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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1998, Az.: BVerwG 9 C 1.97

Feststellung des Bestehens von Abschiebungsschutz für einen Kosovo-Albaner; Nachträglicher Entfall des Rechtsschutzinteresses nach Anerkennung der Asylberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1998
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 1.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 09.05.1996 - AZ: A K 13480/96
VGH Baden-Württemberg - 28.11.1996 - AZ: A 14 S 2834/96

Fundstellen

  • BVerwGE 106, 339 - 345
  • AUAS 1998, 238-240
  • DVBl 1998, 1020-1022 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1999, 125 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1998, 407-409 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 1085-1086 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1998, 456-458
  • ZAR 1998, 275

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Soll-Vorschrift des § 31 Abs. 5 AsylVfG, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG absehen soll, bedeutet, daß in aller Regel, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme fordern, Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG zu unterlassen sind, und zwar sowohl Sachverhaltsfeststellungen in den Gründen als auch ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Bescheides.

  2. 2.

    Für eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Abschiebungsschutzvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Ausländer bereits bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt oder das Bundesamt rechtskräftig zur Anerkennung verpflichtet worden ist.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin und Hund und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob zugunsten des Klägers das Bestehen von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen ist.

2

Die Eltern des 1994 in Deutschland geborenen Klägers, albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) waren 1992 nach Deutschland gekommen und hatten - später auch für ihren Sohn - Asyl beantragt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte Eltern und Kind unter Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien zur Ausreise auf. Auf die Klage der Eltern (in der ersten Instanz: Kläger zu 1 und 2) und des Sohnes (in der ersten Instanz: Kläger zu 3) hob das Verwaltungsgericht den Bundesamtsbescheid auf und verpflichtete die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es bejahte hinsichtlich des Vaters die geltend gemachte politische Verfolgung und für Mutter und Kind den Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG.

3

Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter), die Berufung hinsichtlich des Sohnes zuzulassen, stattgegeben. Es hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt; im übrigen hat es die Berufung des Bundesbeauftragten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe als familienasylberechtigtes Kind nach § 26 Abs. 2 AsylVfG zwar Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; das Verwaltungsgericht habe die Beklagte jedoch - über die bloße Aufhebung der negativen Feststellung hinaus - zu Unrecht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Soweit die Klage hierauf gerichtet sei, sei sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG sei die unmittelbare gesetzliche Folge der Asylberechtigung (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG), ohne daß es einer weiteren inhaltlichen Prüfung, insbesondere eigener Sachverhaltsfeststellungen, bedürfe. Asylberechtigt seien auch solche Personen, die - wie der Kläger - ihre Asylberechtigung aus § 26 AsylVfG ableiteten. Stehe die Asylberechtigung unanfechtbar fest, so sei für die Ausländerbehörde bindend auch das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Allerdings habe ein Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auch einen Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu enthalten. Für die Fälle des Familienasyls gelte jedoch die Sonderregelung des § 31 Abs. 5 AsylVfG; danach solle, wenn ein Ausländer nach § 26 AsylVfG als Asylberechtigter anerkannt wird, von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG abgesehen werden. Das bedeute, daß nicht nur entsprechende Sachverhaltsfeststellungen unterbleiben sollen, sondern auch ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Bescheides. Ein solcher Ausspruch sei zwar nicht von vornherein und grundsätzlich ausgeschlossen; in der Regel bestehe hierfür aber kein Sachbescheidungsinteresse. Deshalb sei auch eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage im Regelfall mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die insoweit vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach seiner Auffassung soll das Bundesamt durch § 31 Abs. 5 AsylVfG nur von arbeitsaufwendigen tatsächlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG entlastet, nicht aber von einem Ausspruch im Tenor des Bescheides befreit werden. Das Gesetz stelle den nach § 26 AsylVfG anerkannten Asylbewerber dem nach Art. 16 a GG Anerkannten gleich. Deshalb verbiete sich eine Schlechterstellung bei dem Ausspruch über den Abschiebungsschutz im Tenor des Bescheides.

Gründe

5

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

6

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Verpflichtung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nur insoweit ist die Klage noch rechtshängig. Nicht mehr rechtshängig ist die Klage hingegen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gerichtet war. Denn durch die nicht angefochtene Zurückweisung der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter), soweit sie gegen das Asylbegehren gerichtet war, steht der vom Verwaltungsgericht zuerkannte Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 Abs. 2 AsylVfG rechtskräftig fest.

7

Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen; denn der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht beanspruchen.

8

Das Berufungsgericht hat für dieses Begehren das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Zutreffend ist, daß für eine solche Klage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Ausländer bereits bestandskräftig als (Familien-)Asylberechtigter anerkannt oder das Bundesamt durch rechtskräftiges Urteil zur Anerkennung verpflichtet worden ist. Denn in beiden Fällen würde der Ausländer mit einem obsiegenden Urteil seine bereits erreichte Rechtsstellung nicht verbessern. Daß jeder Asylberechtigte die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention und damit auch den Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG genießt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 2 AsylVfG, § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Wer bereits einen bestandskräftigen Anerkennungsbescheid besitzt, hat keinen weiteren Vorteil dadurch, daß ihm auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bescheinigt wird. Ebenso würde ein das Bundesamt zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtendes Urteil demjenigen, der bereits ein rechtskräftiges Urteil auf Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung erstritten hat, keinen zusätzlichen Gewinn bringen. Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in solchen Fällen über die Klage sachlich entschieden werden müßte. Dies zu verhindern, ist der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses.

9

Anders ist die Lage, solange ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid oder ein rechtskräftiges Verpflichtungsurteil zur Anerkennung der Asylberechtigung noch nicht besteht. Das Gesetz sieht vor, daß das Asylbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG und das Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) und daß darüber durch das Bundesamt grundsätzlich in einem Bescheid entschieden wird (§ 31 Abs. 2 AsylVfG). Auch bei Gericht werden beide Begehren zulässigerweise zusammen geltend gemacht, und über beide wird ebenfalls zusammen entschieden. Es würde dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Asylverfahrens, in dem nicht nur der Asylanspruch, sondern auch das Bestehen von Abschiebungshindernissen zu prüfen ist, regelmäßig zuwiderlaufen, wenn eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 zulässigerweise erst erhoben werden könnte, nachdem die Asylberechtigung bestandskräftig anerkannt oder die Beklagte rechtskräftig zur Asylanerkennung verpflichtet worden ist. Das gilt auch für die Klage eines Ausländers, der die Anerkennung als Familienasylberechtigter erstrebt. Auch ihm kann es grundsätzlich nicht verwehrt sein, zugleich mit der Asylklage - insbesondere auch für den Fall, daß er hiermit keinen Erfolg hat - auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu klagen.

10

Im vorliegenden Fall ist die Zuerkennung des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter erst mit Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen die im Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht zugelassene Revision rechtskräftig geworden. Zu diesem Zeitpunkt ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers hinsichtlich der Klage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entfallen. Für die Zeit davor kann es ihm nicht abgesprochen werden. Der Kläger und seine Eltern hatten ihre Klage u.a. auch auf die nach ihrer Auffassung im Kosovo herrschende Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen gestützt. Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 Abs. 2 AsylVfG, vor dem Berufungsgericht Bestand haben würde, war zweifelhaft, zumal da der Bundesbeauftragte dieser Auffassung im Berufungsverfahren entgegengetreten war. Unter diesen Umständen bestand für die Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist, das Rechtsschutzinteresse bis zu dem genannten Zeitpunkt.

11

Die Revision des Klägers ist aber nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil das Rechtsschutzinteresse für die Klage nachträglich entfallen ist. Das Berufungsgericht hat die Klage nämlich im Ergebnis auch darum zu Recht abgewiesen, weil sie bereits zuvor unbegründet war. Denn der Kläger kann und konnte die begehrte Feststellung nicht beanspruchen.

12

Allerdings hat das Bundesamt in Entscheidungen über beachtliche Asylanträge, wenn es die Asylberechtigung eines politisch Verfolgten anerkennt, ausdrücklich festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit dieser Feststellung wird ausgesprochen, was sich bereits aus dem Gesetz ergibt. Denn die Voraussetzungen des Verbots der Abschiebung politisch Verfolgter (§ 51 Abs. 1 AuslG) werden von dem, der wegen politischer Verfolgung gemäß Art. 16 a GG als Asylberechtigter anerkannt ist, stets erfüllt. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG teilweise identisch sind. Sie sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politschen Charakter der Verfolgung betrifft. Die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG verlangt - über § 51 Abs. 1 AuslG hinausgehend - den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes. Schon daraus ergibt sich - auch ohne die gesetzliche Klarstellung in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG -, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei dem wegen politischer Verfolgung nach Art. 16 a Abs. 1 GG Asylberechtigten vorliegen. Durch die ausdrückliche Feststellung im Anerkennungsbescheid des Bundesamts wird die geltende gesetzliche Regelung noch einmal verlautbart.

13

Hinsichtlich der Familienasylberechtigten gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG indessen nicht. Zwar führt auch die Anerkennung als Familienasylberechtigter nach § 26 AsylVfG zur selben Rechtsstellung wie die Asylanerkennung des in eigener Person politisch Verfolgten. Ebenso wie der "Stammberechtigte" genießt auch der Familienasylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG die Rechtsstellung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die sonst gemäß § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG vom Bundesamt im Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in § 31 Abs. 5 AsylVfG vorgesehen, daß das Bundesamt bei der Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG absehen soll. Die Soll-Vorschrift bedeutet, daß in aller Regel, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme fordern, Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG zu unterlassen sind, und zwar sowohl Sachverhaltsfeststellungen in den Gründen des Bescheides als auch ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Bescheides. Dies schließt einen Anspruch des Familienasylberechtigten gegenüber dem Bundesamt auf derartige Feststellungen in aller Regel von vornherein aus. Einer entsprechenden Verpflichtung des Bundesamts durch verwaltungsgerichtliches Verpflichtungsurteil fehlt die Rechtsgrundlage.

14

Das ergibt sich auch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls, der u.a. darin besteht, das Bundesamt und die Gerichte zu entlasten. Die nahen Angehörigen eines politisch Verfolgten sollen dessen Rechtsstellung erhalten, ohne daß jeweils bei ihnen geprüft werden muß, ob sie sich auch auf eigene Verfolgungsgründe berufen können. Wenn aber die Prüfung eigener Verfolgungsgründe in aller Regel unterbleiben soll, so wäre irreführend oder zumindest mißverständlich, wenn im Tenor des Bescheides des Bundesamts nicht nur die Asylanerkennung, sondern zusätzlich noch die Feststellung ausgesprochen würde, daß der Familienasylberechtigte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Ohne Feststellungen zu einem eigenen Verfolgungsschicksal des Familienasylberechtigten könnte eine den § 51 Abs. 1 AuslG in den Blick nehmende Feststellung nur lauten, daß der Familienasylberechtigte - ungeachtet der offenen Frage, ob die V o r a u s s e t z u n g e n des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person erfüllt sind - die R e c h t s f o l g e des § 51 Abs. 1 AuslG zu beanspruchen hat, nämlich daß er ebenso wie ein politisch Verfolgter und ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Abschiebungsschutz genießt. Eine solche Feststellung sieht das Gesetz indessen nicht vor. Sie ist auch nicht erforderlich. Mit der Feststellung seiner Asylberechtigung wird dem Asylbewerber der bestmögliche Status bescheinigt. Daß er zugleich die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt, ergibt sich ohnehin aus dem Gesetz. Ihm dies zusätzlich zu bescheinigen, würde seine Rechtsposition nicht verbessern.

15

Deshalb kann auch keine Rede davon sein, daß der Familienasylberechtigte hier schlechter gestellt werde als der aus eigenem Recht Asylberechtigte. Die Befürchtung des Klägers, im Falle eines Widerrufs der Familienasylsberechtigung ohne Abschiebungsschutz zu sein, ist unbegründet. Abgesehen davon, daß unter den in § 73 Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylVfG bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere also bei Vorliegen eigener Asylgründe, schon ein Widerruf ausscheidet, setzt die Abschiebung eines Ausländers, der sich auf politische Verfolgung beruft, die Durchführung eines Verfahrens nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG voraus. Da über den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bisher nicht entschieden worden ist - die ablehnende Entscheidung des Bundesamts ist vom Verwaltungsgericht bestätigt durch das Berufungsgericht, aufgehoben worden -, wäre dies kein Folgeantragsverfahren, so daß dem Kläger der Rechtsschutz uneingeschränkt zur Verfügung stünde.

16

Ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG folgt auch nicht aus § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Die Vorschrift besagt lediglich, daß Asylberechtigte Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen; das gilt auch für Familienasylberechtigte. Daß das Bundesamt zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet ist, läßt sich der Vorschrift - abgesehen davon, daß § 31 Abs. 5 AsylVfG eine solche für Familienasylberechtigte gerade ausschließt - nicht entnehmen. Eine Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - wenn diese vorliegen - enthält lediglich die Bestimmung des § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Diese betrifft aber nicht die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG genannten Fälle der bereits anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlinge, sondern - wie sich aus der Wendung "in den sonstigen Fällen" eindeutig ergibt - die nicht anerkannten Schutzsuchenden, die sich auf politische Verfolgung berufen. Sie werden in das Asylverfahren verwiesen.

17

Das Berufungsgericht hat hiernach die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, daß beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu Recht aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Verwaltungsgericht - insoweit bestätigt durch das Berufungs-gericht - den ablehnenden Bescheid des Bundesamts insgesamt aufgehoben hat. Denn die Anerkennung als Asylberechtigter läßt die negativen Feststellungen des Bundesamts zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG sowie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gegenstandslos werden. Zu einer Erörterung der Frage, inwieweit bei einer Anfechtung des zur Asylanerkennung verpflichtenden erstinstanzlichen Urteils durch den Bundesbeauftragten oder das Bundesamt die als gegenstandslos aufgehobenen Teile des Bescheides zum Gegenstand eines Berufungsverfahrens werden, bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Seebass
Dr. Bender
Dawin
Hund
Beck