Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.1993, Az.: 3 StR 469/93
Zulässigkeitsvoraussetzungen von Aufklärungsrügen; Bewertung von Vorstrafakten als Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.08.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 469/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 05.04.1993
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.
Prozessführer
Frank S. aus S. geboren am ... 1955 in L.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. August 1993
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. April 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Er hat dies wie folgt begründet:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ohne Angabe, ob sie die Verletzung formellen oder materiellen Rechts geltend machen will, beantragt die Revision die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit folgender Begründung: Wenn die Strafkammer die Vorstrafakten beigezogen hätte, hätte sie daraus entnehmen können, daß der Angeklagte die Taten, deretwegen er früher verurteilt worden ist, unter Alkoholeinfluß begangen hat. Dann hätte sich dem Landgericht aufgedrängt, daß der Angeklagte - wie er von sich selbst sagt - Alkoholiker ist. Folglich hätte es zumindest die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Erwägung ziehen müssen. Das müsse nachgeholt werden.
I.
Die Aufklärungsrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Nach der bezeichneten Vorschrift sind die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so genau mitzuteilen, daß aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift geprüft werden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die mitgeteilten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213). Zur Zulässigkeit von Aufklärungsrügen ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Angabe der Beweisbehauptung, des Beweismittels und der Umstände, durch die sich der Tatrichter zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (Meyer-Goßner in Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.w.N.).
Die Revision gibt mit den Vorstrafakten Beweismittel nicht an, denn nicht die Akten selbst, die Sammlungen von vielen Urkunden darstellen, sondern nur einzelne in den Akten enthaltene Schriftstücke sind Beweismittel (BGHSt 6, 128 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 492, 493 f). Selbst wenn berücksichtigt würde, daß es der Revision nicht möglich gewesen sein mag, die für die Beweisbehauptung sprechenden Urkunden in den nicht beigezogenen Vorstrafakten inhaltlich wiederzugeben, kann das der Aufklärungsrüge nicht zur Zulässigkeit verhelfen, denn die Revision hat auch davon abgesehen, Umstände vorzutragen, aufgrund derer sich das Landgericht zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Insbesondere legt die Revision nicht dar, daß sich aus dem zu Beweiszwecken vorgetragenen Strafbefehl des Amtsgerichtes Leipzig vom 14. September 1992 Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten ergeben (UA S. 7). Der Umstand, daß der Angeklagte bis Anfang des Jahres 1992 in seinem erlernten Beruf arbeitete, spricht überdies gegen die Annahme einer strafrechtlich erheblichen Alkoholabhängigkeit.
II.
Die allgemeine Sachrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Das Begehren, den Strafausspruch darauf zu überprüfen, ob das materielle Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist, läßt sich der Revisionsbegründung auch bei großzügiger Auslegung nicht entnehmen.
III.
Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge und das Fehlen der Sachrüge führen zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NStZ 1991, 597; 1993 (bei Kutsch) 27, 31). Deshalb muß außer Betracht bleiben, daß es die Strafkammer unterlassen hat, die zur Nachprüfung der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit (vgl. BGHSt 35, 308, 313) erforderlichen Anknüpfungstatsachen - Zeitpunkt und Ergebnis der Blutentnahme (UA S. 8, vgl. Bl. 37 d.A.) - im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. August 1991 - 1 StR 432/91)."
Dem tritt der Senat bei.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach