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Bundessozialgericht
Urt. v. 19.02.1986, Az.: 7 RAr 47/84

Antrag auf Kurzarbeitergeld; Fristbeginn; Kurzarbeitszeitraum; Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.02.1986
Aktenzeichen
7 RAr 47/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 11.08.1983 - S 6 Ar 264/82
LSG Celle 16.03.1984 - L 7 Ar 234/83

Fundstelle

  • NZA 1986, 652

Amtlicher Leitsatz

Die Frist für den Antrag auf Kurzarbeitergeld beginnt in Fällen, in denen der maßgebliche Kurzarbeitszeitraum über mehr als ein Kalendermonatsende hinausreicht, einheitlich erst mit Ablauf des letzten Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Dasselbe gilt für den Antrag auf anteilige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach §§ 163 II, 166 III.