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§ 19 LFischG M-V - Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von angemessenen Fischbesatz zu leisten oder alternative Hegemaßnahmen durchzuführen, die der Zustimmung der oberen Fischereibehörde bedürfen.