Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1991, Az.: I ZR 101/89
„Gesetzliche Vermutung II“
Vergütung; Vergütungsanspruch; Verwertungsgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 101/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14691
- Entscheidungsname
- Gesetzliche Vermutung II
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 27 UrhRG
- § 13b VerwGesG
Fundstellen
- AfP 1991, 667
- GRUR 1991, 595-596 (Volltext mit amtl. LS) "Gesetzliche Vermutung II"
- LM H. 1 / 1992 § 27 UrhG Nr. 6
- NJW 1991, 2025-2026 (Volltext mit amtl. LS) "Gesetzliche Vermutung II"
Amtlicher Leitsatz
Die durch § 13b II VermGesG begründete gesetzliche Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis der Verwertungsgesellschaften für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach § 27 gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Verträgen, welche die Vergütungsansprüche nach § 27 zum Gegenstand haben.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie nimmt aufgrund von Berechtigungsverträgen die Rechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger sowie aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Interessen ausländischer Urheber wahr. Sie nimmt für sich in Anspruch, nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik zu vertreten.
Die Klägerin ist durch Verträge mit der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), der Verwertungsgesellschaft Wort e.V. (VG Wort), der Verwertungsgesellschaft Bild/Kunst e.V. und der Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH (GÜFA) ermächtigt worden, auch die Ansprüche dieser Verwertungsgesellschaften aus § 27 UrhG zu verfolgen.
Der Beklagte betreibt mehrere Videotheken. Er schloß mit der Klägerin 1984 und 1986 insgesamt vier Verträge, durch die er sich verpflichtete, als Vergütung für das Vermieten und Verleihen von Bildtonträgern (Videokassetten, Videobänder, Bildplatten u.ä.) zum persönlichen Gebrauch jeweils bestimmte monatliche Pauschalbeträge zu bezahlen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aufgrund der genannten Verträge die Zahlung rückständiger Vergütungen, deren Höhe (18.912,21 DM) als solche nicht im Streit ist. Ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 317, 79 DM ist der Klägerin aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten bereits durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig zugesprochen worden.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ohne näheren Nachweis ihrer Wahrnehmungsberechtigung auch für Bildtonträger mit ausländischen Filmen Vergütungsansprüche aus § 27 UrhG geltend machen kann.
Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Sachbefugnis auf die gesetzliche Vermutung des § 13 b UrhWahrnG berufen.
Der Beklagte hat behauptet, sein Videobestand setze sich überwiegend aus Filmen ausländischer, vor allem amerikanischer Produktion zusammen. Für solche Filme gelte die Vermutung der Sachbefugnis aus § 13 b Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG nicht. Der Beklagte hat sich ferner darauf berufen, daß er bei Abschluß der beiden von ihm am 30. Oktober 1986 unterzeichneten Verträge in seinem Begleitschreiben erklärt habe, er werde seine Zahlungen aus sämtlichen Verträgen mit der Klägerin bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage nur noch unter Vorbehalt leisten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die - auf den Klagebetrag von 18.912,21 DM beschränkte - Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamm GRUR 1989, 505). Mit seiner zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage, soweit er sie nicht (in Höhe von 317,79 DM) anerkannt habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen Verträge verpflichtet sei, den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 18.912,21 DM für die Vermietung und den Verleih von Bildtonträgern zu bezahlen. Der Beklagte könne sich weder darauf berufen, daß er bei Vertragsschluß nicht gewußt habe, daß die Klägerin nicht in dem von ihm angenommenen Umfang wahrnehmungsbefugt sei, noch darauf, daß er die Verträge vom 30. Oktober/11. November 1986 nur unter dem Vorbehalt der Klärung der Rechtslage abgeschlossen habe. Soweit sich die Klägerin auf die ohne Vorbehalt geschlossenen Verträge vom 8. Juni/10. August 1984 und vom 28. August/10. September 1986 stütze, wäre es Sache des Beklagten gewesen, einen etwaigen Mangel der Sachbefugnis der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Hinsichtlich der Ansprüche aus den beiden Verträgen vom 30. Oktober/11. November 1986 gelte für die Sachbefugnis der Klägerin die gesetzliche Vermutung aus § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG.
b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision schon deshalb ohne Erfolg, weil die Sachbefugnis der Klägerin für alle noch im Streit befindlichen Vergütungsansprüche nach § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG gesetzlich vermutet wird, und zwar auch für Bildtonträger amerikanischer oder sonst ausländischer Herkunft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 179/87, GRUR 1989, 819 [BGH 29.06.1989 - I ZR 179/89] - Gesetzliche Vermutung), gilt die Vermutung des § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG für alle Vergütungsansprüche aus § 27 UrhG, gleichgültig, ob die vermieteten Bildtonträger aus inländischer oder ausländischer Produktion stammen, und gleichgültig, wann sie entstanden sind, ob vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl. I 1137), durch das § 13 b in das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eingefügt wurde. Wie der Senat in dem angeführten Urteil weiter ausgeführt hat, setzt die Vermutung des § 13 b UrhWahrnG nicht als Vermutungsbasis voraus, daß die Verwertungsgesellschaft, die sich auf sie beruft, über eine tatsächliche Monopolstellung verfügt. Andernfalls würde die Vermutungsregelung auch kaum praktische Bedeutung besitzen. Denn nach § 13 b Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG gilt die Vermutung nur dann, wenn der Vergütungsanspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird. Im übrigen läßt die Regelung des § 13 b Abs. 2 Satz 3 UrhWahrnG erkennen, daß der Gesetzgeber die Vermutung der Sachbefugnis auch für den Fall eines lückenhaften Rechtsbestandes der Verwertungsgesellschaft aufstellen wollte. Denn nach dieser Regelung hat die Verwertungsgesellschaft den zur Zahlung Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen der Berechtigten freizustellen, für die sie Zahlungen erhält, ohne deren Rechte wahrzunehmen.
Dem Anspruchsgegner bleibt die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung des § 13 b UrhWahrnG zu widerlegen. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte jedoch nicht das Erforderliche vorgetragen, um diese hier für die Sachbefugnis der Klägerin sprechende Vermutung zu widerlegen. Dazu hätte der Beklagte für jeden Bildtonträger-Titel, der zu seinem Vermietungsbestand gehörte, im einzelnen darlegen müssen, daß die Rechte an der auf dem Bildtonträger enthaltenen Musik nicht der Klägerin zur Wahrnehmung übertragen worden sind, weil sie z.B. noch beim Produzenten verblieben oder einer anderen Verwertungsgesellschaft als der Klägerin zur Wahrnehmung übertragen worden sind. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht, da sich dieser lediglich auf allgemeine Ausführungen, insbesondere das pauschale Bestreiten der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich der Bildtonträger amerikanischer Herkunft, beschränkt hat (vgl. dazu BGH aaO, S. 820, 821).
Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch ohne Belang, daß die Klägerin ihre Vergütungsansprüche nicht unmittelbar aus dem Gesetz herleitet, sondern sich auf die von den Parteien geschlossenen Verträge beruft. Die zugunsten der Wahrnehmungsbefugnis sprechende gesetzliche Vermutung des § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG gilt nicht nur, wenn sich die Verwertungsgesellschaft lediglich auf gesetzliche Ansprüche nach § 27 UrhG stützen kann, sondern auch dann, wenn diese Vergütungsansprüche zum Gegenstand eines Vertrages gemacht worden sind. Darauf, ob die Verträge vor oder nach dem Inkrafttreten des § 13 b UrhWahrnG geschlossen wurden, kommt es nicht an. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gehen - im Einklang mit der Vermutung des § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG - von der Sachbefugnis der Klägerin aus und legen lediglich die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Vergütung fest. Soweit der Beklagte bei Abschluß der Verträge einen Vorbehalt gemacht hat, hat dieser - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zum Inhalt, daß die vertragliche Zahlungspflicht des Beklagten vom Einzelnachweis der Anspruchsberechtigung hinsichtlich sämtlicher vermieteter Bildtonträger abhängig gemacht werden sollte, sondern bezog sich auf die "endgültige Klärung der Rechtslage" und damit darauf, ob nach Klärung der Rechtslage noch von der Sachbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 27 UrhG ausgegangen werden könne. Dies ist aber aufgrund der gesetzlichen Vermutung, auf die sich die Klägerin stützen kann, der Fall.
2. Die Revision des Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.