§ 54 WG LSA - Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 2 genannten Unterhaltungsverbänden, soweit sich nicht aus den §§ 58, 61 und 62 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Die Unterhaltungsverbände stellen ein Verzeichnis der in ihrer Unterhaltungspflicht befindlichen Gewässer zweiter Ordnung auf. Das Verzeichnis und etwaige Änderungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Verbandsgebiet ist das in der Anlage 2 festgelegte Niederschlagsgebiet, das in Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet ist. Diese Kartenwerke sind durch den gewässerkundlichen Landesdienst jährlich zu aktualisieren und den Verbänden jeweils zum 30. September digital zur Verfügung zu stelIen.
(3) Mitglieder dieser Verbände sind
- 1.
die Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören,
- 2.
die Verbandsgemeinden und
- 3.
auf Antrag die Eigentümer von Grundstücken
im jeweiligen Niederschlagsgebiet (Verbandsmitglieder).
(3a) Die Verbandsmitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 entsenden jeweils einen Vertreter, der zu ihrer Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts befugt ist, oder einen durch den Gemeinderat oder den Verbandsgemeinderat bestimmten Einwohner aus dem jeweiligen Gemeindegebiet oder Verbandsgemeindegebiet in die Verbandsversammlung. Zur Wahl der ständigen Verbandsausschussmitglieder können die Verbandsmitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 Vertreter, die zu ihrer Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts befugt sind, oder Einwohner, die durch den Gemeinderat oder den Verbandsgemeinderat bestimmt werden, aus dem Verbandsgebiet vorschlagen. Die Verbandsmitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 sind verpflichtet, die Unterhaltungsverbände bei der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen AufgabenerfülIung zu unterstützen. Die Verbandssatzung kann abweichend von Satz 2 vorsehen, dass Verbandsmitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. Die Vertreter der Verbandsmitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 werden nach dem für die Bildung der Ausschüsse des Gemeinderates vorgeschriebenen Verfahren gemäß § 46 der Gemeindeordnung bestimmt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitgliedes vorsehen. Die Verbandsmitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 unterliegen bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle.
(3b) Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet sind auf Antrag als Verbandsmitglied nach Absatz 3 Nr. 3 aufzunehmen und zu entlassen. Die Aufnahme und Entlassung erfolgen zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, gegenüber dem Verband die Antragsvoraussetzungen nachzuweisen und ihren Wegfall dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ein. Jeder Eigentümer entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung.
(4) Die Unterhaltungsverbände unterliegen der Rechtsaufsicht durch die zuständigen Wasserbehörden.
(5) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Unterhaltungsverbandes rechtlich beanstanden und verlangen, dass sie von dem Unterhaltungsverband binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(6) ErfülIt der Unterhaltungsverband die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Unterhaltungsverband innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.