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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.12.1984, Az.: 9a RV 40/83

Feststellung einer Sozialleistung; Antragstellung; Rechtswidriger Verwaltungsakt; Rücknahme eines Verwaltungsaktes; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.12.1984
Aktenzeichen
9a RV 40/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 08.06.1982 - S 5 V 236/81
LSG Mainz 14.06.1983 - L 4 V 117/82

Fundstellen

  • BSGE 57, 274 - 279
  • SozR 1300 § 48 Nr 11

Amtlicher Leitsatz

Wenn die Verwaltung eine einkommensabhängige Sozialleistung feststellt, ohne vom Berechtigten nach Antragstellung erzieltes, ihr aber bekannt gegebenes anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen, so liegt ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt vor, bei dessen Rücknahme nach § 45 SGB X der Vertrauensschutz zu beachten ist. § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X steht dem nicht entgegen.