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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1986, Az.: II ZR 58/86

Anspruch auf Erlös aus dem Verkauf von Sicherungsgut ; Verpflichtung als Konkursverwalter, die Konkursgläubiger möglichst weitgehend und vollständig zu befriedigen; Anwendung der Grundsätze über kapitalersetzende Gesellschafterleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1986
Aktenzeichen
II ZR 58/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.01.1986
LG Hildesheim

Fundstellen

  • BB 1987, 80-82
  • GmbHR 1987, 55-57 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1987, 295 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1080-1082 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 614 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 169-172

Prozessführer

B. Maschinenbau GmbH & Co. KG, G. straße ..., L.,
vertreten durch die B. & M. GmbH, daselbst,
diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführerin Erna Luise B., daselbst.

Prozessgegner

Steuerberater Helmut Ga., H. straße ..., Ha., als Konkursverwalter über das Vermögen der B. & Co. GmbH, G. straße ..., L.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Finanzierungsleistung, die ein Gesellschafter der GmbH nach seinem Ausscheiden in einer finanziellen Krise erbringt, unterliegt dem Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG, wenn die Leistung schon vor dem Ausscheiden (auch) auf Krisenfinanzierung angelegt war.

  2. 2.

    Von vornherein auf Krisenfinanzierung angelegt ist eine Kapitalleistung, wenn der Gesellschafter ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten auf das Recht verzichtet, sie aus wichtigem Grunde zu kündigen, falls die Gesellschaft später kreditunwürdig wird und deshalb die Leistung unter das Rückforderungsverbot zu fallen droht.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1986 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

  2. 2.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Erlös, den der Beklagte aus dem Verkauf von Sicherungsgut der Klägerin erzielt hat. Der Beklagte ist Konkursverwalter des Vermögens der B. & Co. GmbH, die 1933 als GmbH gegründet worden ist und sich mit der Herstellung und dem Handel von Maschinen und Bohrgeräten aller Art befaßte. Diese Aufgaben übernahm sie von der Klägerin, die bis dahin das Unternehmen betrieben hatte, seitdem im wesentlichen als Besitzgesellschaft fortbesteht und ihre Fabrikations- und Verwaltungsgebäude an die GmbH vermietet hat. Die als Aktiengesellschaft gegründete Klägerin wurde 1961 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, deren persönlich haftender Gesellschafter Franz B. war; Kommanditisten wurden seine Mutter Erna B. und seine Schwestern Erna-Luise B. und Gertrud M.. Diese vier Gesellschafter hielten zugleich die Geschäftsanteile der GmbH. Als Erna B. 1963 starb, vererbte sie ihre Anteile an beiden Gesellschaften zu je 1/3 ihren Mitgesellschaftern, die nunmehr an der Klägerin zu gleichen Teilen beteiligt waren, während an der GmbH - bei einem 36 1/3 %-Anteil der beiden Mitgesellschafter - Gertrud M. nur einen Anteil von 27 1/3 % hatte. Geschäftsführer beider Gesellschaften war Franz Bade. Dieser wurde 1969/70 Alleingesellschafter der GmbH als seine Schwestern ihre Anteile an dieser aufgaben. Als Franz B. 1976 starb, nahm seine Ehefrau seine Gesellschafterstellung in beiden Gesellschaften ein, nur mit dem Unterschied, daß sie bei der Klägerin in die Kommanditistenstellung wechselte und persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH wurde, deren Gesellschafter wiederum die drei Kommanditistinnen waren.

2

In den Jahren 1949 bis 1956 sicherte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Kredite, die die GmbH bei verschiedenen Banken aufnahm, dadurch, daß sie ihren Grundbesitz mit Grundschulden im Gesamtwert von 1,1 Mio DM belastete. Am 17. November 1976 schloß die Klägerin einen Sicherungsübereignungsvertrag, in dem sie sich zur Sicherung ihrer Erstattungsansprüche von der GmbH deren Fertigungsprogramme, Lizenzen etc. übertragen ließ.

3

Am 31. August 1983 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Dieser veräußerte am 13. September 1983 mit Zustimmung der Klägerin das Fertigungsprogramm und das Vorratsvermögen der GmbH für 2 Mio DM. Die Parteien streiten darum, wieviel von diesem Preis auf das Sicherungsgut der Klägerin entfällt; der Beklagte, der den Standpunkt vertritt, es seien nur 460.000 DM, hat hiervon 2/3, mithin 306.700 DM, an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin wiederum ist der Meinung, ihr Sicherungsgut sei 1,35 Mio DM wert gewesen und decke damit ihre erheblich geringere dingliche Haftung gegenüber den Banken in voller Höhe ab. Unter Anrechnung der 306.700 DM klagt die Klägerin auf Zahlung weiterer 606.372,11 DM einschließlich der bis 15. Juli 1984 fälligen Zinsen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe mit ihren Grundschulden haftendes Kapital ersetzt und deshalb keine Erstattungsansprüche, die hätten gesichert werden können. Mit diesem Einwand begründet er zugleich seine Widerklage auf Rückzahlung der 306.700 DM.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Widerklage in Höhe von 105.094,56 DM abgewiesen, weil der Klägerin dieser Betrag aufgrund ihres Vermieterpfandrechts am Sicherungsgut zustände; in Höhe weiterer 16.154,72 DM hat es die Hilfsaufrechnung der Klägerin mit einem Kostenerstattungsanspruch durchgreifen lassen.

5

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter,

der Klage stattzugeben und die Widerklage - ohne die Hilfsaufrechnung - insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Zurückverweisung.

7

1.

Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie die Ausführungen des Berufungsgerichts angreift, wonach der Beklagte sich der Klägerin zwar vertraglich verpflichtet hat, den Banken gegenüber die Verbindlichkeiten abzulösen, die den von der Klägerin gestellten Grundschulden zugrundeliegen, aber diese Verpflichtung nur für den Fall eingegangen ist, daß die Klägerin ein Recht hat, aus dem Sicherungsgut abgesondert befriedigt zu werden. Das Berufungsgericht hat die - zugunsten der Klägerin unterstellte - Erklärung des Beklagten, "er werde die Klägerin ablösen", falls sie der Veräußerung des Sicherungsguts zustimme, dahin ausgelegt, daß der Beklagte angesichts seiner Verpflichtung als Konkursverwalter, die Konkursgläubiger möglichst weitgehend und vollständig zu befriedigen, nur versprochen habe, die Ansprüche der Klägerin zu erfüllen, die auch berechtigt seien. Diese in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbare Auslegung des Erklärten läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb von der Revision hinzunehmen.

8

2.

Das Berufungsgericht hat dann weiter ausgeführt, daß Ansprüche der Klägerin auf abgesonderte Befriedigung und Auszahlung des Erlöses nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über kapitalersetzende Gesellschafterleistungen ausgeschlossen seien, so daß weder die Voraussetzungen vorlägen, unter denen der Beklagte die Ablösung zugesagt habe, noch die einer Ersatzabsonderung oder eines Masseanspruches nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO. Die Grundschulden, mit denen die Klägerin die Kredite der Banken gesichert habe, seien schon vor 1969/70, als Erna Luise B. und Gertrud M. der GmbH noch angehörten, also die Gesellschafter der Klägerin und der GmbH noch identisch waren, zur Krisenfinanzierung bestimmt gewesen und hätten auch nach dem Ausscheiden der beiden Gesellschafterinnen als Kapitalhilfe gerade dann zum Zuge kommen sollen, wenn die GmbH ihre Gläubiger aus eigenen Mitteln nicht mehr werde befriedigen können; daß die Krisenfinanzierung von vornherein gewollt gewesen sei, werde belegt durch den auch von der Klägerin verfolgten Zweck, die Unternehmensgruppe B. zu erhalten, und durch die Tatsache, daß die Klägerin 1981, als ihr die schlechte Vermögenslage bekannt geworden sei, nicht verlangt habe, die GmbH solle die Kredite zurückführen. Zwar hätten nicht die Gesellschafter der GmbH deren Kredite mittels Grundschulden zugunsten der Banken gesichert, sondern die Klägerin; diese stehe aber (seit 1969/70 einem ausgeschiedenen) Gesellschafter wirtschaftlich gleich. Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.

9

a)

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin aus dem Sicherungsvertrage, den sie am 17. November 1976 mit der GmbH geschlossen hat, gegenüber dem Beklagten keine Rechte herleiten kann, wenn der besicherte Kredit eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Die Revision beanstandet zu Unrecht die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin, soweit es um Kapitalersatz geht, seit dem Ausscheiden ihrer Gesellschafterinnen Erna Luise B. und Gertrud M. aus der GmbH, also seit 1969/70, ähnlich einem ausgeschiedenen Gesellschafter zu behandeln ist. Unerheblich ist, daß die Klägerin zu keiner Zeit selbst Gesellschafterin der GmbH war; denn auch Forderungen eines mit einem Gesellschafter verbundenen Unternehmens stehen für die Behandlung als Eigenkapital den eigenen Forderungen eines Gesellschafters gleich (vgl. BGHZ 81, 311, 315) [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]. Daß die Klägerin in der Zeit vor 1969/70 ein in diesem Sinne verbundenes Unternehmen war, folgt ohne weiteres daraus, daß ihre Gesellschafter und die der GmbH identisch waren. Anders als die Revision annimmt, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Klägerin nur aus formalrechtlichen Gesichtspunkten nicht Gesellschafter der GmbH war und ob zwischen beiden Gesellschaften eine tatsächliche wirtschaftliche Einheit bestanden hat. Denn es geht nicht um eine de-facto-Gesellschafterstellung der Klägerin, sondern darum, deren Forderungen auch dann denen der Gesellschafter gleichzustellen, wenn diese sich des mit ihnen verbundenen Unternehmens auch dann noch zur Krisenfinanzierung der GmbH bedienen, nachdem einige von ihnen aus der GmbH ausgeschieden sind und die Klägerin allein im Verhältnis zum nunmehr einzigen Gesellschafter der GmbH nicht als verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG anzusehen ist. Zu diesem letzten Punkt hat das Berufungsgericht allerdings nichts festgestellt, so daß in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden muß, daß die Klägerin ab 1969/70 kein mit dem in der GmbH zurückgebliebenen Gesellschafter verbundenes Unternehmen ist.

10

b)

Anknüpfend an das Senatsurteil vom 6. Mai 1985 (II ZR 132/84, WM 1985, 1028, 1029) hat das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt, daß eine Finanzierungsleistung, die ein ehemaliger Gesellschafter in einer finanziellen Krise der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden erbringt, nur dann als Kapitalersatz behandelt werden kann, wenn die rechtliche Grundlage für die Leistung bereits geschaffen worden war, als der Finanzierungsgeber noch Gesellschafter war. Diese Voraussetzung ist einmal gegeben, wenn die Krise schon vor dem Ausscheiden eingetreten ist und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. In dem Falle hat der Gesellschafter den Kapitalersatz der GmbH auch nach seinem Ausscheiden zu belassen, solange er nicht zurückgezahlt werden kann, ohne daß das Stammkapital angetastet wird oder gar eine Überschuldung eintritt. Die GmbH befindet sich in der Krise, falls sie von dritter Seite einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und deshalb liquidiert werden müßte, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspränge (vgl. BGHZ 76, 326, 330). Daß diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, als 1969/70 zwei der drei Gesellschafter aus der GmbH ausschieden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wenn es ausführt, die Banken hätten banküblich Darlehen nur gegen Sicherheiten gewährt, die ihnen die GmbH und ihre Gesellschafter nicht hätten geben können, so ist damit die Lage der GmbH in den Jahren 1949 bis 1956 angesprochen, die sich bis 1969/70 gebessert haben kann, und ferner die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß das Verlangen nach dinglichen Sicherheiten allgemeinen Gepflogenheiten der Banken entsprach und deshalb nicht schon auf eine Kreditunfähigkeit der GmbH schließen läßt (vgl. hierzu Geßler, ZIP 1981, 228, 230; Fleck, FS.f. Werner, S. 107, 118). Daß das Berufungsgericht nicht von einer Kreditunwürdigkeit der GmbH vor 1969/70 ausgegangen ist, wird insbesondere dadurch deutlich, daß es sich mit der Frage auseinandersetzt, unter welchen Voraussetzungen das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG ausgelöst wird, wenn ein ehemaliger Gesellschafter ein unter gesunden wirtschaftlichen Verhältnissen gegebenes Gesellschafterdarlehen der Gesellschaft in einer erst nach seinem Ausscheiden eintretenden Krise beläßt.

11

Für diesen Fall einer späteren Krise hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Mai 1985 (a.a.O.) ausgeführt, daß durch sie das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG jedenfalls dann nicht ausgelöst wird, wenn das Darlehen nicht von vornherein (auch) als Krisenfinanzierung angelegt war. Fehlt diese Voraussetzung, so kann das beim Ausscheiden freie Darlehen mit Beginn der Krise nicht den Charakter von Kapitalersatz erlangen, weil der ausgeschiedene Gesellschafter für eine hinreichende Kapitalausstattung der Gesellschaft nicht mehr verantwortlich ist; sein Darlehen bleibt auch während der späteren Krise frei, so daß seine Rechtsstellung sich nicht von der anderer Gläubiger der Gesellschaft unterscheidet. Etwas anderes gilt dagegen, wenn der Gesellschafter schon zu einer Zeit, als er der Gesellschaft noch angehörte, bestimmt hat, daß das Darlehen dieser auch dann verbleiben soll, wenn sie den Kredit zu marktüblichen Bedingungen von dritter Seite nicht mehr erhielte und deshalb liquidiert werden müßte, wenn er sein Darlehen abzöge. Ist diese Zweckbestimmung nicht auf die Dauer der Mitgliedschaft beschränkt oder nimmt der Gesellschafter nicht sein Ausscheiden zum Anlaß, das Darlehen oder wenigstens dessen Zweckbestimmung zu kündigen, obwohl das Recht dazu für den Fall des Ausscheidens nicht ausgeschlossen ist, so bleibt der Zusammenhang zwischen der Darlehensgewährung und der Gesellschafterstellung auch nach dem Ausscheiden erhalten mit der Folge, daß im Falle der Krise das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG eingreift.

12

Für die Bejahung der Frage, wann eine von vornherein auf Krisenfinanzierung angelegte Leistung vorliegt, reicht es nicht schon aus, daß die Klägerin nicht selbst ein Darlehen gewährt, sondern einen Fremdkredit durch die Belastung ihres Grundbesitzes abgesichert hat. Der Senat hat zwar für den vergleichbaren Fall einer Bürgschaft ausgeführt, daß diese wirtschaftlich eine von vornherein auf den Krisenfall hin angelegte Kapitalhilfe sei, weil sie bestimmungsgemäß gerade dann zum Zuge kommen solle, wenn die Gesellschaft ihre Gläubiger aus eigenen Mitteln nicht mehr (oder nur unter Verschärfung einer bereits eingetretenen Konkurslage) befriedigen kann (vgl. BGHZ 81, 252, 256); damit sollte jedoch nur gesagt werden, daß anders als beim Gesellschafterdarlehen bei der Bürgschaft von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, daß sie anderen Zwecken als dem Ausgleich eines ohne sie bestehenden Mangels an Eigenkapital dient (vgl. hierzu BGHZ 76, 326, 330). Von vornherein auf Krisenfinanzierung angelegt - mit der Folge, daß die Grundsätze über Eigenkapitalersatz ohne weiteres anzuwenden wären - ist die Bürgschaft schon deshalb nicht, weil der Gesellschafter, wenn die Vermögensverhältnisse sich verschlechtern, regelmäßig nach § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Gesellschaft verlangen kann, von seiner Bürgschaft befreit zu werden (vgl. BGHZ 81, 252, 257). Falls § 775 BGB nicht abbedungen worden ist, trifft auch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu, was allgemein für die Bürgschaft gilt, daß nämlich der Bürge grundsätzlich nicht anstelle des Schuldners zu leisten, sondern nur dessen Kredit zu sichern hat (vgl. MünchK-Pecher, 2. Aufl., § 775 Anm. 1). Dasselbe gilt, wenn der Gesellschafter Kredite Dritter zugunsten der Gesellschaft dadurch absichert, daß er dem Kreditgeber Grundschulden bestellt; werden nicht das außerordentliche Kündigungsrecht wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage und der daraus folgende Befreiungsanspruch aus § 670 BGB i.V.m. § 257 Abs. 1 BGB (vgl. Sen. Urt. v. 28.2.1972 - II ZR 147/69, WM 1972, 661) ausdrücklich oder zumindest durch schlüssiges Verhalten abbedungen, kann der Gesellschafter kündigen, wenn die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft sich verschlechtert und deshalb die Gefahr besteht, daß die bisher neutrale Grundschuldbestellung des Gesellschafters in eine eigenkapitalersetzende Leistung umqualifiziert wird.

13

Haben Gesellschafter und Gesellschaft das Kündigungsrecht abbedungen und gleichzeitig vereinbart, daß dieser Ausschluß auch für den Fall gilt, daß der Gesellschafter ausscheidet, so hat dieser der Gesellschaft seine Kapitalleistung auch dann zu belassen, wenn die Krise erst eintritt, nachdem er ausgeschieden ist. Der Verzicht auf das Recht, die Leistung aus wichtigem Grunde zu kündigen, kommt damit im Ergebnis einem Rangrücktritt gleich. Eine solche Krisenfinanzierung war nach Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem Ausscheiden der beiden Gesellschafterinnen zumindest schlüssig vereinbart, weil es auch das Ziel der Klägerin gewesen sei, die Unternehmensgruppe Bade in der Krise zu erhalten; aus diesem Grunde habe die Klägerin, als ihr spätestens ab 1981 die schlechte Vermögenslage der GmbH offenbar geworden sei, keine Konsequenzen gezogen und davon abgesehen, die Rückführung der Kredite zu verlangen. Dieser letzte Gesichtspunkt mag in Einzelfällen ein Indiz mit dafür sein, daß die Kreditsicherung schon von vornherein auf Krisenfinanzierung angelegt war. Im vorliegenden Falle tragen die Feststellungen das gefundene Ergebnis deshalb nicht, weil das Berufungsgericht - was die Revision mit Recht rügt - einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt hat, daß nämlich am 17. November 1976 die GmbH der Klägerin Sicherungsgut übertragen hat, von dem diese behauptet, daß es 1,35 Mio DM wert gewesen sei, als der Beklagte es 1983 veräußerte. Einmal kann dieser Sicherungsvertrag der Grund dafür gewesen sein, daß die Klägerin, als sie 1981 Kenntnis vom Vermögensverfall erlangt hatte, nicht gefordert hat, daß die GmbH die Kredite zurückführt und die Klägerin dadurch von der dinglichen Sicherung freistellt. Hat nämlich die Klägerin geglaubt, durch die Verwertung des Sicherungsguts die Mittel zu erhalten, die sie benötigte, um die Grundschulden selbst ablösen zu können, so hatte sie keinen Anlaß, von der GmbH dergleichen zu verlangen. Zum anderen hätten die Klägerin und die GmbH eine vor dem Ausscheiden der Gesellschafterinnen möglicherweise getroffene Vereinbarung, mit den Grundschulden noch eine spätere Krise zu finanzieren, mit Abschluß des Sicherungsvertrages wieder rückgängig gemacht, falls bis dahin die Kreditunwürdigkeit und damit die Krise noch nicht eingetreten waren. Denn mit der Vereinbarung, die Kapitalleistung der Klägerin solle auch für den Fall, daß die Krise nach dem Ausscheiden der Gesellschafter eintrat, den Charakter nachrangigen Haftkapitals haben, wäre es unvereinbar, den Anspruch auf Erstattung dieses Kapitals dinglich abzusichern.

14

Die Sicherheiten, die die GmbH der Klägerin übertragen hat, hätten aber für das Berufungsgericht auch Anlaß sein müssen, der Frage nachzugehen, ob die GmbH nicht 1976 und in den folgenden Jahren kreditwürdig war, so daß die Grundschulden, mit denen die Klägerin die Kredite der GmbH gesichert hat, schon deshalb nicht den Charakter von Kapitalersatz erlangen und somit die 1976 gesicherten Aufwendungsersatzansprüche entstehen konnten. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß der Gesellschafter keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung hat, wenn der gesicherte Anspruch auf Rückzahlung haftenden Kapitals gerichtet ist und deshalb nicht besteht. Vorrangig hatte das Berufungsgericht aber zu prüfen, ob die Leistung überhaupt kapitalersetzend war; denn eine Gesellschaft, die den Kredit aus eigenem Vermögen besichert, kann nicht ohne weiteres als kreditunwürdig bezeichnet werden (vgl. Karsten Schmidt, ZIP 1981, 689, 695; Hachenburg/Ulmer, 7. II. Auflage, §§ 32 a, 32 b, Anm. 51). War die Sicherheit, die die GmbH der Klägerin 1976 verschafft hat, vollwertig und wäre sie auch in den folgenden Jahren einem dritten Kreditgeber stets eine ausreichende Kreditgrundlage dafür gewesen, den Banken Grundschulden in derselben Höhe zu bestellen, wie es die Klägerin getan hat, so hätte die Leistung der Klägerin den Charakter von Kapitalersatz nicht einmal dann erlangt, als die GmbH konkursreif war. Die Folge wäre, daß die Klägerin einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gehabt hätte und nunmehr vom Beklagten den Erlös aus der Verwertung des Sicherungsguts fordern bzw. den schon empfangenen behalten könnte.

15

3.

Damit die Parteien Gelegenheit erhalten, zu diesen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen, und das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, wird die Sache zurückverwiesen.

Dr. Kellermann
Dr. Bauer
Brandes
Dr. Hesselberger
Röhricht