Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1988, Az.: III ZB 24/88
Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungspflicht; Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Fristenkalenders
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1988
- Aktenzeichen
- III ZB 24/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 13.07.1988 - AZ: 1 U 150/88
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frank-Wilhelm F., Kleine W., We.
Prozessgegner
Bundesanstalt für Arbeit, N.,
endvertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts H., S. straße ..., Fr./M.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 21. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1988 - 1 U 150/88 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. März 1988 abgewiesen. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. April 1988 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Juni 1988 - eingegangen beim Berufungsgericht am 8. Juni 1988 - Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Kläger unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen, die Versäumung der Berufungsfrist sei auf ein Versehen der bei seinem Prozeßbevollmächtigten langjährig tätigen und zuverlässigen Büroangestellten Frau R. zurückzuführen. Das könne ihm, dem Kläger, nicht zugerechnet werden.
Durch Beschluß vom 13. Juli 1988 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.
Die dagegen vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden.
Nach § 516 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Hier begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten landgerichtlichen Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 15. April 1988. Sie endete am Montag, den 16. Mai 1988 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Bis zum Ablauf des 16. Mai 1988 hat der Kläger eine Berufungsschrift beim Berufungsgericht nicht eingereicht (s. § 518 ZPO). Die Berufungsschrift ist erst am 8. Juni 1988, also verspätet, beim Berufungsgericht angebracht worden.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Versäumung der Berufungsfrist sei letztursächlich nicht durch ein Versehen der sonst zuverlässigen und hinreichend überwachten Büroangestellten R. verursacht worden. Zwar habe Frau R. die von Rechtsanwalt S. unterzeichnete Berufungsschrift nicht - wie sonst üblich - in die Gerichtspostmappe gelegt. Dieser Fehler habe aber nur deswegen zur Versäumung der Berufungsfrist führen können, weil die Büroorganisation und ihre Kontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten unzureichend gewesen sei. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat im Rahmen seines Auftrags nicht nur auf die rechtzeitige Herstellung der erforderlichen Schriftsätze zu achten, sondern er muß wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen grundsätzlich auch dafür sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es dafür nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Kanzlei so organisiert, daß ihm die Akte in einer Sache, in der eine Rechtsmittelfrist läuft, rechtzeitig vorgelegt wird. Er muß vielmehr eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftsätze über den Fristablauf hinaus im Büro liegenbleiben. Welche Maßnahmen dazu im einzelnen ergriffen werden müssen, hängt von verschiedenen Umständen ab, beispielsweise der Größe des Büros, dem Umfang der anfallenden Geschäfte und der Art der Arbeitsteilung mit zuverlässigem Büropersonal, mit dessen Hilfe sich der Anwalt in dem Bereich entlasten darf, der nicht seine eigentlichen anwaltlichen Aufgaben betrifft. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Anwalt sicherstellen, daß die in ihm eingetragenen Sachen nicht vorzeitig gelöscht werden; ein Kalendereintrag kann den genannten Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er nicht schon zu einem Zeitpunkt gestrichen wird, in dem noch nicht feststeht, ob die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt (BGH VersR 1985, 367 m.w.Nachw.). Eine im Fristenkalender des Anwalts vermerkte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist darf daher nicht gelöscht werden, bevor das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH VersR 1980, 554; BGH-Beschl. v. 8. November 1988 - VI ZB 26/88). Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Schriftsatz nicht mit der Post, sondern durch den Anwalt selbst oder durch eine zuverlässige Hilfskraft sogleich zum Gericht gebracht werden soll (BGH VersR 1983, 541).
Ob die Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten und ihre Kontrolle im allgemeinen diesen Anforderungen genügen, mag auf sich beruhen. Der Streitfall weist Besonderheiten auf, die zur Versäumung der Berufungsfrist geführt haben und für die Rechtsanwalt Schmalz verantwortlich ist. Dieser hat die Berufungsschrift bereits am Mittwoch, dem 11. Mai 1988 unterschrieben, zusammen mit der Handakte Frau R. übergeben und die Weisung erteilt, die Berufungsschrift erst am Freitag, dem 13. Mai 1988 zur Weiterleitung an das Berufungsgericht fertig zu machen. Die Weiterleitung an das Berufungsgericht sollte erst am Montag, dem 16. Mai 1988, dem letzten Tag der Berufungsfrist, zusammen mit der anderen für das Gericht bestimmten - nicht fristgebundenen - Büropost erfolgen. Es sollte die Berufungsfrist voll ausgenutzt werden. Durch diese Maßnahme griff Rechtsanwalt S. in den routinemäßigen Kanzleibetrieb ein und es traf ihn daher eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um die Wahrung der Berufungsfrist sicherzustellen, etwa durch Nachfrage am 16. Mai 1988, ob die Berufungsschrift beim Gericht abgeliefert worden sei. Wäre er so verfahren, hätte die Berufungsschrift noch vor Fristablauf in der Handakte entdeckt werden können.
Abgesehen davon entspricht es nicht den Grundsätzen der oben dargestellten Rechtsprechung, wenn die Berufungsfrist - wie hier geschehen - im Fristenkalender gestrichen wird, obwohl zwischen dem Streichen und dem beabsichtigten Absendetermin noch zwei Tage (ein Wochenende) liegen. Die Sendung ist nur dann im Sinne der Rechtsprechung "postfertig gemacht", d.h. erst dann darf die eingetragene Frist gelöscht werden, wenn die Sendung umgehend besorgt werden soll. Insoweit liegt ein vom Prozeßbevollmächtigten zu verantwortender Organisationsmangel vor. Demnach hätte hier die Frist nicht vor Montag, dem 16. Mai 1988, gestrichen werden dürfen. Es ist anzunehmen, daß dann auch die Berufungsschrift der Handakte entnommen und zum Versand gebracht worden wäre.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß die Berufungsfrist vom Personal des Prozeßbevollmächtigten gelöscht worden ist, ohne daß der Berufungsschriftsatz der Akte entnommen und zur Gerichtspost gegeben worden war.
Demnach trifft den Kläger an der Versäumung der Berufungsfrist ein zurechenbares Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO). Seine sofortige Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
Kröner
Halstenberg
Werp
Wurm