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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1987, Az.: 4 StR 628/87

Rechtswidrig werden eines durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangten Vermögensvorteils bei Bestehen eines fälligen und einredefreien Anspruchs auf diesen; Bewertung der Ansicht des Tätersüber die Möglichkeit der Beanspruchung von im Besitz des Schuldners befindlicher Geldmittel als dem Gläubiger unmittelbar geschuldet; Änderung des Schuldspruchs der Mitangeklagten durch Änderung eines Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1987
Aktenzeichen
4 StR 628/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 13.07.1987

Fundstellen

  • Kriminalistik 1988, 610
  • StV 1988, 385-386

Verfahrensgegenstand

Nötigung u.a.

Prozessführer

1. Manfred Richard M. aus H., dort geboren am ... 1953,

Prozessgegner

2. Christian Heinz K. aus H., geboren am ... 1955 in B.-H.,

3. Mario Ki. aus H., dort geboren am ... 1959,

4. Enrico W. aus H. geboren am ... 1964 in M./DDR,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juli 1987 - auch soweit es die Mitangeklagten K., Ki. und W. betrifft -

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten K. und Ki. der Nötigung, der Angeklagte W. der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der Angeklagte M. der Anstiftung zur Nötigung schuldig sind,

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die §§ 249 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 253, 255 StGB durch § 240 StGB ersetzt.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M., wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung, die Mitangeklagten K. und Ki. wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie den Mitangeklagten W. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs; beides ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken.

2

Der Angeklagte M. hat sich nur einer Anstiftung zur Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht.

3

1.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte M. gegen Dieter S. Geldforderungen von mehr als 40.000,00 DM gerichtlich geltend gemacht. Da er den Ausgang des Zivilprozesses nicht abwarten wollte, bestimmte er die Mitangeklagten dazu, S. durch massiven - bis zur Androhung zumindest von Schlägen oder anderen körperlichen Mißhandlungen gehenden - Druck zur Übergabe von Geld oder anderen Wertgegenständen und damit zur Begleichung seiner Schuld zu zwingen. Entsprechend dem Tatplan wurde S. am 4. Juli 1986 mit seinem Pkw an einen abgelegenen Ort gelockt und dort von K., Ki. und W. durch - mit dem abwesenden M. nicht abgesprochene - Drohung mit Waffengewalt sowie einen - nicht verabredeten - plötzlichen heftigen Schlag W. in das Gesicht dazu veranlaßt, mehrere vorbereitete Blankowechsel und eine Bescheinigung über die freiwillige Übergabe seines Fahrzeugs "für die Zeit der Schulden" zu unterzeichnen. Aus Furcht um sein Leben duldete S. auch, daß die Mitangeklagten seinen Pkw durchsuchten und dabei einen Geldbetrag von ca. 960,00 DM "als Anzahlung" an sich nahmen. Schließlich folgte er ihrem Befehl, aus dem Pkw auszusteigen, und ließ sie damit wegfahren. Der Wagen sollte ebenso wie die Wechsel, die die Täter für wirtschaftlich wertlos hielten, lediglich als Druckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung dienen.

4

2.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Mitnahme des Pkw nicht als schwere räuberische Erpressung und der Tatbeitrag des Angeklagten M. damit auch nicht als Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu werten. Nach den Feststellungen bestand die von sämtlichen Angeklagten zugunsten M. erstrebte Bereicherung in der Erlangung des Geldbetrages, den S. ihm schuldete (UA 8/9 und 10 f), nicht aber in dem vorübergehenden Besitz des Kraftfahrzeugs. Dessen "Inpfandnahme" war nur als Druckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung des M. gedacht. Das Landgericht stellt zwar zur Begründung seiner anderen Auffassung darauf ab, daß die Angeklagten eine Besitzentziehung für einen längeren Zeitraum ins Auge gefaßt hatten. Dabei verkennt es aber, daß die darin zum Ausdruck kommende größere Schadensintensität und das Bewußtsein der Täter hiervon nach den Feststellungen nichts an deren Absicht änderte, die "Inpfandnahme" des Pkw nur vorübergehend als Druckmittel gegenüber Schumacher einzusetzen; auf den in der Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit liegenden wirtschaftlichen Wert des Wagens, den der Schuldner durch die Entziehung einbüßte, hatten es die an der Tat Beteiligten hingegen nicht abgesehen.

5

3.

Räuberische Erpressung scheidet - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - auch bezüglich der Abnötigung der Unterschriften unter die Blankowechsel aus, weil eine Gefährdung des Vermögens des Dieter S. nicht beabsichtigt war und die Wechsel ebenfalls nur als Druckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung dienen sollten.

6

Es liegt auch kein versuchtes Erpressungsdelikt darin, daß die Mitangeklagten verabredungsgemäß durch die Abnötigung des Pkw und der Wechsel damit begonnen haben zu versuchen, eine Begleichung der Geldforderung des M. bei S. durchzusetzen. Bestand ein fälliger und einredefreier Anspruch des Angeklagten M. in der von ihm "unwiderlegt" angegebenen Höhe, so wurde der erstrebte Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig, daß er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt werden sollte. Auch das zugunsten des Gläubigers einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, daß der begehrte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (vgl. BGH NJW 1982, 2265). Bestand hingegen ein solcher Anspruch nicht in voller Höhe, so bewirkte die bei allen Angeklagten gleichwohl vorhandene Vorstellung über dessen Bestehen in dem von M. behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum (vgl. BGH StV 1984, 422 m. w. Nachw.; BGH NJW 1986, 1623).

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4.

Schließlich scheidet eine Verurteilung wegen Raubes hinsichtlich der gewaltsamen Entwendung des Geldbetrages von ca. 960,00 DM aus, weil die Angeklagten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe glaubten, M. als Gläubiger der Geldforderung könne gerade diese im Besitz des Schuldners befindlichen Geldmittel als ihm unmittelbar geschuldet (als "Anzahlung", UA 13) beanspruchen. Diese laienhafte Vorstellung begründete einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§ 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGH, Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 401/85).

8

5.

Das gesamte Tatverhalten der Mitangeklagten K., Ki. und W. gegenüber S. - das heißt die Abnötigung des Pkw, der Übergabeerklärung und der Blankowechsel sowie die durch Drohung bewirkte Duldung der Wegnahme von ca. 960,00 DM - erfüllt den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB). Der Angeklagte M. hat sich danach nur der Anstiftung zur Nötigung schuldig gemacht; daß die Strafkammer seinen Tatbeitrag als Anstiftung und nicht als Mittäterschaft gewertet hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und beschwert im übrigen diesen Angeklagten nicht. Die Verurteilung des Mitangeklagten W. wegen - tateinheitlich begangener - vorsätzlicher Körperverletzung wird von dem aufgezeigten Fehler bei der rechtlichen Bewertung der "Inpfandnahme" des Pkw nicht berührt.

9

6.

Da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Mitangeklagten - selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da einerseits der Angeklagte M. bereits wegen Anstiftung zur Nötigung angeklagt worden war und andererseits die Mitangeklagten sich gegenüber dem milderen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

10

Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich aller Angeklagten zur Folge, auch wenn das Tatbild die ausgeworfenen Strafen im Rahmen des § 240 StGB durchaus rechtfertigen kann.

Salger
Laufhütte
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner