Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1970, Az.: 5 StR 627/69
Geheimhaltung der Personalien eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gegenüber dem Angeklagten und dem Verteidiger; Erhöhtes Maß an Gefährdung für einen regelmäßig für die Kriminalpolizei tätig werdenden Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1970
- Aktenzeichen
- 5 StR 627/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 24.06.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 23, 244 - 246
- MDR 1970, 605 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Falschmünzerei
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
Amtlicher Leitsatz
Die Personalien eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung vernommen wird, dürfen vor dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht geheimgehalten werden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. April 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten M.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten Q.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... für die Angeklagten Jerzy G. und Lilian G. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten M., Q. J. G., L. G. und B. wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 24. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M. O., J. G. und L. G. wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei, den Angeklagten B. wegen Beihilfe dazu verurteilt.
Folgende Verfahrensrüge aller fünf Angeklagten ist begründet:
Die Strafkammer vernahm in der Hauptverhandlung einen Zeugen, den das Landeskriminalpolizeiamt in Wiesbaden in dieser Sache als "Gewährsmann" eingesetzt hatte. Dieser Zeuge war infolge seiner regelmäßigen Tätigkeit für die Kriminalpolizei in hohem Maße gefährdet, hatte insbesondere schon Morddrohungen erhalten. Darum beschloß die Strafkammer auf seine Bitte, ihn nicht zur Person zu vernehmen, sondern ihn nur "den fünf Richtern unter Ausschluß der anderen Verfahrensbeteiligten seinen Reisepaß vorzeigen" zu lassen. Das geschah.
Durch den genannten Beschluß ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Personalien eines Zeugen sind unter Umständen geeignet, die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zu beeinflussen. Dem trägt die Strafprozeßordnung durch ausdrückliche Vorschriften Rechnung. Nach ihrem § 68 Satz 1 beginnt die Vernehmung eines Zeugen damit, daß er "über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird". Das mag zwar nur eine Ordnungsvorschrift sein. (RGSt. 40, 157, 158), die hauptsächlich bezweckt, Personenverwechslungen zu vermeiden (vgl. RGSt 55, 22). Nach § 222 Abs. 1 StPO haben aber Gericht und Staatsanwaltschaft, "wenn sie außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben". Die gleiche Mitteilung hat der Angeklagte dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zu machen, wenn er Zeugen oder Sachverständige unmittelbar, lädt oder zur Haupt Verhandlung stellen will (§ 222 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmungen sollen rechtzeitige Erkundigungen über die Zeugen oder Sachverständigen ermöglichen (vgl. § 246 Abs. 2 StPO). Das Gesetz sieht es also als selbstverständlich an, daß jeder Zeuge unter seinem richtigen und nicht unter einem Decknamen in das Verfahren eingeführt und in der Hauptverhandlung vernommen wird. Die Strafkammer hätte daher die Persönlichkeit des Zeugen nicht vor den Angeklagten und den Verteidigern geheimhalten dürfen.
Das Recht, diesen Verstoß zu rügen, ist nicht dadurch verlorengegangen, daß die Verteidiger nicht selbst den Zeugen nach seinen Personalien fragten. Ihr Recht dazu (§ 240 Abs. 2 StPO) hatte ihnen das Landgericht durch seinen Beschluß im voraus verweigert. Im übrigen haben die Verteidiger dem Verfahren der Strafkammer erkennbar widersprochen. Als sie nach der Vernehmung des Zeugen zu der Präge gehört wurden, ob er zu vereidigen sei, erklärten sie, da sie seinen Namen nicht wüßten, könnten sie nicht beurteilen, ob seiner Vereidigung irgendwelche Gründe entgegenständen.
Auf die übrigen Rügen braucht der Senat nicht einzugehen. Für die neue Verhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 12 unten bis 14) gegen den Zeugen V. der Verdacht der Beteiligung besteht, der die Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig macht. V. Tatbeitrag ist sogar ursächlich für das Münzverbrechen geworden. Denn durch seine Vermittlung sind die Taturheber, die Eheleute G., mit den anderen Angeklagten in Verbindung gekommen.
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
Richter am Bundesgerichtshof Schmitt
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Börker
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann