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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1988, Az.: 2 StR 164/88

Verfahrenseinstellung ; Psychische und intellektuelle Verfassung; Komplizierte Prozeßführung; Verhandlungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1988
Aktenzeichen
2 StR 164/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • StV 1989, 239
  • StV 1989, 239-240

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Angeklagter aufgrund seiner psychischen und intellektuellen Verfassung nicht in der Lage einer komplizierten Prozeßführung zu folgen und schwierige Sachverhalte zu erfassen, muß seine Verhandlungsfähigkeit verneint werden, wenn die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe mit komplizierten rechtlichen Problemen verknüpft sind.