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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1957, Az.: 2 AZR 57/56

Verdacht eines Geschäftsdiebstahls; Fristgemäße Kündigung; Schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.11.1957
Aktenzeichen
2 AZR 57/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 39 zu § 1 KSchG
  • DB 1958, 28 (Volltext mit amtl. LS)
  • SAE 1958, 118

Amtlicher Leitsatz

Der durch Tatsachen begründete und seinem Grad nach erhebliche Verdacht eines Geschäftsdiebstahls kann jedenfalls eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitnehmer selbst nicht durch eigenes schuldhaftes Verhalten einen berechtigten Grund für die Annahme des Verdachts und für die Zweifel an seiner Ehrlichkeit gegeben hat.