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§ 101 LHO - Rechnung des Rechnungshofs

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-1

Die Rechnung des Rechnungshofs wird vom Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.