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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1958, Az.: IV ZR 136/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1958
Aktenzeichen
IV ZR 136/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 06.02.1958

Fundstellen

  • BGHZ 29, 129 - 137
  • DNotZ 1959, 209-213
  • MDR 1959, 284 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des technischen Angestellten Ottmar M., S., W.straße ... a,

Prozessgegner

Frau Maria M. geb. H., S.-S, He. Wand ...,

Amtlicher Leitsatz

Haben Eheleute vor einem Notar in einer einzigen von diesem beurkundeten Verhandlung durch Ehevertrag den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart und gleichzeitig einen Erbvertrag abgeschlossen, so kann jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen der §§2294, 2295 BGB von einer in dem Erbvertrag getroffenen vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten. Die Weitergeltung des Ehevertrages wird dadurch nicht berührt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsident Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 6. Februar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien, beide 65 Jahre alt, sind seit dem 14. November 1922 kinderlos verheiratet. Der Kläger ist am 1. Januar 1954 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Er lebt seitdem mit einer geschiedenen Frau S. in wilder Ehe. Im Dezember 1956 hat er Klage auf Scheidung erhoben. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 1958 ist diese Klage abgewiesen.

2

Am 16. Juli 1946 haben die Parteien in einem Ehe- und Erbvertrag allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig als Erben eingesetzt, wobei der Überlebende zu seinem Alleinerben die Pflegetochter Rosa H., jetzt verehelichte K. einsetzte. Hauptbestandteil des Gesamtgut es ist ein Miethaus in Stuttgart-S, He. Wand ..., das die Streitteile gemeinsam erstellt haben und das ihnen bis zum Abschluß des Ehe- und Erbvertrags als Miteigentümern zu je 1/2 gehörte. Am 15. November 1954 ist der Kläger durch notarielle Erklärung vom Erbvertrag zurückgetreten, weil die Beklagte grundlos und hartnäckig den ehelichen Verkehr verweigere. Am gleichen Tage hat er der Beklagten den Pflichtteil entzogen und seine Ehebruchspartnerin zur Erbin eingesetzt. Auf die Mitteilung hiervon hat am 24. November 1954 die Beklagte ihrerseits den Rücktritt vom Erbvertrag erklärt, weil der Kläger mit Frau S. ein mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis unterhalte.

3

Nach Ansicht des Klägers ist der Erbvertrag aufgehoben, sei es auf Grund seines Rücktritts vom Erbvertrag, sei es auf Grund desjenigen der Beklagten. Beide Verträge hätten wirtschaftlich zusammengehört. Wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei ihm nicht mehr zuzumuten, den Ehevertrag aufrechtzuerhalten.

4

Versuche des Klägers, die allgemeine Gütergemeinschaft praktisch durch Verkauf des gemeinschaftlichen Hauses zu beenden, sind gescheitert. Das Vormundschaftsgericht Stuttgart hat es im Beschluß vom 19. September 1956 abgelehnt, die Zustimmung der Beklagten zu dieser Veräußerung zu ersetzen (vgl. §§1445, 1447 BGB). Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 16. November 1956 das Abänderungsgesuch des Klägers, das Landgericht Stuttgart durch Beschluß vom 5. Februar 1957 die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

festzustellen, daß der zwischen den Parteien vereinbarte Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft aufgehoben sei,

7

hilfsweise,

8

den zwischen den Parteien vereinbarten Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft aufzuheben.

9

Zur Begründung des Hilfsanstrags hat er vorgetragen, die Beklagte verhalte sich vertragswidrig. Das Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nütze sie aus, um ihm ein erträgliches Leben unmöglich zu machen. Er habe in seinem Hausanteil ein Vermögen von mehr als 40.000 DM stecken. Diesen Vermögensverhältnissen entsprechend möchte er leben. Die Beklagte habe das entgegengesetzte Interesse, sie wolle ein möglichst großes Vermögen ihren Verwandten hinterlassen. Er wäre bereit gewesen, der Beklagten, wenn sie 25.000 bis 30.000 DM bezahlt hätte, den Hausanteil zu überlassen, wobei man noch über die Art und Weise der Zahlung sich hätte einigen können. Die Beklagte habe sich jedoch hierauf nicht eingelassen. Angesichts des Umstandes, daß die Parteien nicht mehr beisammen wohnten und keine Gemeinschaft mehr zwischen ihnen bestehe, widerspreche es dem Gleichberechtigungsgrundsatz, die persönliche Freiheit des Mannes dadurch einzuschränken, daß er nicht mehr die Möglichkeit habe, über sein Vermögen so zu verfügen, wie er es für richtig halte.

10

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

11

Die Klage - so hat sie ausführen lassen - stelle nur einen Versuch dar, die Bestimmung des Ehegüterrechtes, wonach zur Verfügung über ein Gesamtgutsgrundstück die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich ist, zu umgehen.

12

Weiter hat die Beklagte behauptet, sie sei bis zum Erwerb des Hausgrundstücks im Jahre 1937 berufstätig gewesen und habe durch ihre Mitarbeit die Mittel für das Haus miterworben. Allein ihrem Organisationssinn und Weitblick sei es überhaupt zu verdanken, daß es zu dem Hausbau gekommen sei. Wenn die Ersparnisse des Klägers nicht, wie geschehen, wertbeständig angelegt worden wären, wären sie bei der Währungsreform verloren gewesen. Der Kläger könne weiterhin gemeinsam mit ihr in Eintracht das Gesamtgut nutzen. Er strebe aber von ihr weg und wolle seinen Gesamtgutanteil verbrauchen, um sich mit seiner Ehebruchspartnerin, die bislang berufstätig gewesen sei, zur Zeit aber vollständig von ihm ausgehalten werde, ausleben zu können. Die Bestrebungen des Klägers zu unterstützen, hieße sein Verhältnis zu Frau S. belohnen.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Antrag.

14

den zwischen den Parteien vereinbarten Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB aufzuheben.

15

Sie hat die Widerklage auf §1468 BGB gestützt. Der Kläger habe, so hat sie vorgetragen, um für sich und seine Ehebruchspartnerin das Geld verbrauchen zu können, nach Ablösung der Städtischen Girokasse, der noch 2.622 DM geschuldet wurden, durch Aufnahme eines Darlehens bei Max Kr. in Stuttgart die erstrangige Grundschuld in Höhe von 5.000 DM voll valutieren lassen; verabredungsgemäß betreibe Max Kr. als Kaufinteressent die Zwangsversteigerung des Gebäudes - im Zusammenwirken mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers -; seit der Übernahme der Verwaltung des Gebäudes im Jahre 1954 habe der Kläger keine Instandsetzungen vornehmen lassen, nicht einmal den Wasserzins bezahlt und wiederholt geäußert:

"Er werde gegen die Beklagte alles unternehmen, und wenn das ganze Vermögen drauf gehe."

16

Der Kläger hat bestritten, daß für die Widerklage ein Rechtsschutzinteresse bestehe, da die Beklagte jederzeit mit ihm einen notariellen Aufhebungsvertrag abschließen könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und gemäß dem Antrag der Widerklage, die zwischen den Parteien vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft aufgehoben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

17

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

18

Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers, für das es ein Rechtsschutzinteresse ohne Rechtsirrtum bejaht hat, im Ergebnis zutreffend für unbegründet erachtet. Der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, den die Parteien durch den notariellen Vertrag vom 16. Juli 1946 vereinbart haben, ist weder durch den Rücktritt des Klägers noch durch den Rücktritt der Beklagten von dem gleichzeitig geschlossenen Erbvertrag aufgehoben worden.

19

1.)

Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht die Bestimmung des §139 BGB nicht entsprechend angewandt habe. Diese Rüge der Revision ist nicht begründet. Es kann schon zweifelhaft sein, ob §139 BGBüberhaupt anwendbar ist, wenn Ehegatten einen Erbvertrag und einen Ehevertrag "in einer Urkunde" abgeschlossen haben und anzunehmen ist, daß sie den einen nicht ohne den anderen Vertrag abgeschlossen hätten, und wenn einer dieser Verträge von Anfang nichtig ist oder rückwirkend nichtig wird (bejahend Staudinger BGB 9. Aufl. §1434 Anm. 4; verneinend Planck BGB 4. Aufl. §1432 Anm. 16, vgl. auch Erman BGB 2. Aufl. §2276 Anm. 2 a.E.). Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Es handelt sich hier nicht darum, ob einer der beiden Verträge von Anfang nichtig war, sondern darum, ob die nachträgliche Aufhebung des Erbvertrags durch Rücktritt eines der Streitteile auch die allgemeine Gütergemeinschaft beendet hat. Es kann sich daher, wie die Revision richtig erkannt hat, nur darum handeln, ob §139 BGB entsprechend auf diesen Fall anzuwenden ist. Diese Anwendung verbietet sich aber, weil die Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber den Rücktritt vom Erbvertrag (§§2293 ff BGB) und über die Aufhebung der allgemeinen Gütergemeinschaft eine entsprechende Anwendung ausschließen, selbst wenn man annehmen wollte, Erbvertrag und Ehevertrag könnten wegen eines zwischen ihnen bestehenden engen wirtschaftlichen Zusammenhangs Teile eines "einheitlichen Rechtsgeschäfts" sein. Aus der Annahme eines solchen und der daraus sich möglicherweise ergebenden Folgerung, daß die - anfängliche - Nichtigkeit eines seiner Bestandteile gemäß §139 BGB im Zweifel die Nichtigkeit des ganzen Geschäfts zur Folge haben würde, folgt nicht ohne weiteres, daß ein nur auf die Aufhebung des Erbvertrags gerichteter Rücktritt von dem Erbvertrag rechtlich nicht möglich und daher unwirksam ist, oder daß ein wirksamer Rücktritt von dem Erbvertrag auch zur Aufhebung der Gütergemeinschaft führen muß.

20

Zwar hat das Reichsgericht für schuldrechtliche Verträge den Grundsatz entwickelt, ein Vertragspartner könne durch eine einseitige Rücktritts- oder Anfechtungserklärung, die er ausdrücklich auf einen Teil eines Rechtsgeschäfte richtet, nicht erreichen, daß nur dieser - etwa für ihn ungünstige - Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts seine Geltung verliere, während der übrige - möglicherweise für ihn vorteilhafte - Inhalt des Rechtsgeschäfts in Kraft bleibe. Die Anfechtungs- bezw. Rücktrittserklärung soll vielmehr in einem solchen Fall wirkungslos bleiben (RG 67, 101, 103; Seufferts Arch. 74 Nr. 26 und 73, 113; LZ 30, 1490; JW 1913, 18; Recht 14, 579; BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 1 Abs. 8 zu §139, S. 292). Dieser Grundsatz kann jedoch auf einen Ehevertrag, der in einem engen Zusammenhang mit einem anderen Vertrag insbesondere mit einem Erbvertrag geschlossen ist, keine Anwendung finden. Ist in einem solchen Fall gemäß §2293 BGB der Rücktritt von dem Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten, so kommt darin der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, daß der Rücktritt von diesem "Teil" des Gesamtvertrags offen bleiben soll, ohne dadurch auch den damit verbundenen Ehevertrag zur (rückwirkenden?) Aufhebung zu bringen. Im übrigen regelt das Gesetz die Frage abschließend und erschöpfend, inwieweit ein Erblasser an Verfügungen von Todes wegen, die er in einem Erbvertrag getroffen hat, gebunden ist. Das Gesetz unterscheidet vertragsmäßige und einseitige Verfügungen (§§2278, 2299 BGB). Eine in dem Erbvertrag enthaltene einseitige Verfügung kann, wie beim Testament, vom Erblasser jederzeit auch durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden (§2299 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §2253 BGB). Ist ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten, so kann der Erblasser eine vertragsmäßige Verfügung nur unter den Voraussetzungen der §§2294, 2295 BGB durch Rücktritt, und zwar durch Rücktritt von der Verfügung, nicht, wie beim vorbehaltenen Rücktritt, durch Rücktritt vom Erbvertrag als solchem, außer Kraft setzen. Dieses Rücktrittsrecht ist ebenso, wie das im §2271 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Recht, eine in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene wechselbezügliche Verfügung wegen schwerer Verfehlungen des Schlußerben aufzuheben, zwingenden Rechts. Denn es ist ein Ausfluß der allgemeinen Testierfreiheit, deren vertragliche Einschränkung über die im Gesetz vorgesehenen Bindungen hinaus in der Bestimmung des §2302 BGB ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. BGB RGRK §2302 Anm. 1). Daraus ergibt sich aber, daß eine solche Einschränkung auch nicht in der Weise vorgenommen werden kann, daß ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag gekoppelt wird, um dann hinsichtlich seiner Aufhebbarkeit das rechtliche Schicksal dieses mit ihm verknüpften Vertrages zu teilen. Hinsichtlich der Aufhebbarkeit der in ihm enthaltenen letztwilligen Verfügungen muß vielmehr ein Erbvertrag, auch wenn er mit einem anderen Vertrag gekoppelt wird, seine volle Selbständigkeit bewahren, d.h. ausschließlich nach den insoweit für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden.

21

Ebenso erschöpfend und unabdingbar sind aber im Bürgerlichen Gesetzbuch die Gründe geregelt, aus denen ein Vertrag aufgehoben werden kann, durch den die Ehegatten den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart haben. Selbstverständlich erlischt auch dieser Güterstand, wenn die Ehe durch Tod oder durch Scheidung aufgelöst oder aus einem gesetzlichen Grunde aufgehoben wird. Der durch einen solchen Vertrag begründete Rechtszustand kann aber durch einseitiges rechtliches Handeln von Seiten eines Ehegatten auf dem im Gesetz vorgesehenen Wege nur dadurch aufgehoben werden, daß ein Ehegatte gemäß §1447 n.F. BGB aus einem der hier vorgesehenen Gründe auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagt. Die Aufhebung kann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß ein Ehegatte einen mit dem Ehevertrag gekoppelten Erbvertrag oder eine darin getroffene vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen durch einseitige Erklärung außer Kraft setzt, um damit mittelbar auch den vereinbarten Güterstand zu beseitigen. Das muß umso mehr gelten, als die gesetzlichen Gründe, die in dem einen Falle zu einem Rücktritt von einer erbvertragsmäßigen Verfügung von Todes wegen, im anderen Falle zu einem Scheidungs- oder Eheaufhebungsbegehren oder zu einer Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft berechtigten, keineswegs dieselben sind. So kann ein Ehegatte, der wegen einer Verfehlung des anderen Ehegatten auf Scheidung der Ehe zu klagen berechtigt ist, nach §2294 in Verbindung mit §2334 BGB von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten; dagegen räumt ihm das Gesetz in diesem Falle kein Recht auf Aufhebung der Gütergemeinschaft ein, vielmehr bleibt der Güterstand bestehen, solange die Ehe nicht geschieden ist.

22

Die Art der Aufhebungsgründe läßt es nicht zu, daß durch Abrede der Partien oder wegen des Zusammenhangs mit einem anderen Vertrag die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, auf Aufhebung der allgemeinen Gütergemeinschaft zu klagen, irgendwie erweitert oder weiter eingeschränkt wird.

23

Nach allem ist der Rücktritt der Parteien dieses Rechtsstreits von dem Erbvertrag auf den Bestand der allgemeinen Gütergemeinschaft ohne Einfluß geblieben.

24

2.)

Das Berufungsgericht hat aber auch den Hilfsantrag des Klägers, die allgemeine Gütergemeinschaft aufzuheben, ohne Rechtsirrtum für unbegründet erachtet. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Klagebegehren nach den bis zum 1. Juli 1958 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach dem an diesem Tage in Kraft getretenen Gleichberechtigungsgesetz beurteilt wird. Denn das Gleichberechtigungsgesetz führt in den hier in Betracht kommenden Bestimmungen (§1448 n.F. BGB) zu keinem von dem bisherigen Rechtszustand (§1469 a.F. BGB) abweichenden Ergebnis. Das Berufungsgericht hat in eingehenden Ausführungen (BU S. 13 unter Ziff. 7) dargelegt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen das Recht des Ehemannes, die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu verlangen, abhängt, vom Kläger nicht dargetan sind. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat zwar allgemein die Verletzung des §1469 BGB gerügt; worin diese Verletzung bestehen solle, hat sie jedoch nicht dargelegt.

25

3.)

Der Kläger hat seine Aufhebungsklage auch darauf gestützt, daß die Klägerin sich einer positiven Verletzung ihrer Vertragspflichten schuldig gemacht habe und daß die Geschäftsgrundlage für den Vertrag, durch den der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft begründet ist, fortgefallen sei. Dem ist, wie schon oben dargelegt ist, entgegenzuhalten, daß das Gesetz das Recht eines Ehegatten, die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu verlangen, an bestimmte genau abgegrenzte tatsächliche Voraussetzungen knüpft. Das gilt insbesondere auch, soweit dabei ein schuldhaftes Verhalten des anderen Ehegatten die Grundlage für das Aufhebungsbegehren bildet. Angesichts dieser bestimmten Regelung kann die allgemeine Behauptung einer positiven Vertragsverletzung als Aufhebungsgrund nicht ausreichen. Geschäftsgrundlage für einen Vertrag zwischen Ehegatten zur Regelung ihres ehelichen Güterstandes ist das Bestehen der Ehe, nicht jedoch ein ungetrübtes Fortbestehen der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten. Die Ehe der Parteien aber ist bisher nicht aufgelöst. Der Kläger ist vielmehr mit seiner Scheidungsklage durch Urteil vom 6. Februar 1958 rechtskräftig abgewiesen.

26

Das Berufungsgericht hat somit sowohl das Feststellungsbegehren des Klägers als auch seine hilfsweise erhobene Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die Beklagte hat den hilfsweise erhobenen Aufhebungsanspruch des Klägers auch nicht, wie dieser meint, dadurch anerkannt, daß sie ihrerseits Widerklage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben hat. Mit dieser Widerklage hat sie geltend gemacht, daß ihr ein Anspruch auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zustehe. Daß auch der Kläger einen solchen Anspruch habe, hat sie zu jeder Zeit ausdrücklich bestritten.

27

4.)

Dagegen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten mit ihrer Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der Gütergemeinschaft rechtlich bedenkenfrei für begründet erachtet.

28

Es ist zunächst nicht zweifelhaft, daß die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieses Anspruchs hat. Ein solches Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie eine Aufhebung der Gütergemeinschaft möglicherweise auch erreicht hätte, wenn sie den auf das gleiche Ziel gerichteten Hilfsantrag des Klägers anerkannt hätte. Wenn dieser Anspruch, wie dargelegt, sachlich nicht begründet war, so bestand für die Beklagte kein Anlaß, ihn anzuerkennen und davon abzusehen, ihrerseits den ihr zustehenden Anspruch gleichen Inhalts auf Kosten des Klägers durchzusetzen. Ob die Durchführung dieses ihres Anspruchs und eine daraufhin ausgesprochene Aufhebung der Gütergemeinschaft darüberhinaus für sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat, im Hinblick auf die Vorschrift des §1479 BGB vorteilhafter ist, als eine auf die Klage des Mannes hin erfolgte Aufhebung, kann dahinstehen.

29

Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen für den von der Beklagten geltend gemachten Aufhebungsanspruch hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger seine Verpflichtung, der Beklagten Unterhalt zu gewähren, verletzt habe und daß für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung ihres Unterhalts zu besorgen sei. Damit sei für die Beklagte der Aufhebungsgrund des §1468 a.F. = 1447 Ziff. 2 n.F. BGB gegeben. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt: Am 1. Oktober 1954 habe der Kläger die Mieter des zum Gesamtgut gehörenden Hauses angewiesen, den Mietzins an ihn und nicht mehr an die Beklagte zu zahlen, die bis dahin mit seiner Zustimmung die Verwaltung des Hauses geführt hatte. Er habe ihr von diesem Zeitpunkt ab nur noch 120 DM monatliche Unterhaltsrente neben freier Wohnung zukommen lassen, obwohl die Mieteinnahmen des Hauses die Hausausgaben überstiegen hätten und er monatlich ein Netto-Gehalt von etwa 500 DM gehabt habe. Der Beklagte stehe aber, seitdem der Kläger getrennt von ihr lebe, gemäß §1360 f BGB Unterhalt in Geld in angemessener Höhe zu. Sie sei nicht mehr arbeitsfähig, habe auch keine Einkünfte aus Vorbehaltsgut. Mit 120 DM monatlich könne sie auch bei mietfreier Wohnung allenfalls kärglich ihren Lebensbedarf decken. Sie habe aber einen Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt. Bei dessen Bemessung seien nicht nur die Angestelltenbezüge des Klägers, sondern auch die Erträgnisse des Gesamtgutes zu berücksichtigen. Wenn der Kläger seiner Ehefrau unter diesen Umständen monatlich nur 120 DM habe zukommen lassen, so habe er damit seine Unterhaltspflicht verletzt.

30

Auch die Besorgnis der Beklagten, daß ihr Unterhalt in Zukunft durch das Verhalten des Klägers erheblich gefährdet werde, sei begründet. Der Kläger habe erklärt, daß er berechtigt sei, sein Vermögen zu verbrauchen. Einen darauf gerichteten Entschluß könne er auch ohne weiteres ausführen, weil das Gesamtgut gemäß §1459 Abs. 1 a.F. BGB für seine persönlichen Schulden hafte. Es sei deshalb zu befürchten, daß in Zukunft, wenn das Gesamtgutsvermögen verwirtschaftet sei, der Unterhalt der Beklagten der Höhe nach in Frage gestellt werde. Könne aber die Beklagte nicht verhindern, daß der Kläger mit Mitteln des Gesamtgutes Schulden abbezahle, so laufe sie, schon wenn das Gesamtgut nichts mehr abwerfe, Gefahr, daß ihre Rente gegenüber dem Betrag, der ihr aus den derzeitigen Gesamteinkünften des Klägers zustehe, erheblich gekürzt werde. Schon der Umstand, daß das Landgericht ihr bei einem monatlichen Reineinkommen des Klägers von 600-650 DM im Jahre 1954 nur 180 DM, also höchstens ein Drittel, habe zukommen lassen, mache deutlich, daß bei einem Rückgang des Einkommens des Klägers die Beklagte spätestens im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung eine Kürzung erwarten müsse. Damit wäre die Beklagte nicht nur um die Früchte ihrer lebenslangen Sparsamkeit und Arbeitsleistung gebracht, sondern es wäre auch ihr standesgemäßer Unterhalt ernstlich gefährdet. Der Umstand, daß bislang eine Überschuldung des Klägers und eine absichtliche Verminderung des Gesamtgutes, insbesondere durch Zuwendungen an Frau S., nicht bewiesen sei, reiche nicht aus, die Besorgnis erheblicher Gefährdung des Unterhalt der Beklagten auszuräumen. Es sei zu befürchten, daß der Kläger durch mindestens grob fahrlässiges Schuldenmachen und ebenso unverantwortliche Nichterfüllung des Zinsendienstes die Zwangsversteigerung des Grundstücks heraufbeschwöre. In diesem Falle habe die Beklagte keine Sicherheit, daß der Kläger den dabei auf ihn entfallenden Erlös für sich verbrauche.

31

Diese Ausführungen enthalten zum großen Teil tatsächliche Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund des unstreitigen Parteivorbringens getroffen hat und die in diesem Rechtszuge nicht nachzuprüfen sind. Die daraus vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß der Kläger seine Unterhaltspflicht verletzt habe, ist aus Rechtsgründen auch dann nicht zu beanstanden, wenn man den Sachverhalt nach §1447 Nr. 2 n.F. BGB beurteilt. Daß die Beklagte im Jahre 1954 auch bei mietfreiem Wohnen mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 120 DM ihren Lebensunterhalt nur notdürftig und keinesfalls standesgemäß bestreiten konnte, steht im Einklang mit der Lebenserfahrung und kann auch dem Kläger nicht verborgen geblieben sein.

32

Soweit das Berufungsgericht aus seinen obigen Feststellungen Rückschlüsse auf die mögliche künftige Gestaltung der Versorgung der Beklagten gezogen hat, hat es damit eine Würdigung dieser tatsächlichen Feststellungen vorgenommen, die weder mit der Lebenserfahrung in Widerspruch steht, noch gegen Denkgesetze verstößt. Das Berufungsurteil hält deshalb auch insoweit einer rechtlichen Nachprüfung stand.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Ascher Raske Johannsen v. Werner Dr. Loewenheim