§ 76a SBG - Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Haben Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil eines inländischen Gerichtes festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Einer erfolglosen Vollstreckung steht es gleich, wenn die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Monaten vollzogen werden kann. Die Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a und 5 der Zivilprozessordnung stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.
(2) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des erfolglosen Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger trifft die Entscheidung die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(3) Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 21. Dezember 2018 erlangt wurde und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 21. Dezember 2018 gestellt werden.
(4) Scheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Erlangung eines Vollstreckungstitels über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten aus, weil der Dritte für den entstandenen Schaden nach den §§ 827, 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist oder dessen Identität nicht festgestellt werden kann, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag eine eigene Entschädigung für Nichtvermögensschäden gewähren, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Der Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch bei der nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 zuständigen Behörde gestellt werden.