Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1972, Az.: AnwZ (B) 1/72
Zulassung als Rechtsanwalt; Notwendigkeit einer Zustimmung des Dienstherrn; Kirchenoberrechtsrat als Beamter auf Lebenszeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1972
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 1/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Berlin - 06.12.1961
Rechtsgrundlagen
- § 7 Nr. 8 u. 10 BRAO
- § 28 Abs. 2 Kirchenbeamtengesetz
- § 47 Abs. 1 BRAO
Fundstellen
- MDR 1972, 946 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1950 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Tätigkeit ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar, wenn der Dienstherr des Anwaltsbewerbers die Zustimmung zur Ausübung des Anwaltsberufs nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt hat.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 10. Juli 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Vogt,
des Rechtsanwalts Dr. Roesen,
des Bundesrichters Börtzler,
der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie
der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 6. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1934 geborene Antragsteller ist als Kirchenoberrechtsrat im Dienste des B. Stadtsynodalverbandes (BStV) Beamter auf Lebenszeit. Er hat am 21. Juni 1971 die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin beantragt. Dem ist der Vorstand der Antragsgegnerin mit Gutachten vom 15. Juli 1971 unter Berufung auf § 7 Nr. 8 BRAO entgegengetreten. Der Ehrengerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Kammervorstand angeführte Versagungsgrund vorliegt.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
II.
Dem Ehrengerichtshof ist allerdings insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als er ausweislich der Entscheidungsgründe auch den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO als vorliegend festgestellt hat mit der Begründung, der Antragsteller sei als Kirchenoberrechtsrat Beamter auf Lebenszeit und könne deshalb nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Das mag zwar grundsätzlich richtig sein. Jedoch können andere Versagungsgründe als die in § 7 Nr. 5 bis 8 BRAO aufgeführten nicht Gegenstand eines Verfahrens nach §§ 9, 38 BRAO sein, um das es sich hier handelt (BGHZ 53, 195). Der Ehrengerichtshof hätte sich deshalb mit dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO nicht befassen dürfen.
III.
Das verhilft dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren aber doch nicht zum Erfolg, weil der Ehrengerichtshof zutreffend das Vorliegen des im Gutachten der Antragsgegnerin allein geltend gemachten Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO festgestellt hat.
1.
Der Ehrengerichtshof begründet das unter Hinweis auf die in BGHZ 36, 71 veröffentlichte Entscheidung des beschließenden Senates damit, eine gleichzeitige Tätigkeit des Antragstellers als Kirchenoberrechtsrat des BStV und als Rechtsanwalt bringe eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO mit sich.
Ob dem zugestimmt werden könnte, kann auf sich beruhen (vgl. die Entscheidung BGHZ 49, 238).
2.
Ausschlaggebend ist hier, daß der Antragsteller als Kirchenbeamter zur Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts der Zustimmung seines Dienstherrn bedarf. Dabei spielt keine Rolle, ob etwa der Antragsteller, worauf er im Zusammenhang mit seinen Rügen gegen die Anwendung des § 7 Nr. 10 BRAO abhebt, nicht Beamter im öffentlichen Dienst ist. Unstreitig darf er eine Nebentätigkeit ohne Zustimmung seines Dienstherrn nicht ausüben und diese Zustimmung ist ihm vom BStV am 21. Juni 1971 nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt worden. Es verträgt sich aber nicht mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege, in der Ausübung seiner Tätigkeit von der Erlaubnis einer Behörde abzuhängen und Beschränkungen unterworfen zu sein, die das seine Stellung und Tätigkeit regelnde Gesetz, die Bundesrechtsanwaltsordnung, nicht kennt (BGHZ 57, 237, 240) [BGH 08.11.1971 - AnwZ B 19/70]. Eine Tätigkeit, die den Anwaltsbewerber derartigen Beschränkungen unterwirft, ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar.
a)
Der Antragsteller meint, nach § 28 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes dürfe die Zustimmung nur versagt werden, wenn zu besorgen sei, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen oder die Unbefangenheit des Kirchenbeamten beeinträchtige oder andere kirchliche Interessen verletze; da es sich demnach sowohl bei der Erteilung wie beim Widerruf der Zustimmung um einen nachprüfbaren Verwaltungsakt handle, könne nicht gesagt werden, daß er auf die Erteilung der Zustimmung seines Dienstherrn zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts als Nebentätigkeit keinen Anspruch habe.
Darauf kann es aber nicht ankommen. Der BStV hat sich den jederzeitigen Widerruf seiner Zustimmung ausdrücklich vorbehalten. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß er hiervon Gebrauch machen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller möglicherweise nach § 28 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes die Rücknahme eines Widerrufs oder die Erteilung einer vorbehaltlosen Zustimmung - notfalls im Verwaltungsstreitverfahren - durchsetzen könnte. Die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein zuständige Landesjustizverwaltung hat hierauf keinen Einfluß und ist auch rechtlich nicht in der Lage, die insoweit etwa ergehenden Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Bisher hat der Antragsteller jedenfalls nur eine "jederzeit widerrufliche" Zustimmung seines Dienstherrn beigebracht. Von dieser Sachlage ist die Antragsgegnerin bei Erstattung ihres Gutachtens ausgegangen. Diese Sachlage hat auch der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
b)
Der Antragsteller meint ferner, auch die Angestellten des öffentlichen Dienstes dürften ohne Zustimmung ihres Dienstherrn keine Nebentätigkeit ausüben. Gleichwohl sei bei ihnen eine Zulassung aus diesem Grunde bisher weder versagt noch zurückgenommen worden. Der Antragsteller verkennt, daß die hier vorliegende Frage bei Angestellten des öffentlichen Dienstes bisher nicht zu entscheiden war. Der Senat hat bei Anwaltsbewerbern aus dem Kreis der Angestellten außerhalb des öffentlichen Dienstes stets darauf abgehoben, daß die vom Dienstherrn des Bewerbers erteilte Zustimmung zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit Bestandteil des Dienstvertrages war und daher aus Rechtsgründen nicht widerrufen werden konnte (vgl. die Beschlüsse vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 2/60; vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 14/60; vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61; vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 31/61; vom 26. Februar 1962 - AnwZ (B) 47/61 und oft). Entsprechendes gilt für Angestellte des öffentlichen Dienstes. In der vom Antragsteller angeführten Entscheidung BGHZ 49, 295 war dem Anwaltsbewerber von seinem Dienstherrn die Zustimmung zur Ausübung des Anwaltsberufes gegeben worden. Sie wurde damit - zumindest nachträglich - Bestandteil seines Dienstvertrages und war darum nicht widerruflich.
c)
Schließlich kann auch daraus nichts zugunsten des Antragstellers gefolgert werden, daß nach § 47 Abs. 1 BRAO dem als Richter oder Beamten auf Zeit tätigen Rechtsanwalt die Zulassung nicht zu entziehen, sondern lediglich bei Gefährdung der Interessen der Rechtspflege die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes untersagt ist. Die Vorschrift regelt nur die Frage, wie bereits zugelassene Rechtsanwälte zu behandeln sind, wenn sie nachträglich Richter oder Beamte auf Zeit werden. Schon bei der Entscheidung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO ist eine besonders sorgfältige Prüfung am Platze, ob nach den Nebentätigkeitsvorschriften mit einer Untersagung der Anwaltstätigkeit gerechnet werden muß. Das gilt erst recht, wenn - womit sich § 47 Abs. 1 BRAO nicht befaßt - ein Beamter oder Richter auf Zeit sich um die Zulassung als Rechtsanwalt bewirbt. In einem solchen Fall erhebt sich die Frage, ob der Zulassung nicht § 7 Nr. 8 BRAO entgegensteht. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Dienstherr des Bewerbers sich, wie hier, den Widerruf der Genehmigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ausdrücklich vorbehalten hat.
3.
Nach allem ist die Stellung des Antragstellers als Kirchenoberrechtsrat des BStV mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Roesen
Börtzler
Rechtsanwalt Correll ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt
Petersen
Ochmann
Braxmaier