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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.04.1965, Az.: 5 RKn 114/62

Bergmannsrente; Vorzeitige Knappschaftsrente; Neuberechnung des Ruhegeldes; Geänderte Bemessungsgrundlage; Wanderversicherter

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.04.1965
Aktenzeichen
5 RKn 114/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 2 zu § 48 RKG

Amtlicher Leitsatz

Ein vorzeitiges Knappschaftsruhegeld (RKG § 48 Abs. 1 Nr. 2), das auf der für das Antragsjahr maßgebenden allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage beruht, wird, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht nach der dann maßgebenden Bemessungsgrundlage neu berechnet. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um einen Wanderversicherungsfall handelt.