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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2017, Az.: 5 StR 119/17

Einziehung eines Gegenstands im selbständigen Einziehungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.2017
Aktenzeichen
5 StR 119/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 13824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:260417B5STR119.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 14.12.2016

Fundstelle

  • StraFo 2017, 247

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 StR 309/16 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

2

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer
Sander
Dölp
König
Mosbacher