Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.05.1977, Az.: 3 AZR 842/76
Streitwertrevision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.05.1977
- Aktenzeichen
- 3 AZR 842/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr 30 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision
- NJW 1977, 2287 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Landesarbeitsgericht darf den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert nur ändern, wenn sich nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils der Streitgegenstand geändert hat. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn eine Partei in der ersten Instanz die Prüfung ihres Klagebegehrens nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt, in der zweiten Instanz dagegen unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Anspruchsgrundlagen begehrt.
2. Hat das Arbeitsgericht den Streitwert mit 6000,- DM angesetzt, dann darf das Landesarbeitsgericht den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert ändern, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich falsch und der richtige Streitwert offensichtlich über 6000,- DM liegt; eine solche Neufestsetzung muß es regelmäßig begründen; ändert das Landesarbeitsgericht den Streitwert, ohne daß diese Voraussetzungen gegeben und gewahrt sind, dann ist seine neue Streitwertfestsetzung willkürlich und unbeachtlich. Das Revisionsgericht hat dann von dem Streitwert auszugehen, den das Arbeitsgericht festgesetzt hatte.