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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1996, Az.: BVerwG 3 B 24.96

Unzulässigkeit der Klage mangels fallübergreifendem Gewicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 24.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.10.1995 - AZ: 19 A 3958/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Pagenkopf
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1995 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers ist abzulehnen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, daß eine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht geklärt werden soll. Die gesamten Ausführungen des Klägers zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung betreffen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles.

3

Auch die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers läßt entgegen dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erkennen, weshalb die angegriffene Entscheidung auf den jeweils angeführten angeblichen Verfahrensmängeln beruhen kann und weshalb, wenn der angebliche Verfahrensverstoß nicht erfolgt wäre, die Entscheidung für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Was den vom Kläger geltend gemachten absoluten Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) anbetrifft, so kann auch die darauf bezogene Rüge der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar darf grundsätzlich kein Gericht, das einem Beteiligten eine Äußerungsfrist eingeräumt hat, vor Ablauf der Äußerungsfrist entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - in Buchholz 11 zu Art. 9 Nr. 27). Geschieht dies dennoch, so liegt darin aber nur dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn nicht feststeht, daß der Beteiligte die Äußerungsfrist versäumt hat, ohne durch das Gericht von einer Äußerung abgehalten worden zu sein. Im vorliegenden Fall ist erwiesen, daß der Kläger die ihm eingeräumte Frist hat verstreichen lassen, ohne sich zu äußern und ohne später vorzutragen, daß er an der Einhaltung der Frist gehindert war. Der Kläger hat nachweislich bis zur Zustellung des Beschlusses am 6. November 1995 keine Äußerung abgegeben. Wäre eine solche Äußerung rechtzeitig bis zum 2. November 1995 eingegangen, hätte sie das Oberverwaltungsgericht noch berücksichtigen können. Daß die Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 26. Oktober 1995 das Mandat niedergelegt hat, ist unerheblich, weil der Kläger nicht an einer eigenen Stellungnahme gehindert war.

4

Soweit die Beschwerde die "Herstellung der aufschiebenden Wirkung" beantragt, ist dieses Begehren unzulässig, da kein belastender Verwaltungsakt vorhanden ist, dessen sofortige Vollziehbarkeit sich aus Gesetz oder durch behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Pagenkopf