Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1955, Az.: I ZR 210/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1955
Aktenzeichen
I ZR 210/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 16.10.1953

Fundstelle

  • DB 1955, 1161 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des verschollenen Kapitäns Johannes M. in W., seinen Pfleger Gerhard M. in W.,

Prozessgegner

die A. See-, Fluß- und Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft in K., Direktionsverwaltungsstelle B. in B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    In dem Schweigen auf ein Angebot, das auf Grund einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen ergeht, ist in der Regel eine stillschweigende Annahme zu sehen, sofern nicht nach den Umständen des Falles der Antragsgegner eine solche stillschweigende Annahmeerklärung ausschließen sollte oder mit einer inzwischen eingetretenen Änderung seiner Willensbildung zu rechnen ist.

  2. 2)

    Zum Verhältnis zwischen Versicherungsvertrag und vorläufiger Deckungszusage.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im September 1950 trat der im Rechtsstreit durch seinen Abwesenheitspfleger vertretene Kläger mit dem Küstenmotorschiff "H." (137 BRT), dessen Eigentümer und Kapitän der Kläger war, eine Reise von Rheinberg nach Hamburg an. Das Schiff war mit dem Kapitän, einem Leichtmatrosen, einem Decksjungen und einem Kochjungen bemannt und mit 1000 Platten (160 t) Anodenkupfer und 1500 Säcken (70,75 t) Soda beladen. Am 16. September 1950, um 16 Uhr wurde die "H." von Terschelling ausgehend gemeldet. Am 17. September 1950 um 17.45 Uhr sichtete der Fischdampfer "R." auf Position 54° 23,5' Nord und 6° 44' Ost ein kleines Motorfahrzeug "H." bei Windstärke 9-10. Von Schiff und Mannschaft fehlt jede Nachricht.

2

Nach Mitteilung des meteorologischen Amts für Nordwestdeutschland herrschte in dem Reisegebiet der "H." zwischen dem 16. und 19. September 1950 folgende Wetterlage:

3

Am 16. September drehte der Wind bei Terschelling langsam von NW4 auf WSW4 (vereinzelt 5) zurück. Auf dem Wege von Terschelling ostwärts drehte der Wind am Nachmittag des 16. September nicht weiter zurück, nahm aber auf Stärke 3 ab. Erst am Abend erfolgte weiteres Rückdrehen auf SSW - S und Auffrischen auf Stärke 6-7 (vereinzelt 8, unter dem Schutz von Inseln etwas weniger). Am 17. September gegen 13 Uhr überquerte eine Kaltfront den mutmaßlichen Schiffsort. Der Wind drehte dabei rasch von SSW auf SW (etwas weiter östlich von SSO auf SSW) und erreichte zeitweise Stärke 8-9. Zu dieser Zeit betrugen die Wellenhöhen 2 1/2-3 m. Der Wind wehte nach dem Frontdurchgang am 17. und 18. September aus SW (zeitweise SSW), am 17. September anfangs noch in Stärke 7-8, am 18. September unter Schwankungen langsam abflauend auf 5-6. Am 19. September 1950 erfolgte eine leichte Drehung auf WSW (zeitweise W); die Stärke schwankte zwischen 5 und 7 (zeitweise 8); erst abends flaute es wieder bis Stärke 5 ab. Die Wellen erreichten an diesen Tagen Höhen von 2-3 m.

4

Durch Seeamtsspruch des Seeamtes E. vom 17. Februar 1951 wurde festgestellt, daß die "H." als verschollen anzusehen sei; ein Verschulden eines Beteiligten liege nicht vor.

5

Bereits vor Ende August 1950 war der Kläger mit der Beklagten wegen Abschlusses eines Versicherungsvertrages in Verbindung getreten. Am 29. August 1950 gewährte die Beklagte in einer fernmündlichen Vereinbarung dem Kläger vorläufige Deckungszusage zum Betrage von 40.000 DM bei einer Prämie von 7 1/2 %. Am gleichen Tage schrieb die Beklagte an den Kläger:

"Wir nehmen höflichst Bezug auf das heute mit Ihnen geführte Ferngespräch und teilen Ihnen mit, daß wir das oben erwähnte Motorschiff mit einer Versicherungssumme von DM 40.000,- in Deckung genommen haben.

Ihr Einverständnis voraussetzend, haben wir uns erlaubt das Minenrisiko mit einzuschließen, so daß sich dann die Prämie auf 8 % pa. beläuft.

Die Prämienzahlung erfolgt wie vereinbart halbjährlich. Den entsprechenden Versicherungsschein erhalten Sie in Kürze".

6

Mit Schreiben vom 1. September 1950 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Jahresprämie von 3.200 DM sei in zwei halbjährlichen Raten von je 1.680 DM (einschließlich Versicherungssteuer) "sofort bzw. am 1. Februar 1951 zu zahlen. Wir bitten Sie höflichst, die erste Halbjahresprämie in Höhe von 1.680 DM überweisen zu wollen". Gleichzeitig bat die Beklagte um Übersendung des beigefügten Versicherungsscheindurchschlags nach Unterzeichnung durch den Kläger und versprach, das Original des Versicherungsscheins nach Eingang der ersten Prämie zu übersenden. Nach der See-Kasko-Police vom 29. August 1950 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die Versicherung für 40.000 DM u.a. für Küstenfahrten zwischen Hoek van Holland/Elbe für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem 29. August 1950 übernommen; auf die Versicherung sollten die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) und die angeheftete "Klein-Kasko-Klauseln" des D.T.V. Anwendung finden; Prämienzahlung in zwei Halbjahresraten von je 1.680 DM sofort bzw. per ult. Februar 1951. Nr. 19 Abs. 2 der Klein-Kasko-Klausel lautet: "Die Versicherung tritt in Kraft mit der Zahlung der ersten Prämienrate an den Versicherer".

7

Nachdem weder die Zweitschrift des Versicherungsscheins noch die Prämienzahlung bei der Beklagten eingegangen waren, wies diese den Kläger mit Schreiben vom 20. September 1950 darauf hin, daß die Versicherung erst gegen Überweisung der Prämie in Kraft trete; es liege daher im Interesse des Klägers, nunmehr unverzüglich Zahlung zu leisten, damit er Versicherungsschutz erhalte. Daraufhin rief der Vater des Klägers, Kapitän Bernhard M. sen. am 21. September 1950 bei dem Makler des Klägers, der Firma Robert B., in Hamburg an, damit dieser die Prämie überweise. Am 23. September 1950 wurde ihm jedoch von der Firma Robert B. auf seine Nachfrage mitgeteilt, daß der Überweisungsauftrag mangels Deckung nicht ausgeführt worden sei. Ein Bote brachte sodann frühmorgens am 25. September 1950 die Prämie in bar oder durch bestätigten Scheck bei der Verwaltungsstelle der Beklagten in Bremen zur Einzahlung. Am gleichen Tage ging bei der Beklagten ein undatiertes Schreiben der Ehefrau des Klägers ein, in dem diese mitteilte, daß sie die hiesige Bank veranlaßt habe, den Betrag an die Beklagte zu überweisen, nachdem dies nicht durch die Firma B. geschehen sei. Die anderen Papiere habe sie dem Kläger nachgeschickt; dieser werde das andere regeln. Gleichfalls am 25. September 1950 bestätigte die Beklagte schriftlich, daß der Vertrag nunmehr in Kraft getreten sei, und bat noch um Übersendung des unterschriebenen Versicherungsscheindurchschlags.

8

Die Klagepartei hat zur Begründung der Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 6.100 DM der Versicherungssumme ausgeführt: In dem Telefongespräch vom 29. August 1950 habe ein Angestellter der Beklagten auf die Frage des Bruders des Klägers, ob die Prämie sofort bezahlt werden müsse, geantwortet, das sei nicht erforderlich, das habe Zeit, da das Schiff in Deckung genommen sei. Damit habe die Beklagte die Zahlung der Erstprämie gestundet und Nr. 19 der Klein-Kasko-Klausel für eine angemessene Zeit außer Kraft gesetzt. Die Ehefrau des Klägers habe diesem das Schreiben vom 1. September 1950 am 5. September 1950 in Herbrum an Bord gebracht. Am nächsten Tage habe der Kläger die Durchschrift des Versicherungsscheins unterschrieben und an die Beklagte adressiert, auch seinen Makler schriftlich angewiesen, die erste Halbjahresprämie zu überweisen. Beide Schreiben habe die Ehefrau des Klägers am 7. September 1950 in langen mit von Bord nehmen wollen. Aus nicht aufgeklärten Gründen sei aber die Beförderung der Briefe unterblieben. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, nachzuforschen, warum ihr Schreiben vom 1. September 1950 nicht beantwortet worden sei. Sofort nach Empfang des Schreibens vom 20. September 1950, also in einem Zeitpunkt, in dem noch kein Verdacht bestanden habe, daß das Schiff überfällig sein könnte, habe die Klagepartei alles Erforderliche zur Zahlung der Prämie unternommen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisunsantrag wie folgt begründet: Bei dem Telefongespräch vom 29. August 1950 sei von einer Prämienzahlung überhaupt keine Rede gewesen. Ein Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag entfalle, weil die Versicherung erst mit der Zahlung der Erstprämie in Kraft trete. Auf die Deckungszusage könne der Kläger sich nicht berufen, weil diese erloschen sei, da der Kläger nicht unverzüglich nach Fälligkeit die Prämie gezahlt habe. Dies sei erst nach längst eingetretener Überfälligkeit des Schiffes geschehen. Wegen Nichtanzeige der Überfälligkeit bestehe Leistungsfreiheit nach §20 ADS. Schließlich sei das Schiff auch nicht ordnungsmäßig bemannt gewesen.

10

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das Berufungsgericht sieht in der am 29. August 1950 getroffenen, durch das Schreiben der Beklagten vom gleichen Tage bestätigten Vereinbarung eine selbständige vorläufige Deckungszusage, die die Bedeutung gehabt habe, daß die Beklagte dem Kläger bis zur Ausfertigung des Versicherungsscheins und Übersendung der Prämienrechnung zuzüglich einer angemessenen Zahlungsfrist Deckung gewährte; die Zahlungsfrist sei spätestens am 16. September 1950 verstrichen; damit habe auch die Deckungszusage ihre Wirksamkeit verloren. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, der Versicherungsvertrag sei mangels Außerkraftsetzung der Nr. 19 der Klein-Kasko-Klausel und mangels Stundung erst am 25. September 1950 in Kraft getreten. Vorher habe daher nach dem Versicherungsvertrag kein Versicherungsschutz bestanden.

12

Demgegenüber führt die Revision aus: Die vorläufige Deckungszusage sei solange wirksam, bis es dem Versicherungsnehmer möglich sei, einen Vertrag fest zu schließen. Die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 1. September 1950 den Abschluß des Versicherungsvertrags angeboten und dieses Angebot in ihrem Schreiben vom 20. September 1950 aufrechterhalten. Erst durch die Prämienzahlung sei dieses Angebot angenommen worden, der Versicherungsvertrag sei daher erst am 25. September 1950 zustande gekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die vorläufige Deckungszusage wirksam geblieben; denn der Kläger habe schon vor seiner Ausfahrt von seinem Standpunkt aus alles Erforderliche getan, um die Annahme und Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen. Da die Beklagte auf ihr Schreiben vom 1. September 1950 keine Antwort erhalten habe, hätte sie sich vergewissern müssen, woran dies gelegen sei. Unerheblich sei, ob der Kläger die verspätete Annahme des Angebots zu vertreten habe.

13

Der Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NJW 1951, 313, BGHZ 2, 87 [91] mit Nachweisen), ist die vorläufige Deckungszusagen (Ritter, Das Recht der Seeversicherung, Vorbem IV Anm. 40 "Provisorische Versicherung") ein rechtlich von dem eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster, selbständiger Vertrag, eine Zeitversicherung besonderer Art, die dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß oder bis zur Ablehnung des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz auch dann gewährt, wenn der Versicherer den Abschluß des endgültigen Vertrages verweigert. Eine vorläufige Deckungszusage im technischen Sinne des Wortes kann daher nicht in einem bereits abgeschlossenen Versicherungsvertrag gewährt werden. Das Berufungsgericht geht nun davon aus, daß am 29. August 1950 der Versicherungsvertrag noch nicht abgeschlossen worden sei und daß daher die Vereinbarung von diesem Tage eine selbständige vorläufige Deckungszusage in sich schließe. Diese Auffassung ist dann zutreffend, wenn die Vereinbarung vom 29. August 1950 noch nicht alle für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Merkmale entgält. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages bedarf keiner Form, ist insbesondere nicht von der Aushändigung des Versicherungsscheins abhängig (BGH a.a.O.). In der Unterredung vom 29. August 1950 waren die Parteien, wie unstreitig ist und auch das Bestätigungsschreiben vom gleichen Tage ergibt, darüber einig geworden, daß das Küstenmotorschiff mit einer Versicherungssumme von 40.000 DM in Deckung genommen wurde, daß die Prämie 7 1/2 bzw. 8 % im Jahre betragen und die Prämienzahlung halbjährlich erfolgen sollte. Es liegt nahe, hierin alle wesentlichen Merkmale eines Versicherungsvertrags zu sehen; auch sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, daß die Beklagte berechtigt sein sollte, das Risiko nach näherer Prüfung abzulehnen oder die Übernahme von anderen als den üblichen Bedingungen abhängig zu machen. Letztere wurden in dem dem Kläger bereits am 1. September 1950 übersandten und am 3. oder 4. September 1950 zugegangenen Versicherungsschein, dem die Klein-Kasko-Klauseln angeheftet waren, geregelt. Da die Police mit der fernmündlich getroffenen Vereinbarung im Einklang steht, könnte sie sich als Urkunde über den bereits abgeschlossenen Vertrag darstellen. Nach §15 ADS - deren stillschweigende Vereinbarung, soweit der noch auszustellende Versicherungsschein nichts Abweichendes enthielt, schon dem mündlichen Vertragsschluß vom 29. August 1950 zugrunde lag (Ritter, Vorbem II Anm. 10; Prölß VVG, §3 Anm. 2) - hätte dann der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag den durch die Police bestimmten Vertragsinhalt, dem der Kläger auch nicht unverzüglich nach der Aushändigung des Versicherungsscheins widersprochen hat. Gleichgültig wäre, daß dem Kläger nur eine Durchschrift des Versicherungsscheins übersandt wurde und daß die Beklagte um Übersendung der unterzeichneten Durchschrift gebeten hat; denn diese Maßnahme sollte dann dem Zwecke des Beweises dafür dienen, daß der Kläger die Police erhalten und ihrem Inhalt nicht widersprochen hat. Dies ist aber im vorliegenden Falle ohnedies unstreitig.

14

Die Frage, ob am 29. August 1950 eine selbständige vorläufige Deckungszusage erteilt oder ob bereits zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, kann jedoch dahingestellt bleiben, da beide Rechtsauffassungen zu dem gleichen Ergebnis führen.

15

1)

Geht man mit dem Berufungsgericht von einer selbständigen vorläufigen Deckungszusage aus, so gilt diese ihrem Wesen nach nicht zeitlich unbeschränkt. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, so tritt sie außer Kraft und der Versicherungsschutz richtet sich nunmehr nach dem Versicherungsvertrag, also auch nach Nr. 19 Abs. 2 der Klein-Kasko-Klauseln (vgl. die entsprechende Regelung in §38 VVG; RGZ 113, 150 [152]); dabei ist, wie, das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 114, 321 [324]; 247; 152, 235 [245]) zutreffend annimmt, dem Versicherungsnehmer noch eine angemessene Frist zur Zahlung der ersten Prämie einzuräumen, ohne daß es hierbei einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf. Bis dahin besteht der durch die vorläufige Deckungszusage gewährte Versicherungsschutz. Wird die Annahme des Angebots zum Abschluß des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer abgelehnt, so endet damit der Versicherungsschutz.

16

a)

Wollte man mit der Revision das Schreiben der Beklagten vom 1. September 1950 als Vertragsangebot ansehen, das dem Kläger spätestens am 4. September 1950 zugegangen ist, und wollte man weiter annehmen, daß dieses Angebot der ausdrücklichen Annahme durch den Kläger bedurfte, so würde das Angebot als abgelehnt zu gelten haben (BGB §§146, 147 Abs. 2), da die Absendung der Annahmeerklärung des Klägers unstreitig unterblieben ist, wobei die Gründe dieser Unterlassung gleichgültig sind. Die Beklagte hat auch nicht eine vorvertragliche oder eine vertragliche Pflicht verletzt, wenn sie sich nicht schon vor dem 20. September 1950 vergewissert hat, warum sie auf ihr Schreiben vom 1. September 1950 keine Antwort erhielt. Es bedarf keiner Untersuchung, wie zu urteilen wäre, wenn das Schreiben der Beklagten vom 1. September 1950 verloren gegangen wäre. Denn tatsächlich ist es nicht verloren gegangen, sondern dem Kläger zugegangen. Der Revisionsangriff scheitert aber schon an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Kläger an der Verzögerung der Prämienzahlung, in der die Revision die Annahmeerklärung sieht, ein Verschulden trifft. Wer eine Versicherung nimmt, ganz besonders aber ein Schiffseigner, der eine Seeversicherung nimmt, muß wissen, daß Prämienraten pünktlich gezahlt werden müssen, da sonst Rechtsnachteile eintreten können. Der Kläger hat dies auch gewußt, wie das Berufungsgericht zutreffend aus seinem eigenen Verhalten schließt. Er konnte den durch die Deckungszusage - die nur den Zeitraum bis zur Ausstellung der Police und bis zu der sich hieran anschließenden Prämienzahlung überbrücken sollte - gewährten Versicherungsschutz nicht beliebig verlängern und durfte sich entgegen der Meinung der Revision nicht darauf verlassen, daß er gedeckt sei, wenn er das Angebot nicht annahm und die Prämie nicht bezahlte.

17

b)

Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn man, was näher liegt, die Auffassung vertreten würde, daß dieses Angebot wegen der vorausgegangenen Verhandlungen vom 29. August 1950 keiner ausdrücklichen Annähme bedurfte, sondern von dem Kläger durch Unterlassung eines Widerspruchs stillschweigend angenommen wurde. Ebenso wie das Schweigen des ursprünglichen Antragstellers auf den in einer verspäteten Annahme liegenden neuen Antrag dann als Einverständnis zum Vertragsschluß gewertet werden kann, wenn keine Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entschließung nahelegen (BGH NJW 1951, 313 [BGH 31.01.1951 - II ZR 46/50]), ist auch in dem Schweigen auf ein Angebot, das auf Grund einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen ergeht, in der Regel eine stillschweigende Annahme zu sehen, sofern nicht nach den Umständen des Falles der Antragsgegner eine solche stillschweigende Annahmeerklärung ausschließen wollte oder mit einer inzwischen eingetretenen Änderung seiner Willensbildung zu rechnen ist. Im vorliegenden Falle sprechen aber die Umstände eindeutig dafür, daß die Parteien den Vertrag schon durch das Schweigen des Klägers auf das Angebot der Beklagten als abgeschlossen ansehen wollten. Denn nach dem Willen beider Parteien war ein vorläufiger Versicherungsschutz gewährt worden, der in einen endgültigen umgewandelt werden sollte. Überdies hat der Kläger sogar den Versicherungsschein unterschrieben, dessen Absendung entgegen seinem Willen unterblieben ist. War aber der Vertrag durch das Stillschweigen des Klägers zustandegekommen, so hatte er sofort die Prämien zu zahlen, andernfalls der durch die vorläufige Deckungszusage gewährte Versicherungsschutz außer Kraft und der durch den Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz gemäß Nr. 19 der zum Vertragsinhalt gewordenen Klein-Kasko-Klauseln nicht in Kraft trat. Da die Prämie, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, spätestens bis zum 16. September 1950 hätte bezahlt werden müssen, tatsächlich aber erst am 25. September 1950 gezahlt wurde, bestand in der Zwischenzeit kein Versicherungsschutz.

18

2)

Aber auch wenn der Versicherungsvertrag bereits am 29. August 1950 zustande gekommen sein sollte, würde diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden, da diese auch in diesem Falle von der rechtliche bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts getragen würde, die - in diesem Falle unselbständige - Deckungszusage habe die Bedeutung, daß die Beklagte dem Kläger bis zur Ausfertigung des Versicherungsscheins und Übersendung der Prämienrechnung zuzüglich einer angemessenen Zahlungsfrist Deckung gewährte. Sie führte zu einer Einschränkung der in der Nr. 19 Abs. 2 enthaltenen Bestimmung in der Richtung, daß zunächst der Versicherungsschutz bestand, und zwar solange, bis dem Kläger die Police mit der Aufforderung zur Zahlung der Prämie zugesandt wurde und dann dem Kläger noch eine angemessene Frist zur Verfügung stand. Nach Empfang des Versicherungsscheins war für das Bestehen des Versicherungsschutzes - von der Einräumung einer angemessenen Zahlungsfrist abgesehen - ausschließlich die zum Vertragsinhalt gewordene Einlösungsklausel maßgebend. Sie ging ihrerseits als spezielle Bestimmung den §§16, 17 ADS vor; es bedurfte daher zur Herbeiführung der Leistungsfreiheit der Beklagten weder der Mahnung noch der Fristsetzung. Insofern führt die im Versicherungsvertrag gewährte Deckungszusage im vorliegenden Falle zu den gleichen rechtlichen Ergebnissen wie die selbständige vorläufige Deckungszusage: Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie trat eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes ein (vgl. Ritter §28 Anm. 27). Nach der Police war die Prämie "sofort" zu zahlen. Es bedarf keiner Untersuchung, ob dies bedeutet, daß unmittelbar nach Übersendung der Police zu zahlen war ohne Rücksicht darauf, ob den Kläger ein Verschulden traf oder nicht (Ritter, §16 Anm. 19; Prölß, §35 Anm. 3); denn das Berufungsgericht kommt rechtsfehlerfrei zu der Auffassung, daß den Kläger an der verzögerten Zahlung ein Verschulden treffe; seiner Ansicht, die dem Kläger zugestandene Frist sei spätestens am 16. September 1950 abgelaufen, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

19

Nach Ablauf dieser Frist trat der Versicherungsschutz außer Kraft, er wurde gemäß §19 erst wieder mit der am 25. September 1950 erfolgten Zahlung der Prämie wirksam. In der Zeit vom 16. bis zum 25. September 1950 bestand daher kein Versicherungsschutz.

20

Durch die am 25. September 1950 erfolgte Annahme der ihr geschuldeten Prämienzahlung hat die Beklagte auf ihre Befreiung von der Leistungspflicht schon deshalb nicht verzichtet, weil sie von dem inzwischen eingetretenen Versicherungsfall keine Kenntnis hatte (Ritter, §17 Anm. 17).

21

II.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Schiff vor dem 25. September 1950 untergegangen ist. Das Schiff, das bei normalem Fahrtverlauf 6 Knoten lief und am 16. September 1950 um 16.30 Uhr von Terschelling ausgelaufen war, hätte, wie das Oberlandesgericht ausführt, spätestens am 18. September 1950 Hamburg erreichen müssen. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Verzögerung infolge des schlechten Wetters erscheine es ausgeschlossen, daß es länger als acht Tage unterwegs gewesen sei. Angesichts des in der Zeit vom 16.-19. September 1950 in dem Reisegebiet des Schiffes herrschenden Sturmes, der bei Windstärke 7-9 Wellenhöhen von 2-3 m mit sich gebracht und das Schiff in die offene See getrieben habe, bestehe ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Untergangs vor dem 25. September 1950, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichkomme. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht dann des näheren mit der Art und dem Bau des Schiffes, der Art der Ladung und der unzureichenden Bemannung und ist der Meinung, daß das von dem Fischdampfer "R." am 17. September 1950 um 17.45 Uhr gesichtete kleine Motorfahrzeug "H." nicht mit dem Schiff des Klägers identisch sei. Da als bewiesen angesehen werden müsse, daß das Schiff vor dem 25. September 1950 gesunken sei, wobei es auf den genauen Zeitpunkt des Untergangs nicht ankomme, liege auch kein Fall der Verschollenheit im Sinne des §72 ADS vor.

22

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht aus der Verschollenheit des Schiffes auf seinen Untergang schließe und nicht feststelle, daß die unzureichende Bemannung für den angeblichen Schiffsuntergang ursächlich gewesen sei (§58 ADS). Sie ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei nach §72 ADS erst nach Ablauf der mindestens zweimonatigen Verschollenheitsfrist, also nicht vor November 1950, eingetreten.

23

Der Revisionsangriff ist im Ergebnis unbegründet. Bedenken können gegen die (auch vom Seeamt E. vertretenen) Annahme des Berufungsgerichts bestehen, das vom Fischdampfer "R." am 17. September 1950 25 Stunden nach dem Ausgang des klägerischen Schiffes von Terschelling auf der angegebenen Position gesichtete kleine Motorfahrzeug "H." sei mit dem Schiff des Klägers nicht identisch. Bei den in der fraglichen Zeit herrschenden SSW-S und SW Stürmen erscheint es nicht unwahrscheinlich, daß sich das Schiff im Zeitpunkt der Begegnung mit dem Fischdampfer ca 125 km nordwestlich von Terschelling und 90 km westlich von Helgoland (nicht nördlich von Helgoland, wie der Bundesbeauftragte in der Seeamtsverhandlung ausführte) befand. Es wäre immerhin ein merkwürdiger Zufall, daß in diesem Seegebiet ein zweites kleines Motorfahrzeug "H." gefahren wäre. Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die nicht gehörige Bemannung des Schiffes (ein Leichtmatrose statt, des vorgeschriebenen Matrosen) den Untergang des Schiffes mitverursacht hat; etwas Gegenteiliges kann auch aus der in §58 Abs. 2 ADS enthaltenen Beweisregel nicht geschlossen werden. Es kommt aber auf diese Bedenken nicht an, da die übrigen vom Berufungsgericht dargelegten Gesichtspunkte nach der Lebenserfahrung die Feststellung tragen, daß das Schiff nach dem 16. September und vor dem 25. September 1950, also in dem Zeitraum, in dem kein Versicherungsschutz bestand, untergegangen ist.

24

Ebenfalls unbegründet ist der in anderem Zusammenhang erhobene Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe den Antrag auf Vernehmung von Sachverständigen zur Behauptung des Klägers, das Schiff habe wegen des schlechten Wetters für die Reise bis Hamburg länger als 8 Tage benötigen können, übergangen. Das Gericht brauchte keinen Sachverständigen zu hören, um seine mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Feststellung zu treffen. Nur wenn das Schiff in der fraglichen Zeit einen Nothafen angelaufen hätte oder Anhaltspunkte dafür gegeben wären, daß es auch nach Abflauen des Sturmes am 19. September 1950 noch länger als bis zum 25. September 1950 auf See getrieben wäre, könnte die Feststellung des Berufungsgerichts erschüttert werden. Es liegt aber nichts vor, was für eine solche Annahme sprechen könnte. Da nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Oberlandesgerichts der Totalverlust in dem versicherungsfreien Zeitraum eingetreten ist, scheidet eine Anwendung des §72 ADS aus.

25

Die Revision erweist sich daher als unbegründet.

26

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 ZPO.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Christoph Nörr