Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.02.1959, Az.: 4 AZR 549/57
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Führung von Personalakten; Dienstleistungsberichte; Erfüllung obliegender Fürsorgepflicht; Leistungsbericht; Hinzuziehung bestimmter Dienststellen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.02.1959
- Aktenzeichen
- 4 AZR 549/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 30.08.1957 - 3 Sa 176/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 7, 267 - 276
- DB 1959, 684 (Kurzinformation)
- DB 1959, 264 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 698 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1294 (amtl. Leitsatz)
- WzS 1959, 118
Amtlicher Leitsatz
1. Führt der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Personalakten über seine Arbeitnehmer, die u.a. auch Dienstleistungsberichte enthalten, so muß er diese Berichte so erstellen, daß sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein möglichst objektives Bild von der Person und den Leistungen des Arbeitnehmers ergeben. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, daß die Dienstleistungsberichte sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Angaben zutreffend sind als auch hinsichtlich der Bewertung von Führung und Leistungen des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen des Arbeitgebers erstellt werden.
2. Ist ein Dienstleistungsbericht erstellt worden, so kann der Arbeitnehmer, wenn er der Ansicht ist, daß dieser Bericht unwahr oder hinsichtlich der Bewertung unrichtig ist, darauf klagen, daß der Arbeitgeber in Erfüllung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht es unterläßt, einen derartigen Dienstleistungsbericht zu den Personalakten zu bringen. Wenn gleichwohl ein solcher Bericht schon zu den Personalakten gebracht ist, so kann der Arbeitnehmer beanspruchen, daß der Bericht je nach den Umständen berichtigt oder entfernt oder durch einen zutreffenden Leistungsbericht ersetzt wird. Dabei ist es Sache des Arbeitnehmers, darzulegen und notfalls zu beweisen, welche Punkte des Leistungsberichts in tatsächlicher Hinsicht unrichtig und welche Bewertungen, weil nicht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens getroffen, unhaltbar sind.
3. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, daß der Arbeitgeber bei der Erstellung des Leistungsberichts bestimmte Dienststellen hinzuzieht. Welche Erkenntnisquellen der Arbeitgeber benutzt, ist seine Sache und sein Risiko.