Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.08.2025, Az.: B 11 AL 19/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.08.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 19/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:270825BB11AL1925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 12.06.2024 - AZ: S 4 AL 1981/21
- LSG Baden-Württemberg - 01.07.2025 - AZ: L 13 AL 1934/24
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 31.7.2025 an das LSG - beim BSG eingegangen am 4.8.2025 - sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.