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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1988, Az.: 4 StR 367/88

Wirkungen des Unterbleibens der Einbeziehung einer Geldstrafe in die Bildung der Strafe für die Verpflichtung zur Erwähung der Geldstrafe im Urteilsausspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1988
Aktenzeichen
4 StR 367/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Laufen - 03.02.1987 - AZ: Ds 330 Js 24 972/86

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

1. ...

2. ...

3. ...

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 25. August 1988
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. August 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der den Angeklagten Raducanu betreffende Abschnitt III a) der Urteilsformel dahin geändert, daß die "Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 3. Februar 1987 - Ds 330 Js 24 972/86 - erkannten Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- DM" entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die bezeichnete Geldstrafe ausweislich der Urteilsgründe (UA 78) im Ergebnis nicht einbezogen, sondern sie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehenlassen. Damit ist mit dieser Strafe gerade keine Gesamtstrafe gebildet worden, so daß die Geldstrafe im Urteilsspruch nicht zu erwähnen war (BGH, Beschlüsse vom 16. November 1984 - 2 StR 702/84 -, vom 27. Februar 1986 - 4 StR 66/86 und vom 9. Juni 1988 - 4 StR 216/88, vorgesehen für BGHR StGB § 55 I, 1 Geldstrafe).

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