und § 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG gehindert gewesen, den Kläger und seine pflegebedürftige Ehefrau auf diesen Weg zu verweisen.
Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Anrechnung des an die Pflegeperson weitergereichten Pflegegeldes als Einkommen dieser Person im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn es sich bei der Pflegeperson um den nicht getrennt lebenden Ehegatten des Pflegebedürftigen handelt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Beklagten zur Last. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1.182 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Storost
Dr. Rojahn