Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1953, Az.: III ZR 271/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 271/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen
- OLG Hamm - 11.06.1951
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsrecht
- Allgemeines
Fundstellen
- BGHZ 9, 129 - 135
- DVBl 1953, 515 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 410-411 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1953, 862-863 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt Gelsenkirchen, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
Prozessgegner
den Kaufmann Anton D. in G.-B., H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens äussern keine materiellen Rechtskraftwirkungen. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene es unterlassen hat, gegen sie im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorzugehen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Prof. Dr. Geiger, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Juni 1951 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betrieb in G.-B. im Hause H.straße ... ein Schuhwarengeschäft und im Hause H.straße 20 ein Lederwarengeschäft. Auf Grund einer Konkurrenzklausel war es dem Kläger untersagt, in dem Geschäft H.straße ... auch Lederwaren zu verkaufen. Durch Erfassungsbescheid vom 4. Dezember 1947 erfaßte das Wohnungsamt der Beklagten das Geschäftslokal H.straße 20 und wies es dem rassisch verfolgten Go. als Geschäftslokal zu. Der Erfassungsbescheid lautet in seinen maßgebenden Teilen wie folgt:
"Gemäß Art VII des Wohnungsgesetzes Nr. 18 des Alliierten Kontrollrats vom 8.3.1946 in Verbindung mit den §§1 und 2 a der Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.5.1946 in der Fassung vom 17.1.1947 wird mit Wirkung vom 1.1.1948 folgender Raum, durch das Wohnungsamt erfaßt:
Der von Ihnen im Hause G., H.straße Nr. 20, Erdgeschoß links, für Verkaufszwecke gemietete gewerbliche Raum, bestehend aus 1 Ladenlokal.
Grund für die Erfassung: Der Raum ist seit längerer Zeit nicht mehr voll benutzt worden und gilt daher nach §2 Abs. 2 der o.a. Verordnung als frei ..."
Gegen diesen Erfassungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, der am 16. Januar 1948 von dem Schlichtungsausschuß der Beklagten zurückgewiesen wurde. Die dann an den Regierungspräsidenten in Münster gerichtete Beschwerde wurde am 23. März 1948 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 19. April 1948 zugestellt.
Daraufhin wurde, nachdem das Wohnungsamt mit Zwangsmaßnahmen gedroht hatte, das Lokal von dem Kläger geräumt und am 30. April 1948 an Go. übergeben.
Ein im Sommer 1948 in dieser Angelegenheit gestellter Wiederaufnahmeantrag des Klägers wurde am 15. November 1948 von der Spruchstelle für Wohnungsstreitsachen beim Regierungspräsidenten in Münster zurückgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung ist u.a. dem Wohnungsamt der Beklagten die Auflage gemacht worden, sich dafür einzusetzen, daß dem Kläger ein Ersatzlokal beschafft werde. Die darauf beim Landesverwaltungsgericht in Gelsenkirchen erhobene Klage wurde durch Urteil vom 27. Oktober 1949 zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Urteils wurde ausgeführt, daß eine Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht vorliege, dieser sei höchstens anfechtbar gewesen, die Anfechtungsfrist sei aber versäumt.
Der Kläger nimmt die Beklagte für seinen durch die Wegnahme des Ladenlokals entstandenen Schaden in Anspruch. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung zunächst eines Teilbetrages von 5.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat hierzu ausgeführt, die Erfassung des Ladenraums habe nicht auf Grund einer Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz erfolgen dürfen, da dieses nur die Erfassung von Wohnungen regle und nicht zur Erfassung gewerblicher Räume ermächtige. Im übrigen hätten die Beamten des Wohnungsamtes das gewußt und hätten nur unter dem Druck des Go., der mit Drohungen aufgetreten sei, die Erfassung vorgenommen. Das Wohnungsamt habe auch die weiteren Voraussetzungen einer Erfassung, nämlich die Unterbelegung und Entbehrlichkeit des Lokals, nicht genügend geprüft und diese deshalb zu Unrecht angenommen. Schließlich sei es auch der ihm gemachten Auflage, dem Kläger ein Ersatzlokal zu beschaffen, nicht nachgekommen. Dadurch hätten die Beamten der Beklagten schuldhaft ihre Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Sein Schaden bestehe in dem Verdienstausfall und den Kosten für die Beschaffung und Herrichtung eines anderen Ladenlokals. Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung könne der Kläger eine Entschädigung verlangen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, daß selbst wenn die Erfassung gewerblicher Räume unzulässig gewesen sei, die Beamten der Beklagten kein Verschulden treffen könnte, wenn sie sich auf die Rechtsgültigkeit der Durchführungsverordnung verlassen hätten, zumal ihnen diese auf Anfrage auch noch von den vorgesetzten Dienststellen bestätigt worden sei. Die Voraussetzungen für die Erfassung des Ladenlokals seien hinreichend geprüft worden. Durch die Entscheidung des Regierungspräsidenten und seiner Spruchstelle sei auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erfassung und dem Schaden des Klägers unterbrochen worden. Die Auflage der Spruchstelle sei nur eine Anregung gewesen, die im Rahmen des Ermessens zu erledigen gewesen sei. Die Beklagte habe sich vergeblich um die Beschaffung eines Ersatzlokals bemüht, so daß ihr kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden könne. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte auf Grund des §75 EinlzALR komme nicht in Frage, da die Raumbewirtschaftung gesetzlich festgelegt worden sei und das von dem Kläger aufgeopferte Recht nicht der Beklagten, sondern Go. zugute gekommen sei. Schließlich habe der Kläger auch den Schaden nicht durch rechtzeitige Erhebung der Verwaltungsklage abgewendet.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt des §839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf für gerechtfertigt erklärt. Es läßt die Frage, ob eine Erfassung gewerblicher Räume überhaupt zulässig gewesen sei, offen und sieht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten bereits darin, daß sie bei der Erfassung des Ladenlokals zu Unrecht eine Unterbelegung desselben angenommen hätten, weil sie unter Mißbrauch ihres Ermessens die erforderlichen Ermittlungen nicht mit der notwendigen Gründlichkeit angestellt hätten. Auch hätte, da der Raum nach der Erfassung des Wohnungsamtes nicht frei, sondern nur nicht voll ausgenutzt gewesen sei, das Lokal nicht ganz erfaßt werden dürfen, dem Kläger hätte mindestens noch die Mitbenutzung des Ladens gestattet werden müssen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
2.
In erster Linie ist zu prüfen, ob und inwieweit das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und die Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen der Schadensersatzklage entgegenstehen.
a)
Auch wenn unterstellt wird, daß die Urteile der Verwaltungsgerichte vermöge ihrer materiellen Rechtskraft die ordentlichen Gerichte binden (Rosenberg ZPO 5. Aufl. §11 IV 3; Eyermann-Fröhler, VGG, Anm. 2 c zu §84 VGG; Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit Kom, Anm. C 1 zu §80 der VO 165; Bachorf SJZ 1949, 378 [388] und 1950, 493; RGZ 122, 96; Kammergericht West in NJW 1950, 29 [LG Frankfurt am Main 22.06.1949 - 2/8 R 295/48] zu II), würde die Rechtskraft des Urteils des Landesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1949 einer Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegenstehen. Das Urteil stellt zwar fest, daß die Erfassung des Ladenraumes kein nichtiger Verwaltungsakt war. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, da der geltend gemachte Anspruch nicht von der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, sondern von dem Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung abhängig ist, diese aber nicht notwendig eine Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes nach sich zu ziehen braucht. Hinsichtlich der Anfechtbarkeit trifft das Verwaltungsgericht keine materielle Entscheidung, läßt diese Frage vielmehr offen, da die Anfechtungsfrist versäumt sei. Infolgedessen liegt also eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber, ob der Akt der Erfassung fehlerhaft war oder nicht, überhaupt nicht vor, so daß insoweit also die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils einer Entscheidung zu diesem Punkt auch nicht entgegenstehen könnte.
b)
Dagegen ist durch die Entscheidung des Regierungspräsidenten der Erfassungsbescheid es Wohnungsamts bestätigt und damit nicht nur für rechtswirksam, sondern auch für rechtmäßig erklärt worden. Die Revision führt dazu aus, daß es widersinnig sei, wenn auf der einen Seite die Erfassung durch das Wohnungsamt bestätigt und für rechtskräftig erklärt worden sei und auf der anderen Seite die verwaltungsmäßig ordnungsgemäße Durchführung des Aktes durch das Wohnungsamt schadensersatzpflichtig mache, damit also praktisch wieder zu einer. Vernichtung des Verwaltungsaktes führen könne.
Diesen Ausführungen der Revision ist die Auffassung zu entnehmen, daß die Entscheidung des Regierungspräsidenten deshalb, weil sie nicht angefochten worden sei, ebenso wie ein verwaltungsgerichtliches Urteil der Rechtskraft fähig sei und deshalb eine Nachprüfung der Frage, ob eine Amtspflichtverletzung, also ein unrechtmäßiges Handeln der Behörde vorgelegen habe, entgegenstehe. Diese Auffassung ist aber nicht zutreffend.
Bei den Verwaltungsakten ist zwischen der Rechtswirksamkeit und der Rechtmäßigkeit zu unterscheiden (Bauhof, JZ 1952, 211). Ein Verwaltungsakt kann sehr wohl fehlerhaft, also unrechtmäßig, und trotzdem nicht nichtig, sondern rechtswirksam sein. Er verliert seine Rechtswirksamkeit erst mit seiner Aufhebung, die von den ordentlichen Gerichten nicht angeordnet werden kann, sondern ausschließlich den Verwaltungsbehörden und -gerichten zusteht. Insoweit sind die ordentlichen Gerichte - abgesehen von dem hier nicht zur Entscheidung stehenden Fall der Nichtigkeit - gehalten, den Verwaltungsakt bis zu seiner Aufhebung als rechtswirksam anzuerkennen, sie sind also an die "Tatbestandswirkung" seiner Existenz gebunden. Soweit keine Nichtigkeit vorliegt, kann daher auch, wenn ein konstitutiver Verwaltungsakt nicht mehr anfechtbar ist, von einer "formellen Rechtskraft" des Aktes oder des ihn bestätigenden Verwaltungsbescheids gesprochen werden. Diese formelle Rechtskraft ist kraft ihrer Tatbestandswirkung auch für die ordentlichen Gerichte insoweit von Bedeutung, als die Rechtsfolgen des Ausspruchs des Gerichts von der Wirksamkeit des Aktes abhängen. Hängt die Entscheidung des Gerichts aber von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ohne Rücksicht auf dessen Wirksamkeit ab, wie das in der Regel bei Schadensersatzklagen aus Amtspflichtverletzung und so auch hier der Fall ist, so ist das Gericht nicht gehindert, ja sogar verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen (Bachof, SJZ 1952, 213 und ständige Rechtsprechung).
Einer solchen Prüfung könnte möglicherweise allerdings die materielle Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegenstehen. Es erscheint aber nicht angängig, einfachen Verwaltungsentscheidungen, hier also der Entscheidung des Regierungspräsidenten, eine materielle Rechtskraftwirkung beizumessen. Würde dies nämlich bejaht werden, so würde das, nachdem in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Generalklausel eingeführt worden ist, praktisch bedeuten, daß eine Schadensersatzklage aus Amtspflichtverletzung anläßlich eines Verwaltungsaktes nur dann mit Aussicht auf Erfolg geführt werden könnte, wenn der Geschädigte vorher im Beschwerdeweg und, falls dieser nicht zum Erfolg geführt hätte, im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung des Verwaltungsaktes oder die Feststellung seiner Nichtigkeit erreicht hat. Da das ordentliche Gericht dann an die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden wäre, würde die durch Art. 34 GrundG für die Staatshaftungsklagen gegebene Garantie des ordentlichen Rechtswegs weithin illusorisch sein. Das würde auch praktisch zu einer zwangsweisen Vorschaltung des Verwaltungsrechtswegs führen, die im Widerspruch zum Gesetz steht, das zu erkennen gibt, daß die ordentlichen Gerichte in der Prüfung öffentlich-rechtlicher Vortragen frei sein sollen (§148 ZPO). Der Geschädigte wäre, falls von einer materiellen. Rechtskraft nicht angefochtener Verwaltungsbescheide ausgegangen würde, dazu gezwungen, auch dann den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, wenn die Aufhebung des Aktes, der ihn geschädigt hat, für ihn ohne Interesse ist, z.B. wenn die nach seiner Meinung zu Unrecht in Anspruch genommene Sache inzwischen untergegangen ist. Daß das zu einem unnützen Leerlauf führen würde, liegt auf der Hand.
Ganz allgemein muß aber auch eine Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf verwaltungsrechtliche Entscheidungen außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit schon deshalb abgelehnt werden, weil das Institut der materiellen Rechtskraft seine innere Berechtigung nicht zuletzt daraus herleitet, daß die der Rechtskraft fähigen Entscheidungen in einem mit allen Garantien des Rechtszuges ausgestatteten Verfahren ergangen sind und unter diesen Umständen Fehlerquellen auf ein Mindestmaß zurückgeführt werden können, insoweit dann aber auch im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen werden müssen. Diese Voraussetzungen sind aber im Verwaltungsrecht nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegeben, während im einfachen Beschwerdeverfahren die Entscheidungen in der Regel durch weisungsgebundene Beamte ergehen und schon dadurch weitgehend der einem richterlichen Urteil innewohnenden Garantien ermangeln.
Das Reichsgericht hat allerdings in der bereits angeführten Entscheidung (RGZ 122, 94) die gemäß §7 des Preussischen Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (GS 141) - KBG - ergehenden Beschlüsse der Bezirksausschüsse der materiellen Rechtskraft für fähig erklärt. Es handelte sich dabei aber, wie aus den Gründen dieses Urteils ersichtlich ist, um einen Ausnahmefall, da die Entscheidung des §7 KBG damals wie heute der Vorbescheid des §143 DBG eine unerläßliche Prozeßvoraussetzung für die Beschreitung des Rechtsweges war, und im übrigen nach der Auffassung des Reichsgerichts das Beschlußverfahren vor den Bezirksausschüssen damals so geregelt war, daß es eine volle Gewähr für eine unparteiische Sachentscheidung bot. Diese Entscheidung gibt also keine. Anhaltspunkte für eine generelle Bejahung der materiellen Rechtskraft verwaltungsrechtlicher Vorentscheidungen außerhalb des Urteilsverfahrens.
Es kann somit verwaltungsrechtlichen Entscheiden, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten angefochten werden können, noch nicht deshalb, weil dies nicht geschehen ist, über ihre formelle Rechtskraftwirkung hinaus eine materielle Rechtskraftwirkung beigemessen werden (so auch van Husen, Gesetz über Verwaltungsgerichtsbarkeit Anm. zu 41; BVG Berlin-Zehlendorf VRspr 1, 85). Aus dem Umstand, daß der Kläger dadurch möglicherweise nach seiner Wahl den ordentlichen Rechtsweg oder den vor den Verwaltungsgerichten beschreiten und damit für das andere Gericht eine Bindung schaffen kann, lassen sich keine stichhaltigen Bedenken gegen die dargelegte Auffassung vorbringen. Beide Wege sind als gleichwertig anzusehen und die Behörde ist deshalb auch nicht dadurch belastet, wenn dem Kläger, die Möglichkeit offen bleibt, den einen oder den anderen Weg zu wählen. Soweit in Schadensersatzprozessen aus Amtspflichtverletzung durch die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs ohne vorherige Erschöpfung der verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel der Behörde deshalb ein Schaden entstehen könnte, weil durch Einlegung dieser Rechtsmittel eine Entstehung des Schadens hätte verhindert oder ein entstandener Schaden hätte beseitigt oder gemindert werden können, ist durch die Bestimmung des §839 Abs. 3 BGB einer etwaigen Willkür des Geschädigten ein Riegel vorgeschoben.
Somit war das Berufungsgericht durch die Entscheidung des Regierungspräsidenten nicht gehindert, in eine sachliche Prüfung der Frage einzutreten, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des Wohnungsamtes vorlag. Da der Kläger nicht auf Rückgabe seines alten Ladenraumes, sondern auf Geldersatz geklagt hat, kann auch nicht, wie die Revision meint, gesagt werden, die Schadensersatzklage führe mittelbar zu einer Vernichtung des bindend als rechtswirksam festgestellten Verwaltungsaktes. Der Kläger hat vielmehr die Wegnahme seines Ladens als endgültig hingenommen und damit gerade die Rechtswirksamkeit der Erfassung anerkannt. Seine Schadensersatzklage gründet sich auf die von der Rechtswirksamkeit unabhängige mangelnde Rechtsmäßigkeit der Erfassung.
3.
a)
Die Revision bittet um Prüfung, ob durch die Bestimmungen des Wohnungsgesetzes überhaupt Amtspflichten gegenüber Dritten begründet werden können. Das Reichsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, daß "Dritter" im Sinne des §839 BGB jeder ist, dessen Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt und in dessen Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, selbst wenn er durch die Amtshandlung nur mittelbar betroffen wird (RGZ 138, 313). Der Senat hat auch im Falle des Wohnungszwangstausches das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung gegenüber dem Betroffenen bejaht (Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 134/50 - insoweit nicht veröffentlicht). Für den Fall der Erfassung wegen Unterbelegung anders zu entscheiden, besteht keine Veranlassung.
b)
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten insoweit verneint, als sie die Durchführungsverordnung vom 17. Januar 1947 angewendet haben, da sie, auch wenn sie unzulässig gewesen sein sollte, jedenfalls kein Vorwurf treffen könnte, wenn, sie sich auf die Richtigkeit der Anweisungen des Ministeriums verlassen und nach diesen gehandelt haben.
c)
Das Berufungsgericht sieht aber in der völlig ungenügenden Aufklärung der geschäftlichen Verhältnisse des Klägers eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, der Beamten der Beklagten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß die Entscheidung der Frage, ob ein Raum frei oder unterbelegt ist, und was an Tatsachen erforderlich ist, um das entscheiden zu können, grundsätzlich im Bereich des nicht nachprüfbaren Ermessens der Verwaltungsbehörde liegt. Dieses Ermessen kann aber insoweit unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nachgeprüft werden, als es so grob fehlerhaft ist, daß es mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen. Verwaltung nicht vereinbar ist (BGHZ 4; 302 [312] mit Nachweisen).
Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Es geht von der Feststellung aus, daß der Geschäftsbetrieb des Klägers in der fraglichen Zeit in dem streitigen Lokal in erheblichem Umfange in Gang war. Wenn es daraus den Schluß zieht, daß eine Unterbelegung, d.h. eine nicht genügende Benutzung des Ladens nicht vorgelegen habe, so ist das nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, der Kläger habe die Beamten des Wohnungsamtes ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sein Geschäftsumsatz höher sei als vor dem Kriege und außerdem, daß er in dem anderen Ladenlokal Lederwaren nicht verkaufen dürfe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten es die Beamten des Wohnungsamtes trotzdem unterlassen, anhand der Bücher des Klägers oder durch Einholung einer Auskunft des Finanzamtes über die Wareneingänge, die Tagesumsätze und den Umfang der Reparaturarbeiten Ermittlungen einzuziehen. Sie hatten sich vielmehr damit begnügt, einige Stichproben im Laden vorzunehmen, wobei sie dann allein aus dem Umstand, daß der Laden zwei- oder dreimal geschlossen angetroffen worden sei, den Schluß gezogen hatten, das Geschäft sei nicht ausgenützt. Eine solche Art der Prüfung ist angesichts des einschneidenden Eingriffs in die Rechte des Klägers so unzuverlässig, und oberflächlich, daß sie in der Tat mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung schlechterdings unvereinbar ist. Mit Recht führt das Berufungsgericht dazu aus, daß eine zeitweise Schließung der Ladengeschäfte in der damaligen Zeit, insbesondere um eine Anhäufung der Reparaturarbeiten zu vermeiden, auch bei gutgehenden Geschäften nichts Außergewöhnliches war. Das mußten die Beamten der Beklagten auch wissen und durften deshalb gerade aus einer zeitweiligen Schließung des Ladens allein noch keine dem Kläger nachteiligen Schlüsse ziehen. Es wäre ihnen ohne weiteres zuzumuten gewesen, durch Einsicht in die Bücher und durch eine Anfrage bei dem Finanzamt sich zuverlässigere Unterlagen für ihre Entscheidung zu beschaffen. Das wäre auch ohne besondere Mühe und ohne großen Zeitverlust möglich gewesen.
d)
Das Berufungsgericht sieht zutreffend auch darin eine Amtspflichtverletzung, daß das Wohnungsamt bei der Erfassung insofern über das notwendige Maß hinausgegangen ist, als es den Kläger ganz aus seinem Laden hinausgesetzt hat, obwohl es selbst nur von einer Unterbelegung ausging. Das Wohnungamt hätte daher dem Kläger mindestens den Laden zur Mitbenutzung gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsmann belassen müssen. Wenn die Revision dazu ausführt, die Beklagte hätte - nach §139 ZPO befragt - dazu vorgebracht, daß Gollenser mit einer solchen Mitbenutzung nicht einverstanden gewesen wäre, so liegt das neben der Sache, da es bei der Frage, ob und inwieweit in die Rechte des Klägers eingegriffen werden, durfte, nicht, auf die Bedürfnisse des Gollenser, sondern auf die des Klägers ankam.
e)
Zur Frage der Ursächlichkeit und des Verschuldens bringt die Revision ferner vor, auch durch Entscheidung der Schlichtungsstelle und des Regierungspräsidenten sei jedenfalls der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Erfassungsakt und dem behaupteten Schaden unterbrochen worden. Verantwortlicher Träger der Verfügung des Regierungspräsidenten sei aber nicht die Beklagte, sondern das Land Auch hätte sich, nachdem die Schlichtungsstelle und der Regierungspräsident noch vor der angeordneten Räumung die Entscheidung des Wohnungsamtes gebilligt hätten, das Wohnungsamt auf die Richtigkeit dieser Entscheidung verlassen dürfen, so daß ein Verschulden seiner Beamten entfalle.
Diese Auffassung der Revision ist aber nicht zutreffend. Mit der Bestätigung der Entscheidung des Wohnungsamtes entfällt noch nicht die Ursächlichkeit der von der Beklagten vorgenommenen Erfassung und die Verantwortlichkeit für ihre Maßnahmen. Die nachfolgenden Entscheidungen sind erst durch die Erfassungsverfügung hervorgerufen worden und waren ohne diese nicht denkbar. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht verneint, daß die späteren Entscheidungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Erfassung und dem Schaden unterbrochen haben. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Entscheidungen der Schlichtungsstelle und des Regierungspräsidenten schlössen ein Verschulden der Beamten des Wohnungsamtes noch nicht aus. Diese Entscheidungen unterlägen den gleichen Bedenken wie die des Wohnungsamtes. Die Beamten des Wohnungsamtes könnten dadurch hinsichtlich ihres eigenen Verschuldens, mindestens soweit es sich um die unzureichende Sachaufklärung handelt, nicht entlastet werden. Dem ist beizupflichten, denn trotz der die Erfassung bestätigenden Entscheidungen mußten die Beamten des Wohnungsamtes nach wie vor erkennen, daß die Frage der Entbehrlichkeit des Ladenraumes von ihnen völlig unzureichend und oberflächlich geprüft worden ist, und daß insbesondere auch, falls, wovon sie selbst ausgingen, höchstens eine nicht volle Ausnutzung des Ladens vorlag, eine völlige Verdrängung des Klägers nicht zulässig war.
f)
Ob auch noch eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des Wohnungsamtes darin zu sehen ist, daß sie der Auflage, dem Kläger ein Ersatzlokal zu beschaffen, nicht hinreichend nachgekommen sind, kann dahingestellt bleiben.
g)
Das Berufungsgericht hat somit das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung seitens der Beamten des Wohnungsamtes der Beklagten mit Recht bejaht. Daß das Verhalten dieser Beamten hinsichtlich der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Erfassung auch schuldhaft gewesen ist, ergibt sich aus dem bereits Gesagten.
4.
Dem Schadenersatzanspruch des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er gegen die Erfassungsverfügung nicht die erforderlichen Rechtsmittel eingelegt habe (§839 Abs. 3 BGB). Der Kläger hat sich dagegen zur Wehr gesetzt und hat auch im Beschwerdeweg eine Entscheidung des Regierungspräsidenten herbeigeführt. Allerdings hat er es versäumt, gegen dessen Bescheid rechtzeitig das Verwaltungsgericht anzurufen, so daß dieses nicht mehr in der Lage war, die Anfechtbarkeit des Aktes nachzuprüfen. Das kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, weder dem Kläger noch seinem Rechtsanwalt zum Verschulden angerechnet werden. In der Entscheidung des Regierungspräsidenten war ausdrücklich bemerkt, daß sie endgültig sei. Darauf hat sich der Kläger ebenso wie sein Rechtsanwalt verlassen. Wenn sie nicht erkannt haben, daß diese Bemerkung, die am Tage des Erlasses, nämlich dem 23. März 1948, noch zutraf, im Zeitpunkt der am 19. April 1948 erfolgten Zustellung aber nicht mehr stimmte, weil durch die Verordnung Nr. 141 mit Wirkung vom 1. April 1948 inzwischen die Möglichkeit der Verwaltungsklage gegeben worden war, so kann sie deshalb kein Vorwurf treffen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit lag jahrelang still, die Handhabung, der neuen Verordnung konnte selbst einem Rechtskundigen in dieser Übergangszeit noch nicht voll geläufig sein, besonders wenn er noch durch die zur Zeit der Zustellung unrichtige Erklärung der Endgültigkeit irre geführt worden ist. Fehlt es aber am Verschulden, dann kann die Frage, ob die Unterlassung des Klägers für den Schaden überhaupt ursächlich war, auf sich beruhen bleiben.
5.
Dagegen hat das Berufungsgericht nicht erkannt, daß dem Schadensersatzanspruch des Klägers ein anderweiter Ersatzanspruch entgegensteht (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat diese Frage lediglich damit abgetan, daß es einen Entschädigungsanspruch nach §3 des Raumbewirtschaftungsgesetzes verneint hat. Das war auch zutreffend. Es hat aber übersehen, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch aus Enteignung zusteht.
Eine nach Art. 153 WeimVerf und Art. 14 GrundG entschädigungspflichtige Enteignung liegt nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 270 [280]) stets dann vor, wenn es sich um einen zwangsweise staatlichen Eingriff in das Eigentum handelt, der die betroffenen Einzelnen oder Gruppen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und sie zu einem besonderen Opfer für die Allgemeinheit zwingt. Das gilt auch, wenn es sich um einen rechtswidrigen Eingriff handelt, sei er nicht schuldhaft (a.a.O. S. 290), sei er schuldhaft (BGHZ 7, 296[BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50]).
Nun hat der Große Senat (a.a.O. S. 289) zwar ausgeführt, daß die Erfassungs- und Zuweisungsmaßnahmen nach dem Wohnungsgesetz keine Einzeleingriffe der Verwaltung in die Rechtssphäre des einzelnen darstellen, sondern in den notwendigen sachlichen Zusammenhang mit den Bestimmungen der Wohnungsgesetze gerückt, mit diesen Bestimmungen als generelle Regelung, also als ein nicht entschädigungspflichtiger allgemeiner Eingriff in das Eigentum der davon Betroffenen anzusehen sind. Das kann aber nur gelten, wenn es sich um objektiv rechtmäßige Eingriffe handelt. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise, also entgegen den gesetzlichen Vorschriften, ein Eingriff erfolgt, so ergibt sich daraus zwangsläufig, daß es sich nicht mehr um eine alle gleichermaßen treffende Regelung, sondern um eine Sonderbelastung des Betroffenen unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes handelt (Großer Zivilsenat a.a.O. 291 und BGHZ 7, 296[BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50]). Da im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt, die Erfassung des Ladenraumes unrechtmäßig war, liegt auch der Fall einer entschädigungspflichtigen Enteignung vor. Der Kläger ist durch den Eingriff in sein Mietrecht auch in einem vermögenswerten Recht geschädigt worden. Ob er durch die Wegnahme des Ladenraumes auch in seinem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Lederwarengeschäfts beeinträchtigt worden ist, weil er in Ermangelung anderer Räume diesen Betrieb praktisch nicht mehr fortsetzen konnte, kann dahingestellt bleiben.
Dieser Entschädigungsanspruch hängt ebenso wie der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht von der Rechtsunwirksamkeit des Erfassungsaktes ab, sondern nur von seiner Unrechtmäßigkeit. Es steht ihm daher aus den für den Schadensersatzanspruch bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Entscheid des Regierungspräsidenten entgegen.
Der Anspruch des Klägers richtet sich ebenso wie der Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Gemeinde, die als Trägerin der Raumzwangswirtschaft durch die Verfügung begünstigt worden ist (BGHZ 7, 296[BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50]).
6.
Dem Kläger steht somit gegen die Beklagte in erster Linie ein Entschädigungsanspruch aus Enteignung und für einen etwaigen durch diesen nicht gedeckten Schaden noch ein Schadensersatzanspruch aus §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf zu. Da der Kläger somit auf jeden Fall Ersatz seines vollen Schadens von der Beklagten verlangen kann, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis richtig, so daß eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht zu erfolgen hat. Ob sich die Ansprüche aus Enteignung und aus §839 BGB der Höhe nach decken, so daß die Entschädigung nur aus dem ersteren Rechtsgrunde geschuldet wird, oder ob dem Kläger über den Entschädigungsanspruch hinaus noch ein Schadensersatzanspruch zusteht, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, sondern kann dem Verfahren über die Höhe überlassen werden. Eine entsprechende, die Gründe des Anspruchs erläuternde Ergänzung des Urteilstenors erscheint nicht als erforderlich, da dieser aus den Gründen ausgelegt werden kann.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.